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L61302 Kulturpflanzenschutz Pflanzenschutz MindestpflanzabständeNorm
KulturflächenschutzG Krnt 1997 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde des J T in X, vertreten durch Mag. Heimo Fresacher, Rechtsanwalt in Wolfsberg, Wienerstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. April 1999, Zl. KUVS-K2-959/1/99, betreffend Auftrag nach dem Kärntner Kulturflächenschutzgesetz (mitbeteiligte Parteien: Mag. F T und Dr. I T in Y, vertreten durch Dr. Werner Poms, Rechtsanwalt in Wolfsberg, Minoritenplatz 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 17. März 1999 wurden die mitbeteiligten Parteien unter Berufung auf § 6 des Kärntner Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1997 (K-KFSchG) verpflichtet, die an der Südwestecke des Grundstückes 304/5 der KG Reisberg angepflanzten forstlichen Holzgewächse bis 31. Dezember 1999 zu entfernen.
In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst die bei der mündlichen Verhandlung am 8. März 1999 abgegebenen Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wiedergegeben.
Im Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen findet sich u.a. der Hinweis, die Aufforstung sei vor ca. fünf Jahren durchgeführt worden.
Im Anschluss an die Wiedergabe der Amtssachverständigengutachten wird in der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft weiter ausgeführt, entsprechend dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei auf Grundstück 304/5 der KG Reisberg eine Aufforstung mit forstlichen Holzgewächsen durchgeführt worden. Die Aufforstungsfläche selbst befinde sich an der Südwestecke (des Grundstückes) und habe eine etwa dreieckige Form. Im Süden weise die Aufforstung eine Breite von ca. 15 m auf; nach Norden hin laufe sie spitz aus. Sie habe eine Länge von ca. 60 m und sei mit einem Mischbestand aus Fichte, Lärche, Bergahorn, Spitzahorn, Birke, Zirbe, Eberesche und Wacholder sowie Schwarzerle im Pflanzenverband von etwa 1,5 x 1,5 m in Buntmischung gegründet worden. Wie dem forsttechschnischen und dem landwirtschaftlichen Gutachten entnommen werden könne, sei einerseits für die im Westen gelegene landwirtschaftliche Nutzfläche, welche durch einen öffentlichen Weg von der Aufforstungfläche getrennt sei, ein wesentlicher Bewirtschaftungsnachteil durch Beschattung und andererseits für die im Süden gelegenen landwirtschaftlichen Nutzflächen durch Durchwurzelung zu erwarten. Der Bewirtschaftungsnachteil sei mit einem Ertragsausfall von 50 bis 60 % zu berechnen. Bei der Obstkultur sei ein hundertprozentiger Ertragsausfall zu beziffern. Insgesamt seien ca. 2.000 m2 landwirtschaftliche Nutzfläche im Westen beeinträchtigt. Von der Durchwurzelung im südlichen Bereich seien ca. 45 m2 betroffen. Da die gesamte Aufforstung zukünftig einen wesentlichen Bewirtschaftungsnachteil nach sich ziehen könne, sei nicht ein begrenzter Streifen, sondern eine vollständige Beseitigung vorzuschreiben gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien Berufung. Sie bestritten, dass die Bepflanzung unter die Genehmigungspflicht nach § 2 K-KFSchG falle, weil es sich dabei nicht um eine Aufforstung handle. Bestritten wurde weiters, dass eine amtswegige Vorschreibung nach § 6 K-KFSchG zulässig sei, weil die fraglichen Bäume in den Jahren 1990 bis Frühjahr 1992 gesetzt und gesät worden seien; ein Teil sei auch Ergebnis eines natürlichen Anfluges. Im weiteren Verlauf seien lediglich bis etwa 1995 durch Absterben oder Abmähen ausgefallene Bestände erneuert worden. Die Pflanzung sei daher vor Inkrafttreten des K-KFSchG erfolgt. § 6 K-KFSchG ermächtige die Behörde außerdem nur zur Vorschreibung eines freizuhaltenden Streifens, nicht aber zur Entfernung der gesamten Bepflanzung. Durch die Bepflanzung werde auch keine wesentliche Bewirtschaftungserschwernis durch Beschattung und Durchwurzelung hervorgerufen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. April 1999 gab die belangte Behörde der Berufung Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos auf.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, das K-KFSchG sei auf die vorliegende Anpflanzung von Forstgewächsen nicht anzuwenden. Das K-KFSchG sei am 1. Juli 1997 in Kraft getreten. Aus den Schluss- und Übergangsbestimmungen des § 11 leg. cit. sei zu ersehen, dass zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstück in Waldland, LGBl. Nr. 32/1930, außer Kraft getreten sei. Aus den weiteren Übergangsbestimmungen ergebe sich, soweit dies für die vorliegende Entscheidung von Relevanz sei, lediglich, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen seien. Wie dem der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde gelegten forsttechnischen Amtssachverständigengutachten zu entnehmen sei, beziehe sich der Entfernungsauftrag auf Holzgewächse, die "vor ca. 5 Jahren" (die Stellungnahme sei am 8. März 1999 abgegeben worden) aufgeforstet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch das K-KFSchG noch nicht in Geltung gestanden. Auch sei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (1. Juli 1997) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Aufforstung ein Verfahren nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland nicht anhängig. Nur in einem solchen Fall - etwas anderes könne aus den Schluss- und Übergangsbestimmungen des § 11 K-KFSchG nicht entnommen werden - wäre die Anwendbarkeit der erst am 1. Juli 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen des K-KFSchG in Bezug auf eine Kulturumwandlung im Sinne des § 4 Abs. 2 lit. a leg. cit. zu bejahen. Da sich der von der Bezirkshauptmannschaft erteilte Entfernungsauftrag ausdrücklich (nur) auf die "angepflanzten forstlichen Holzgewächse" erstrecke, habe eine Prüfung dahin unterbleiben können, ob die Bestimmungen des § 6 K-KFSchG auf eine allenfalls vorliegende Naturverjüngung (§ 4 Abs. 2 lit. b K-KFSchG) anzuwenden gewesen wären. Da dem erstinstanzlichen Bescheid somit die gesetzliche Grundlage fehle, sei er in Stattgebung der Berufung zur Gänze ersatzlos aufzuheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Entfernung der an der Südwestecke des Grundstückes Nr. 304/5 der KG Reisberg angepflanzten forstlichen Holzgewächse im Sinne des § 6 K-KFSchG verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 K-KFSchG bedarf die Kulturumwandlung von landwirtschaftlichen Grundflächen, die an landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter angrenzen, innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grenze der Grundstücke einer behördlichen Genehmigung.
