TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W128 2122551-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AVG §8
BDG 1979 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W128 2122551-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von MR Mag. Dr. XXXX , LL.M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Subarsky, 1010 Wien, Tuchlauben 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 25.01.2016, Zl. 255.194/40-I/1/b/16, betreffend die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 08.09.2015 bewarb sich der Beschwerdeführer auf dem Dienstweg für die Funktion eines Fachexperten für die XXXX in der Sektion XXXX - XXXX des Bundesministeriums für Inneres (BMI), mit der Wertigkeit A1/5 bzw. v1/4.

2. Mit Schreiben vom 10.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer über die Gründe der Dienstbehörde, die gegen die Betrauung des Beschwerdeführers als Fachexperten in der Sektion XXXX sprechen würden, abzusprechen. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass ihm durch die beabsichtigte Nichtbetrauung mit der in Rede stehenden Funktion ein beachtlicher monatlicher de facto Vermögensnachteil in der erheblichen Vakanz der Funktionszulage A1/2 auf A1/5 entstehen würde. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei daher das einzig notwendige Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw. -verfolgung. Zudem stehe der genehmigende Dr. XXXX in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer, weshalb sich dieser aufgrund der vorliegenden Befangenheit zu enthalten habe. Weiters ergehe der Antrag, die Bestellung des Erstgereihten zu widerrufen und ein gesetzeskonformes Bewerbungsverfahren durchzuführen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2016, Zl. 255.194/40-I/1/b/16, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass weder ein Rechtsanspruch auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) bestehe. Darüber hinaus bestehe keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung lasse sich durch besondere Vorschriften ableiten; dies sei jedoch hier nicht der Fall. Ein Beamter könne daher alleine aus seiner Stellung als Bewerber um eine bestimmte Funktion keinen Rechtsanspruch auf Informationen über Vorgänge ableiten, die der Entscheidung über deren Besetzung vorausgegangen seien (vgl. VwGH 16.12.1998, 96/12/0282). Weiters würden weder die Richtlinie 76/207/EWG noch das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz vorsehen, dass der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bzw. gegenüber dem Bewerber zur Weitergabe von Informationen betreffend die Grundlagen der von ihm getroffenen Entscheidung verpflichtet sei. Darüber hinaus bestehe auch nach dem Ausschreibungsgesetz (AusG) kein Anspruch auf Auskunft über die Anzahl der Bewerber, da gemäß § 14 AusG Inhalt, Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch vertraulich zu behandeln und Stillschweigen gegenüber jedem, dem gegenüber keine Verpflichtung zur amtlichen Mitteilung bestehe, zu bewahren sei.

Demnach bestehe nach höchstrichterlicher Judikatur kein Anspruch, über die Rechtsmäßigkeit der Besetzung eines Dritten sowie über die Nichtberücksichtigung eine Absprache zu erhalten. Da zusammengefasst somit weder eine gesetzliche Grundlage für ein Feststellungsbegehren, noch eine derartige Feststellung im öffentlichen Interesse liege und die begehrte Feststellung kein notwendiges Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle, bestehe kein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.

4. Dagegen erhob der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er u.a. Folgendes ausführte:

Der Bescheid sei nichtig, da nicht ersichtlich sei, ob er vom zuständigen Organ gefertigt worden sei, da die elektronische Signatur nicht angeführt sei. Darüber hinaus sei der gefertigte Dr. XXXX mit dem Beschwerdeführer verwandt und hätte sich somit aufgrund von Befangenheit der entsprechenden Amtshandlung enthalten müssen. Überdies werde fälschlicherweise im Bescheid ausgeführt, dass die Feststellung der Gründe, welche zur Nichtbetrauung des Beschwerdeführers entsprechend seiner Bewerbung als Fachexperte für die Sektion XXXX geführt hätten, begehrt werde. Dies sei insoweit unzutreffend, als keine Feststellung im Sinne einer Bescheidbegründung begehrt werde, sondern lediglich die Feststellung, worin eine Minderqualifikation, somit indirekt die Nichtanerkennung der im Bewerbungsschreiben anführten Ausbildungen begründet sei.

Ein rechtliches Interesse werde nicht nur durch die mögliche finanzielle Einbuße aufgrund der Nichtbetrauung mit einer höherwertigen Funktion begründet, sondern insbesondere auch damit, dass es einer Erklärung bedarf, welche Ausbildungen für die Beurteilung der erforderlichen Qualifikation heranzuziehen seien.

Zudem werde unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides hingewiesen, da dies das einzig notwendige Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bzw. -verfolgung sei.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer bereits über die gesetzliche Dauer hinaus dienstzugeteilt. Eine Änderung der Verwendung aufgrund einer Bewerbung im Rahmen der Qualifikation würde die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes der Dienstzuteilung jedenfalls beseitigen.

Letztlich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über eine 3-jährige Polizeiausbildung mit abgeschlossenen Studium der Rechtswissenschaften verfüge, während der vorgezogene Bewerber bloß eine Fachhochschule absolviert und keine spezifische polizeiliche Ausbildung genossen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/2 betraut und beginnend vom 13.12.2010 bis auf weiteres der Abteilung XXXX zur Dienstleistung zugeteilt.

Am 08.09.2015 bewarb sich der Beschwerdeführer im Zuge der Interessentensuche vom 28.08.2015, Zl. XXXX , für die Funktion eines Fachexperten für die XXXX in der Sektion XXXX - XXXX des BMI, mit der Wertigkeit A1/5 bzw. v1/4.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht mit der genannten Funktion betraut wurde. Darüber wurde er am 10.11.2015 verständigt.

Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2015 den Antrag, mit Feststellungsbescheid über die Gründe der Dienstbehörde, die gegen seine Betrauung als Fachexperte in der Sektion XXXX sprechen würden, abzusprechen.

Das Vorbringen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem genehmigenden Behördenleiter wurde weder vom Beschwerdeführer noch vom Behördenleiter näher ausgeführt.

Der bekämpfte Bescheid ist datiert, vom zuständigen Behördenleiter unterzeichnet, zugestellt worden, als solcher bezeichnet, mit der Behördenbezeichnung, einer Geschäftszahl, einem Spruch, einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage ohne weiteres Beweisverfahren getroffen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des XXXX . Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer, mit Feststellungsbescheid über die Gründe der Dienstbehörde, die gegen seine Betrauung als Fachexperte in der Sektion XXXX des BMI sprechen würden, abzusprechen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse einer Partei liegt, also sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt ein Recht oder ein Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragsstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 13.09.2007, 2004/12/0217; 02.09.1998, 9512/0070).

Der Beschwerdeführer moniert, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides das einzig notwendige Mittel einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung- bzw. verfolgung sei, da ihm durch die Nichtbetrauung der in Rede stehenden Funktion ein monatlicher de facto Vermögensnachteil in der Vakanz der Funktionszulage A1/2 auf A1/5 entstehen würde.

Grundsätzlich besteht weder auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (VwGH 19.09.1979, 3504/78). Das Gesetz gibt niemandem subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle (VwGH 10.01.1979, 2742/78; VwSlg 9734 A/1979; 20.05.1992, 91/120168; 22.02.1995, 9412/03578; 17.05.1995, 95/12/0038).

Auch besteht keine Parteistellung im Ernennungsverfahren, es sei denn, die Parteistellung lässt sich aus besonderen Rechtsvorschriften ableiten, was hier nicht der Fall ist (VwGH 16.12.1998, 96/12/0282). Kommt aber einem Beamten mangels Parteistellung im Ernennungsverfahren selbst kein subjektives Recht auf Ernennung zu, so muss auch im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ein rechtliches Interesse an einer isolierten, niemals zum angestrebten Ziel führenden Entscheidung über die Bewerbung des Beamten und die für eine Ablehnung maßgeblichen Gründe verneint werden (VwGH 29.04.1993, 93/12/0021). Ein Beamter kann daher allein aus seiner Stellung als Bewerber um eine bestimmte Funktion keinen Rechtsanspruch auf Information über Vorgänge ableiten, die der Entscheidung über deren Besetzung vorausgegangen sind (VwGH 16.12.1998, 96/12/0282).

Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ausschreibung kann insbesondere nicht mit dem Interesse des Bewerbers an einer Betrauung mit der ausgeschriebenen Verwendung begründet werden, zumal dem Bewerber im Zusammenhang mit Betrauungen oder Ernennungen nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 weder subjektive Rechte noch rechtlich geschützte Interessen zukommen (VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009).

Da im vorliegenden Fall weder eine gesetzliche Grundlage für das gegenständliche Feststellungsbegehren besteht, noch eine derartige Feststellung im öffentlichen Interesse liegt und die begehrte Feststellung auch kein notwendiges Mittel zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, besteht kein nach höchstgerichtlicher Judikatur erforderliches rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.

Der Antrag des Beschwerdeführers, mit Feststellungsbescheid über die Gründe der Dienstbehörde, die gegen die Betrauung des Beschwerdeführers als Fachexperte in der Sektion XXXX sprechen würden, abzusprechen, wurde daher aus den genannten Gründen richtigerweise von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Im Übrigen wird hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Formmängel des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass die im AVG und in der Kanzleiordnung für die Bundesministerien geregelten Formerfordernisse von der belangten Behörde zur Gänze eingehalten wurden.

Zur behaupteten Befangenheit des Genehmigers des bekämpften Bescheides ist aufzuführen, dass eine solche Befangenheit nach erfolgter Prüfung durch den Genehmiger selbst für nicht gegeben erachtet wurde. Diese Aussage könnte die Verneinung eines Verwandtschaftsverhältnisses gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 36a AVG und negative Beurteilung eines relativen Befangenheitsgrundes implizieren. Von weiteren Ermittlungsschritten hinsichtlich des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses wird jedoch Abstand genommen, da eine inhaltliche Beeinflussung auf die Formalentscheidung der gegenständlichen bescheidmäßigen Zurückweisung auszuschließen ist und selbst im Fall der Bestätigung der hier nicht näher determinierten Verwandtschaft, und einer Bejahung der Befangenheit, diese durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (VwGH 25.4.1996, 92/06/0010; 29.11.2005, 2004/06/0101). Ein Mangel der Befangenheit kann im Berufungsverfahren nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (Hengstschläger/Leeb, § 7 AVG, Randziffer 22 mit weiteren Nachweisen sowie VwGH 02.07.2018, Ra 2017/12/0128). Diese bestehen, wie oben ausgeführt im gegenständlichen Fall mangels Parteistellung im Betrauungs- und Ernennungsverfahren nicht

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Lösung des Falles hängt ausschließlich von Rechtsfragen ab. Der zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht strittig. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.2. dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auskunftsrecht, Bewerbung, Ernennungsverfahren, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Funktionszulage, Parteistellung, rechtliches
Interesse, Vermögensnachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2122551.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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