TE Lvwg Erkenntnis 2018/10/19 LVwG-2018/26/1247-8

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Veröffentlicht am 19.10.2018
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Entscheidungsdatum

19.10.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138;

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2018, Zl ****, betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

a)   zur Verdeutlichung der zu sanierenden Stelle der Uferbegleitmauer (Länge der Ausbruchstelle ca 3,50 m und Höhe derselben ca 20 cm bei einer Mauerkronenbreite von etwa 40 cm) das beiliegende Lichtbild, auf dem die beschädigte Mauerstelle mit blauer Farbe umfasst ist, zu einem Bestandteil dieser Beschwerdeentscheidung erklärt wird,

b)   die Leistungsfrist aus Anlass des Beschwerdeverfahrens mit 31.03.2019 neu festgelegt wird,

c)   sich der wasserpolizeiliche Auftrag auf die Bestimmung des § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 zu stützen hat und

d)   die vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen wie folgt näher umschrieben werden:

- Freimachen der Mauer im Bereich der Ausbruchstelle bis ca 30 cm unterhalb des Ausbruches, also Abtrag des an die Mauer anstehenden Geländes bis auf das vorbeschriebene Niveau;

- Hochdruckreinigung der Ausbruchstelle sowie Vorbehandlung der Ausbruchstelle (Entfernung von losen Mauerteilen);

- Einbohren bzw Einkleben von Steckeisen in die bestehende Uferbegleitmauer in einem Abstand von ca 15 cm;

- Bewehrung der auszubetonierenden Ausbruchstelle zum Zwecke der Vermeidung von Rissen, mithin Verbindung der Steckeisen mit einer Rissbewehrung;

- beidseitige Schalung herstellen;

- Verfüllung mit Beton;

- Nachbehandlung des Betons (Abdecken des Betons bei heißer Witterung oder Verwendung eines Mittels zur Vermeidung von Betonrissen) und

- Entfernung der Schalung.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1) 

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2018 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs 2 und Abs 4 WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 30.07.2018 die auf dem Grundstück **1 KG X orographisch rechts des CC befindliche Ufermauer fachgerecht zu sanieren.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei einem Lokalaugenschein festgestellt habe werden müssen, dass die bestehende Uferbegleitmauer im Zuge der Rückbauarbeiten der darauf aufgesetzten Löffelsteinmauer beschädigt worden sei. Bei der bislang nicht geschehenen Sanierung der Mauer handle es sich um eine unterlassene Arbeit im Sinne des § 138 Abs 2 WRG 1959.

Da im Gegenstandsfall derjenige, der die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten habe, nicht gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet habe werden können, sei die Liegenschaftseigentümerin zur Sanierung der Mauer heranzuziehen gewesen.

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA GmbH, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Aufnahme der angebotenen Beweise und die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurden.

Eventualiter wurde begehrt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Begründung des Rechtsmittels führte die beschwerdeführende Gesellschaft kurz zusammengefasst aus, dass sie die Firma DD GmbH mit den entsprechenden Baumaßnahmen auf dem Grundstück **1 KG X beauftragt habe, wobei sie von einer sach- und fachgerechten Auftragsdurchführung ausgehe, sohin von keiner Schadensverursachung an der verfahrensgegenständlichen Ufermauer.

Zur Untermauerung dieses Vorbringens wurde die Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma DD GmbH beantragt.

Nicht nachvollziehbar sei daher die Argumentation der belangten Behörde, wonach diejenige Person, die vorliegend die Bestimmungen des WRG 1959 übertreten habe, im gegenständlichen Fall „nicht greifbar sei“.

Die belangte Behörde habe gar nicht hinterfragt, wer die in Frage kommenden Arbeiten durchgeführt habe, um einen Sanierungsauftrag nach § 138 Abs 1 WRG 1959 erlassen zu können.

Ein Liegenschaftseigentümer könne gemäß § 138 Abs 4 WRG 1959 nur subsidiär herangezogen werden, diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. So fehlten Feststellungen zur ausdrücklichen Gestattung der Unterlassung der notwendigen Arbeiten durch die Beschwerdeführerin, diese hätte über irgendwelche Schäden an der Mauer bislang gar keine Kenntnis gehabt.

Davon abgesehen lasse sich dem Spruch nicht entnehmen, welche Sanierungen an welchen Stellen und über welche Länge nun tatsächlich vorzunehmen seien. Dem angefochtenen Bescheid fehle die erforderliche Bestimmtheit.

Die Ursächlichkeit der von der Beschwerdeführerin beauftragten Rückbaumaßnahmen für den nunmehr verfahrensgegenständlichen Mauerschaden sei bislang nicht entsprechend dargelegt worden.

Die virulente Ufermauer stehe auch nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft.

Schließlich sei die angeordnete Sanierungsfrist als zu kurz zu betrachten, zumal der Umfang der verlangten Mängelbehebung unklar sei.

3)

Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 04.09.2018 die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt. In deren Rahmen wurde die von der beschwerdeführenden Gesellschaft begehrte Einvernahme eines informierten Vertreters der Firma DD GmbH vorgenommen.

Überdies wurde bei der Rechtsmittelverhandlung ein wasserbautechnischer Sachverständiger zum Sachverhalt befragt.

Der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sachverständigen sowie auch an den Zeugen zu richten und ihre Rechtsstandpunkte argumentativ auszuführen.

Im Wesentlichen bekräftigte die beschwerdeführende Gesellschaft ihre schon bisher eingenommenen Verfahrensstandpunkte.

Ergänzend stellte sie den Beweisantrag, noch ein betonbautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, dies zum Beweis dafür, dass zum heutigen Zeitpunkt sich der Beton der verfahrensgegenständlichen Ausbruchstelle farblich anders darstellt wie der Beton der übrigen Uferbegleitmauer, wenn der verfahrensgegenständliche Ausbruch an der Mauerkrone zeitlich vor der Errichtung der Löffelsteinmauer erfolgt wäre.

Zudem wurde der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene Amtssachverständige wegen Befangenheit abgelehnt, dies wegen seines Einschreitens im Zuge des Baubewilligungsverfahrens der Beschwerdeführerin betreffend das Bauvorhaben auf dem Grundstück **1 KG X.

II.      Sachverhalt:

Das Grundstück **1 KG X befindet sich orographisch rechts am CC und grenzt unmittelbar an die Bachparzelle an.

An der Grenze des Grundstückes **1 KG X zum CC befindet sich eine Uferbegleitmauer aus Beton.

Auf dieser Ufermauer aufgesetzt hat sich vormals eine Löffelsteinmauer befunden, wobei für diese aufgesetzte Löffelsteinmauer kein wasserrechtlicher Konsens gegeben gewesen ist.

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist Eigentümerin des Grundstückes **1 KG X und hat sie darauf das mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.04.2016 baurechtlich bewilligte Vorhaben des Neubaues einer Wohnanlage mit 23 Wohneinheiten umgesetzt, wofür sie zuvor das auf dem genannten Grundstück befindliche Bestandsgebäude abtragen musste.

Im Zuge der Ausführung dieses Wohnbauprojektes hat die beschwerdeführende Gesellschaft die Firma DD GmbH damit beauftragt, das Bestandsgebäude auf dem Grundstück **1 KG X zu entfernen, ebenso wurde der Firma DD GmbH der Auftrag erteilt, die auf der verfahrensgegenständlichen Uferbegleitmauer aufgesetzte Löffelsteinmauer zu entfernen, wobei letztere Maßnahme aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 27.01.2017 geschah.

Die Entfernung der auf der verfahrensgegenständlichen Uferbegleitmauer aufgesetzten Löffelsteinmauer durch die Firma DD GmbH erfolgte jedenfalls zu einem Zeitpunkt zwischen dem 11.08.2016 und dem 02.05.2017.

Bei der Entfernung der Löffelsteinmauer geschah eine Beschädigung der darunter befindlichen Uferbegleitmauer, die aus Beton hergestellt ist, und zwar wurde auf einer Länge von ca 3,50 m ein Teil der Mauerkrone abgerissen, wobei die Mauerkrone etwa 40 cm breit ist und der ausgebrochene Teil eine Höhe von rund 20 cm aufweist.

Die Ausbruchstelle an der Mauerkrone der Uferbegleitmauer im Bereich des Grundstückes **1 KG X befindet sich dabei ca 40 m bachabwärts der Brücke der nördlich des Bauplatzes den CC querenden Straße.

Am 02.05.2017 hat der Beton der verfahrensgegenständlichen Uferbegleitmauer an der beschriebenen Ausbruchstelle an der Mauerkrone eine helle Farbe aufgewiesen und war noch nicht abgewittert, dies im Unterschied zum Beton der Uferbegleitmauer außerhalb der Ausbruchstelle, der aufgrund geschehener Verwitterung eine dunklere Farbe hatte.

Auf dem Grundstück **1 KG X haben im Zeitraum 11.08.2016 bis 02.05.2017 nur Arbeiten stattgefunden, die von der beschwerdeführenden Gesellschaft veranlasst und beauftragt worden sind, insbesondere was Baggerarbeiten auf dem genannten Grundstück betrifft.

Vor dem Abtrag der auf der Uferbegleitmauer aufgesetzten Löffelsteinmauer war an der Mauerkrone der Uferbegleitmauer im Bereich des Grundstückes **1 KG X noch kein Betonausbruch gegeben.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt aus den vorliegenden Aktenunterlagen – insbesondere aus den sehr aussagekräftigen Lichtbildern – und aus den Fachausführungen des dem Beschwerde-verfahren beigezogenen wasserbautechnischen Sachverständigen, aber auch aus den Angaben des einvernommenen Zeugen sowie aus dem eigenen Vorbringen der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft ergibt.

So beruhen die Feststellungen zur Lage des Grundstückes **1 KG X am CC, zur dort befindlichen Uferbegleitmauer und zu der darauf aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer auf unbedenklichen Aktenunterlagen. Die im Akt einliegenden Lichtbilder geben die Situation vor Ort auch recht gut wieder.

Diese Umstände sind im Übrigen im Gegenstandsfall gar nicht strittig.

Das Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft am Grundstück **1 KG X geht aus einem aktenkundigen Grundbuchsauszug hervor.

Dass die beschwerdeführende Gesellschaft auf dem Grundstück **1 KG X ein Wohnbauprojekt verwirklicht hat, lässt sich zum einen aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.04.2016 entnehmen, zum anderen entspricht dies auch dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass die rechtsmittelwerbende Gesellschaft die Firma DD GmbH mit dem Abbruch des Bestandsgebäudes auf dem Grundstück **1 KG X, aber auch mit der Entfernung der auf der verfahrensgegenständlichen Uferbegleitmauer aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer beauftragt hat, stützt sich auf die unbedenkliche Zeugenaussage des DI EE anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 04.09.2018. Auch diesbezüglich besteht Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelvorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft.

Insoweit und bis hierher ist der festgestellte Sachverhalt sohin gar nicht strittig.

Die Feststellung, dass die auf der verfahrensgegenständlichen Uferbegleitmauer aufgesetzt gewesene Löffelsteinmauer jedenfalls im Zeitraum zwischen 11.08.2016 und 02.05.2017 entfernt worden ist, ergibt sich insofern aus den vorliegenden Aktenunterlagen, als der belangten Behörde auf Anfrage von einem Mitarbeiter der Marktgemeinde X mit E-Mail vom 11.08.2016 mitgeteilt worden ist, dass die Löffelsteinmauer noch immer steht, wogegen in der Folge der verfahrensbeteiligte Sachverständige der belangten Behörde unter Bezugnahme auf einen Ortsaugenschein am 02.05.2017 berichtete, dass die aufgesetzt gewesene Löffelsteinmauer entfernt worden ist.

Die Feststellungen zur Art und zum Ausmaß der streitverfangenen Beschädigung der Uferbegleitmauer basieren auf den Darlegungen des dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen, dies trifft auch auf die Lage der strittigen Ausbruchstelle an der Mauerkrone der Uferbegleitmauer zu.

Dass der Beton an der verfahrensrelevanten Ausbruchstelle am 02.05.2017 eine helle Farbe aufgewiesen hat und der Beton an der Ausbruchstelle am genannten Tag noch nicht abgewittert gewesen ist, geht gleichermaßen auf die fachlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen zurück.

Ebenso verhält es sich mit der Feststellung, dass vor dem Abtrag der Löffelsteinmauer auf der darunterliegenden Uferbegleitmauer noch kein Betonausbruch an der Mauerkrone der Uferbegleitmauer gegeben gewesen ist, wie ein solcher Betonausbruch nunmehr verfahrensgegenständlich ist. Der Sachverständige hat bei seiner Befragung am 04.09.2018 davon berichtet, dass er im fraglichen Bereich vor Entfernung der Löffelsteinmauer einen Ortsaugenschein vorgenommen hat, wobei er die nunmehr verfahrensgegenständliche Mauerbeschädigung nicht feststellen hat können.

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige hat beim entscheidenden Verwaltungsgericht einen sehr kompetenten und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sachlich beantwortete er alle an ihn gerichteten Fragen. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist den Fachausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin solch fundierte Argumente gegen die fachlichen Beurteilungen des Sachverständigen vorgebracht, dass die Beweiskraft der Fachaussagen des Sachverständigen erschüttert hätte werden können.

Für das entscheidende Verwaltungsgericht ist jedenfalls kein Grund ersichtlich, warum den Fachausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht gefolgt werden könnte.

Gegen die fachlichen Darlegungen des Sachverständigen zu den notwendigen Sanierungsmaßnahmen zur Behebung des verfahrensgegenständlichen Mauerschadens und zum Zeitraum, der zur Durchführung dieser Sanierungsarbeiten notwendig ist, hat auch die Rechtsmittelwerberin nichts eingewandt.

Ebenso wenig ist die beschwerdeführende Gesellschaft der Ausführung des Sachverständigen entgegengetreten, dass im fraglichen Zeitraum im Bereich der Schadensstelle an der Uferbegleitmauer nur Arbeiten stattgefunden haben, die die Beschwerdeführerin veranlasst und beauftragt hat.

Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft die Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen zu der seiner Meinung nach gegebenen Ursächlichkeit des Baugeschehens der Rechtsmittelwerberin auf dem Grundstück **1 KG X für die verfahrensmaßgebliche Beschädigung an der Uferbegleitmauer in Zweifel zu setzen versucht, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt auszuführen:

Der Sachverständige hat diesbezüglich mehrere durchaus plausible Gründe angeführt. Wenn er unter Hinweis auf seine Erfahrung mit Betonschäden dargelegt hat, dass bei einer Betonabplatzung bzw bei einem Betonausbruch schon gesagt werden kann, ob die Abplatzung bzw der Ausbruch frisch (also zeitlich noch nicht lange zurückliegend) oder schon älter ist, weil die Betonoberfläche – so jedenfalls vorliegend - einem Verwitterungsgeschehen ausgesetzt ist und mit der Zeit die Betonoberfläche eine dunklere Farbe annimmt, wogegen bei einer neuen Abplatzung bzw einem erst erfolgten Betonausbruch noch eine helle Betonfarbe gegeben ist, so ist diese Erklärung des Sachverständigen für das entscheidende Verwaltungsgericht äußerst einleuchtend.

Dementsprechend begegnet seine fachliche Schlussfolgerung, dass der verfahrensmaßgebliche Mauerschaden bei seinem Ortsaugenschein am 02.05.2017 zeitlich noch nicht lange zurückliegend gewesen ist, weil er an der Ausbruchstelle eine helle Betonfarbe feststellen hat können, keinen Bedenken des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Diese fachliche Schlussfolgerung wird zudem durch seine weitere Aussage gestützt, dass er bei einem vor Abtrag der Löffelsteinmauer durchgeführten Ortsaugenschein noch keine Beschädigung an der Uferbegleitmauer feststellen hat können.

Hinzu kommt, dass auch die Fachdarlegung des Sachverständigen plausibel ist, dass die auf der Uferbegleitmauer aufgesetzt gewesene Löffelsteinmauer eine plane Grundlage benötigt hat, sodass die Löffelsteinmauer im fraglichen Bereich der Mauerbeschädigung nicht bestehen hätte können, wäre die nunmehr verfahrensmaßgebliche Ausbruchstelle in der Uferbegleitmauer schon vorhanden gewesen.

Mit besonderer Bedachtnahme schließlich darauf, dass von der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft der Ausführung des Sachverständigen nicht entgegengetreten wurde, dass im fraglichen Zeitraum im Bereich des nunmehrigen Mauerschadens nur Arbeiten durchgeführt worden sind, welche die Rechtsmittelwerberin veranlasst und beauftragt hat, gelangte das erkennende Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass die verfahrensrelevante Mauerbeschädigung im Zuge des Abtrags der auf die Uferbegleitmauer aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer geschehen ist, weshalb eine diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte.

Diese Feststellung vermag sich – wie schon aufgezeigt – auf mehrere Umstände zu stützen, mithin nicht bloß auf die vom Sachverständigen festgestellte helle (unverwitterte) Farbe des Betons an der Ausbruchstelle am 02.05.2017, sondern auch auf die vom Sachverständigen vor Durchführung des Abtrags der Löffelsteinmauer festgestellte Schadensfreiheit der Uferbegleitmauer. Stützend tritt hinzu, dass die aufgesetzt gewesene Löffelsteinmauer eine plane Grundlage erfordert hat, sodass an der Schadensstelle die Löffelsteinmauer nicht auf die Uferbegleitmauer aufgesetzt hätte werden können, wäre die verfahrensmaßgebliche Ausbruchstelle schon vorhanden gewesen.

Vor allem wurde aber von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass im fraglichen Zeitraum im Bereich der Schadensstelle nur Arbeiten erfolgt sind, die die beschwerdeführende Gesellschaft veranlasst und beauftragt hat.

IV.      Rechtslage:

Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 138 Abs 2 sowie Abs 4 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2018, gestützt.

Die verfahrensmaßgeblichen Regelungen des § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 haben folgenden Wortlaut:

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a)  eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b)  Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c)  die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,

d)  für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.

(3) …

(4) Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.

(5) …“

V.       Erwägungen:

1)

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien kann der Eigentümer einer Liegenschaft nach § 138 WRG 1959 in zweifacher Hinsicht Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages sein:

Ist er derjenige, der die eigenmächtige Neuerung selbst vorgenommen hat, dann findet auf ihn § 138 Abs 1 WRG 1959 Anwendung, und zwar ohne die Einschränkung des Absatzes 4.

Wurde hingegen die eigenmächtige Neuerung nicht von ihm vorgenommen, dann kann er nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 138 Abs 4 WRG 1959 in Anspruch genommen werden.

Der Ausdruck „Vornahme von Neuerungen“ umfasst nicht nur die unmittelbar der Herstellung einer solchen Neuerung dienenden Maßnahmen, wie etwa Arbeiten an einer Anlage und dergleichen, sondern auch all jene Akte, die erforderlich sind, um die Neuerung zu realisieren. Der Liegenschaftseigentümer kann daher auch dann Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 sein, wenn die Neuerung auf seinen Auftrag zurückgeht oder auf die Tätigkeit von Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist (vgl dazu VwGH 13.12.2007, Zl 2006/07/0038).

Unter einer „eigenmächtigen Neuerung“ ist eine mit dem Wasserrechtsgesetz 1959 unvereinbare oder eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, aber konsenslose oder konsensüberschreitende Maßnahme oder Veränderung zu verstehen (VwGH 28.05.2014, Zl 2011/07/0267).

2)

Fallbezogen ist festzuhalten, dass entsprechend den getroffenen Feststellungen aus der dem Hochwasserschutz dienenden Uferbegleitmauer im Bereich des Grundstückes **1 KG X der beschwerdeführenden Gesellschaft ein ca 3,50 m langes, etwa 40 cm breites und rund 20 cm hohes Stück aus der Mauerkrone herausgerissen worden ist.

Es bedarf keiner näheren Erörterung, dass diese Veränderung der Uferbegleitmauer mit dem Wasserrechtsgesetz 1959 nicht vereinbar ist und solcherart eine „eigenmächtige Neuerung“ gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 darstellt.

Die Beschwerdeführerin hat auch im Gegenstandsfall keine Argumente dahingehend vorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Mauerbeschädigung nicht als „eigenmächtige Neuerung“ gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 angesprochen werden kann.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat lediglich ganz allgemein in Abrede gestellt, dass ein Schaden an der Uferbegleitmauer gegeben sei, ein solcher jedenfalls nicht festgestellt werden könne.

Diesbezüglich ist auf die aktenkundigen Lichtbilder zu verweisen, welche sehr wohl recht anschaulich eine Beschädigung der streitverfangenen Uferbegleitmauer im Bereich der Mauerkrone zeigen. Dass ein Schaden an der strittigen Uferbegleitmauer nicht festgestellt werden könne, kann daher nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht wirklich erfolgreich argumentiert werden.

Sachverhaltsgemäß erfolgte über Auftrag der Rechtsmittelwerberin der Abbruch der auf der verfahrensmaßgeblichen Uferbegleitmauer im Bereich des Grundstückes **1 KG X aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer.

Feststellungsgemäß kam es bei diesem Abbruch der aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer zu der verfahrensrelevanten Beschädigung an der Uferbegleitmauer, wobei die Kausalität des Abbruchs der Löffelsteinmauer für die nunmehr streitverfangene Beschädigung der Uferbegleitmauer aufgrund der vorstehend angeführten Begründungserwägungen ausreichend feststeht.

Da nämlich vor dem Abtrag der Löffelsteinmauer keine Beschädigung der Uferbegleitmauer festgestellt werden konnte, danach aber die jetzt verfahrensmaßgebliche Beschädigung zu Tage trat, wobei die helle Farbe des Betons an der Ausbruchstelle zum Zeitpunkt der Schadensfeststellung am 02.05.2017 auf ein noch nicht lange zurückliegendes Schadensereignis schließen ließ, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Kausalität des Handelns der beschwerdeführenden Gesellschaft (Auftragserteilung für den Abbruch der Löffelsteinmauer an die Firma DD GmbH) für den von ihr zu behebenden Mauerschaden hinreichend gegeben.

Insbesondere ist im gegebenen Zusammenhang noch auf den Umstand Bedacht zu nehmen, dass im relevanten Zeitraum nur Arbeiten im Bereich der beschädigten Uferbegleitmauer durchgeführt worden sind, die von der rechtsmittelwerbenden Gesellschaft veranlasst und beauftragt worden sind.

Die belangte Behörde hat daher die beschwerdeführende Gesellschaft im Ergebnis zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet, den strittigen Schaden an der Uferbegleitmauer zu beheben, zumal die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, diesen Mauerschaden selbst zu beseitigen und die Uferbegleitmauer wieder in ihren Zustand (vor dem Abbruch der Löffelsteinmauer) zu versetzen.

Dementsprechend war die bekämpfte Entscheidung grundsätzlich zu bestätigen, allerdings sah sich das Landesverwaltungsgericht Tirol zu folgenden Änderungen veranlasst:

a)

Nachdem die beschwerdeführende Gesellschaft Auftraggeberin der schadensauslösenden Arbeiten gewesen ist, die zu einer eine „eigenmächtige Neuerung“ gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 darstellenden Veränderung an der Uferbegleitmauer geführt haben, ist die Beschwerdeführerin durchaus Bescheidadressatin eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 (vgl dazu die bereits zitierte VwGH-Entscheidung vom 13.12.2007, Zl 2006/07/0038).

Demzufolge scheidet die subsidiäre Haftung der Rechtsmittelwerberin – wie von der belangten Behörde zur Anwendung gebracht – aber aus.

Vom entscheidenden Verwaltungsgericht war folgerichtig die Rechtsgrundlage des angefochtenen Auftrages abzuändern, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt war (vgl etwa VwGH 25.06.2014, Zl 2013/07/0289).

b)

Die Beschwerde ist damit im Recht, dass der Auftrag von der belangten Behörde zu unbestimmt gefasst worden ist. Dieser Mangel war vom Landesverwaltungsgericht Tirol daher zu beheben, dies einerseits durch genaue Anführung der vorzunehmenden Sanierungsmaßnahmen und andererseits durch Verdeutlichung der zu sanierenden Schadenstelle an der Uferbegleitmauer mittels eines den Mauerschaden zeigenden Lichtbildes, welches zu einem Bestandteil der Beschwerdeentscheidung erklärt wurde.

Damit entspricht nunmehr der wasserpolizeiliche Auftrag an die beschwerdeführende Gesellschaft dem im § 59 Abs 1 AVG gesetzlich festgelegten Bestimmtheitsgebot.

Zu diesen Spruchkonkretisierungen war das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (VwGH 22.01.1998, Zl 97/06/0188, und für den Bereich des Verwaltungsstrafrechts VwGH 30.01.2018, Zl Ra 2017/01/0409).

c)

Mit Blick auf die mit dem Beschwerdeverfahren verstrichene Zeit war die Leistungsfrist für den wasserpolizeilichen Auftrag entsprechend neu festzusetzen. Die nunmehr angeordnete Sanierungsfrist beruht auf der Fachbeurteilung des beigezogenen Sachverständigen, wonach für die Vornahme der erforderlichen Arbeiten zur Sanierung der Uferbegleitmauer lediglich zwei Tage benötigt werden.

Mit Bedachtnahme auf die zur Organisation der Sanierung notwendige Zeit ist die mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung festgelegte Leistungsfrist zweifelsohne ausreichend, da innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraumes sowohl Organisation als auch Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen möglich sind.

Zudem wurde bei der vorliegenden Fristsetzung berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin nicht zur unbilligen Leistungserbringung zur Unzeit gezwungen wird, dies mit Blick auf die nahende Winterszeit.

3)

Die in der vorliegenden Rechtssache vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, das in Beurteilung stehende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Insoweit die beschwerdeführende Gesellschaft vermeint, die Firma DD GmbH wäre vorliegend zur Mauersanierung auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 WRG 1959 heranzuziehen gewesen, weshalb die von der belangten Behörde zur Anwendung gebrachte nachrangige bzw subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers gemäß § 138 Abs 4 WRG 1959 gegenständlich ausscheide, übersieht die Beschwerdeführerin, dass sie als Auftraggeberin der schadensauslösenden Arbeiten durchaus als Bescheidadressatin gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 in Frage kommt.

Vom entscheidenden Verwaltungsgericht wurde diese primäre Heranziehbarkeit der beschwerdeführenden Gesellschaft als Auftraggeberin der eine Mauerbeschädigung verursachenden Arbeiten zur Anwendung gebracht, dies auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs 1 WRG 1959, sodass die vorangeführte Beschwerdeargumentation nunmehr ins Leere geht.

b)

Wenn die beschwerdeführende Gesellschaft die Ursächlichkeit der von ihr beauftragten Rückbaumaßnahmen (in Ansehung der auf die Uferbegleitmauer aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer) für den nunmehr verfahrensgegenständlichen Mauerschaden bestreitet, ist wie folgt darzulegen:

Wie in den vorhergehenden Begründungsausführungen bereits dargelegt, hat der verfahrensbeteiligte Sachverständige vor dem Abtrag der Löffelsteinmauer einen Ortsaugenschein vorgenommen und dabei die jetzt strittige Beschädigung der Uferbegleitmauer nicht feststellen können, was sich damit deckt, dass der Aufbau der Löffelsteinmauer eine plane Unterlage für die unterste Reihe der Löffelsteine voraussetzte.

Im fraglichen Zeitraum haben im Bereich der Schadensstelle nur Arbeiten mit Arbeitsmaschinen und Baggern stattgefunden, die von der Rechtsmittelwerberin veranlasst und beauftragt worden sind.

Nach dem erfolgten Abtrag der auf die Uferbegleitmauer aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige einen weiteren Lokalaugenschein durchgeführt und dabei die nunmehr streitverfangene Ausbruchstelle an der Krone der Uferbegleitmauer festgestellt. Bei Inaugenscheinnahme der verfahrensmaßgeblichen Ausbruchstelle hat der Sachverständige festgestellt, dass der Beton an der Ausbruchstelle eine helle Farbe aufgewiesen hat, mithin der Beton an der Abbruchstelle noch nicht längere Zeit der Verwitterung ausgesetzt gewesen ist, zumal die Farbe einer Betonoberfläche dunkler wird, wenn sie längere Zeit der Verwitterung ausgesetzt ist.

All diese Umstände zeigen nach Dafürhalten des entscheidenden Verwaltungsgerichts mit der erforderlichen Sicherheit, dass der verfahrensrelevante Mauerschaden beim Abtrag der auf die Uferbegleitmauer aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer geschehen ist, welche Maßnahme von der beschwerdeführenden Gesellschaft beauftragt worden ist.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist damit die Ursächlichkeit der von der Rechtsmittelwerberin beauftragten Arbeiten für den verfahrensrelevanten Schaden an der Mauerkrone der Uferbegleitmauer ausreichend klar gegeben, womit die beschwerdeführende Gesellschaft als Bescheidadressatin eines Auftrages nach § 138 Abs 1 WRG 1959 zweifelsohne in Frage kommt.

c)

Was den Beschwerdeeinwand einer nicht angemessenen Leistungsfrist anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass auf Rechtsmittelebene ein wasserbautechnischer Sachverständiger dazu befragt worden ist, in welcher Frist die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

Dieser hat dazu dargelegt, dass innerhalb von zwei Tagen in etwa die erforderlichen Sanierungsarbeiten bewerkstelligt werden können.

Dieser fachlichen Beurteilung ist die beschwerdeführende Gesellschaft nicht entgegengetreten.

Die mit der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung vorgesehene Leistungsfrist nimmt einerseits auf die vorbeschriebene Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen und andererseits darauf Bedacht, dass auch die Organisation der Arbeiten Zeit in Anspruch nimmt. Innerhalb der angeordneten Sanierungsfrist sind die notwendigen Maßnahmen zweifelsfrei durchführbar, womit die nunmehr festgesetzte Leistungsfrist rechtmäßig ist.

d)

Von der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 04.09.2018 Befangenheit des verfahrensbeteiligten Sachverständigen geltend gemacht, wozu Folgendes darzulegen ist:

Die ins Treffen geführte Befangenheit wird dabei von der Beschwerdeführerin damit begründet, dass der Sachverständige im Zuge des Baubewilligungsverfahrens der Rechtsmittelwerberin zur Bebauung des Verfahrensgrundstückes **1 KG X mit einer neuen Wohnanlage mit 23 Wohneinheiten in seiner gutachterlichen Stellungnahme die unentgeltliche Abtretung eines 116 m² umfassenden Grundstreifens durch die beschwerdeführende Gesellschaft an das öffentliche Wassergut gefordert habe, womit er etwas verlangt habe, was mit dem Gesetz in Widerspruch stehe, da eine unentgeltliche Übertragung von Grund nicht vorgesehen sei.

Der betroffene Sachverständige hat bei der Rechtsmittelverhandlung am 04.09.2018 dazu erklärt, dass die Baubehörde der Marktgemeinde X das Baubezirksamt W zur Stellungnahme zum Bauvorhaben auf dem Grundstück **1 KG X eingeladen hat. Anfänglich sei er mit diesem Vorhaben befasst gewesen, in weiterer Folge aber nicht mehr, da sein Vorgesetzter dieses Bauvorhaben der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück **1 KG X begleitet hat.

Weiters führte er aus, dass seitens des Baubezirksamtes W das Bestreben besteht, für das Hochwasserschutzprojekt beim CC in der Marktgemeinde X die Möglichkeit zu schaffen, dieses Hochwasserschutzprojekt auch auf Privatgrund umsetzen zu können, wobei ein Grundstreifen entlang des CC für das Hochwasserschutzprojekt sichergestellt werden soll, dies entweder in Form einer Grundabtretung oder in Form der Einräumung entsprechender Rechte, was seiner Erinnerung nach auch beim gegenständlichen Bauvorhaben auf dem Grundstück **1 KG X der Fall gewesen ist.

Der Sachverständige legte dem Verwaltungsgericht den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde X vom 18.04.2016 zu Aktenzahl **** vor und verwies auf die auf Seite 9 dieses Bescheides festgehaltene Vereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft, der Marktgemeinde X und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes bezüglich der angesprochenen Grundbeanspruchung zur Verwirklichung des Hochwasserschutzprojektes am CC.

Der Sachverständige hielt dazu fest, bei dieser Vereinbarung dann nicht mehr miteingebunden gewesen zu sein, da dies sein Vorgesetzter übernommen hat.

Mit Bedachtnahme auf die vorangeführten Umstände der (insbesondere nur anfänglichen) Befassung des Sachverständigen mit dem Bauvorhaben der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück **1 KG X vermag die beschwerdeführende Gesellschaft eine Befangenheit des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht aufzuzeigen.

Das Verhalten des Sachverständigen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Rechtsmittelwerberin kann für sich allein betrachtet (ohne Hinzutreten weiterer Gründe) nicht zur Folge haben, dass der Sachverständige deshalb befangen wäre. Wieso er sich wegen seiner anfänglichen Befassung mit dem Baugenehmigungsverfahren der Rechtsmittelwerberin durch sachfremde Motive leiten lassen sollte, dies bei Beantwortung der an ihn im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gestellten Fachfragen, wurde von der Beschwerdeführerin nicht konkret und nachvollziehbar aufgezeigt.

Gegen die Annahme einer Befangenheit spricht gegenständlich vor allem auch, dass der Sachverständige nur anfänglich mit dem Bauvorhaben der Rechtsmittelwerberin befasst gewesen ist und sein Vorgesetzter in weiterer Folge dieses Verfahren betreut hat.

Jedenfalls wird mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, das die geltend gemachte Befangenheit des Sachverständigen begründen soll, keineswegs eine Motivlage plausibel dargestellt, dass der verfahrensbeteiligte Sachverständige aus unsachlichen Gründen im Gegenstandsfall an der pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgabe gehindert gewesen wäre.

4)

Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die begehrte Befragung eines informierten Vertreters der Firma DD GmbH bei der Rechtsmittelverhandlung erfolgt ist, ebenso wurde die beantragte Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der zur Einholung gewünschte Akt der belangten Behörde zu Zl **** befindet sich in den von der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen.

Was den bei der Rechtsmittelverhandlung am 04.09.2018 gestellten zusätzlichen Beweisantrag anbelangt, ein betonbautechnisches Sachverständigengutachten einzuholen, dies zum Beweis dafür, dass zum heutigen Zeitpunkt sich der Beton der Ausbruchstelle farblich anders darstellt wie der Beton der übrigen Uferbegleitmauer, wenn der verfahrensgegenständliche Ausbruch an der Mauerkrone zeitlich vor der Errichtung der Löffelsteinmauer erfolgt wäre, ist wie folgt auszuführen:

Diese Beweisaufnahme war deshalb nicht vorzunehmen, da vorliegend der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt auch ohne diese Beweisaufnahme hinreichend geklärt werden konnte.

So hat der dem Rechtsmittelverfahren beigezogene wasserbautechnische Sachverständige mehrere Ortsaugenscheine im verfahrensrelevanten Bereich durchgeführt, dies vor und auch nach dem Abbruch der auf die Uferbegleitmauer aufgesetzt gewesenen Löffelsteinmauer, wobei er vor dem Abbruch keine Beschädigung der Uferbegleitmauer feststellen hat können, wogegen er nach dem Abtrag der Löffelsteinmauer die streitverfangene Mauerbeschädigung sehen hat können.

Zur Farbe des Betons an der Ausbruchstelle hat bereits der verfahrensbeteiligte Sachverständige schlüssig, widerspruchsfrei und für das entscheidende Verwaltungsgericht sehr einleuchtend dargelegt, dass die Oberfläche des Betons eine dunklere Farbe annimmt, je länger die Betonoberfläche der Verwitterung ausgesetzt ist, weshalb die von ihm festgestellte helle Farbe des Betons an der Ausbruchstelle dafür gesprochen hat, dass der verfahrensgegenständliche Ausbruch an der Mauerkrone der Uferbegleitmauer bei seiner Schadensfeststellung am 02.05.2017 zeitlich noch nicht lange zurückliegend geschehen sein muss.

Diesen sehr überzeugenden Fachausführungen ist die Beschwerdeführerin nicht wirklich entgegengetreten, jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Die Beschwerdeführerin hat dagegen auch nicht solch fundierte Einwendungen vorgebracht, dass die vom Sachverständigen aus der hellen Betonfarbe an der Ausbruchstelle gezogene Schlussfolgerung, dass das Schadensereignis zeitlich noch nicht lange zurückliegen kann (dies bezogen auf den Zeitpunkt der Schadensfeststellung durch ihn), in ihrer Beweiskraft erschüttert hätte werden können.

Die Rechtsmittelwerberin hat auch nicht um die Einräumung einer Frist zur Vorlage eines Gegengutachtens ersucht.

Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gewünschte Einvernahme eines weiteren Sachverständigen zu Fragestellungen der Betonfarbe an der verfahrensgegenständlichen Ausbruchstelle war daher nicht notwendig, zumal die bereits vorliegenden Fachausführungen dazu zweifelsohne weder widersprüchlich noch nicht nachvollziehbar – dementsprechend unbrauchbar – sind.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der vorliegenden Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.

Dies betrifft insbesondere die Fragen,

-   ob der Auftraggeber einer „eigenmächtigen Neuerung“ Bescheidadressat eines Auftrages gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 sein kann und

-   ob im Rechtsmittelverfahren ein behördlich erteilter Auftrag konkretisiert werden kann.

An die im vorliegenden Erkenntnis zitierte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass insgesamt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Wasserpolizeiliche Auftrag; eigenmächtige Neuerung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.1247.8

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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