Als Kulturumwandlung im Sinne des K-KFSchG gilt nach § 2 Abs. 2 lit. a leg. cit. u.a. die Aufforstung (Pflanzung, Saat).
Nach § 2 Abs. 4 K-KFSchG gelten als landwirtschaftliche Kulturflächen auch solche, die von angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen anderer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Verkehrsfläche oder ein Gewässer getrennt sind, sofern die Kulturumwandlung innerhalb eines 30 m breiten Streifens entlang der Grenze der landwirtschaftlichen Kulturflächen vorgenommen werden soll.
Nach § 4 Abs. 1 K-KFSchG ist die Genehmigung der Kulturumwandlung vom Eigentümer der Grundflächen, wird die Kulturumwandlung von einem Nutzungsberechtigten vorgenommen, von diesem bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.
Nach § 4 Abs. 2 K-KFSchG ist die Genehmigung vor der Aufforstung einzuholen.
Nach § 5 Abs. 1 K-KFSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche keine wesentlichen Bewirtschaftungsnachteile, insbesondere durch Durchwurzelung oder Beschattung, zu erwarten sind. Wenn durch die beabsichtigte Kulturumwandlung für eine angrenzende landwirtschaftliche Kulturfläche zwar wesentliche Bewirtschaftungsnachteile zu erwarten sind, diese Nachteile aber durch Auflagen ausgeglichen werden können, ist die Genehmigung mit der Auflage zu erteilen, einen im Allgemeinen fünf Meter breiten Streifen entlang der Grenze der Grundstücke von Holzgewächsen freizuhalten. Dieser Abstand darf von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Gelände-, Feuchtigkeits- und Windverhältnisse sowie auf die Lage der betroffenen Grundflächen je nach der Reichweite der zu erwartenden Einwirkung der Holzgewächse auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen bis auf 3 m herabgesetzt oder bis auf 30 m erhöht werden.
Wenn es der nach § 4 Abs. 1 Verpflichtete unterlässt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig (§ 4 Abs. 2) einzuholen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 10 den nach § 5 von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifen entlang der Grenze der Grundstücke mit Bescheid vorzuschreiben und für die Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes eine angemessene Frist festzusetzen.
Nach § 7 K-KFSchG sind Genehmigungsverfahren nach den §§ 4 und 5 einzustellen und dürfen Vorschreibungen nach § 6 nicht mehr vorgenommen werden, wenn seit der Aufforstung oder Anlegung von Kulturen nach § 2 Abs. 2 lit. b zehn Jahre verstrichen sind oder im Falle der Naturverjüngung eine Überschirmung von fünf Zehnteln der Grundfläche eingetreten ist.
Nach § 8 K-KFSchG kommt im Verfahren nach den §§ 4 bis 6 dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten der landwirtschaftlichen Grundflächen, auf denen eine Kulturumwandlung vorgenommen werden soll, sowie den Eigentümern und den Nutzungsberechtigten der angrenzenden landwirtschaftlichen Kulturflächen die Stellung von Parteien im Sinne des § 8 AVG zu.
Nach § 9 K-KFSchG sind gegen Entscheidungen nach den §§ 5 und 6 ordentliche Rechtsmittel ausgeschlossen; über Berufungen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Aufforstungsbeschränkungen wurden durch das K-KFSchG nicht neu eingeführt; solche Beschränkungen sah bereits das Kärntner Landesgesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland, LGBl. Nr. 32/1930, vor.
Die §§ 1, 2, 3 und 5 dieses Gesetzes lauteten:
"§ 1
Wer eine der Aufforstungsverpflichtung im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes nicht unterliegende Grundparzelle ganz oder zum Teil aufzuforsten beabsichtigt, hat dies zuvor der politischen Bezirksbehörde anzuzeigen, welche hievon die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke mit dem Hinweis auf das ihnen nach § 2 dieses Gesetzes zustehende Recht zu verständigen hat.
§ 2
Die Besitzer der angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke haben das Recht, bei der politischen Bezirksbehörde binnen drei Monaten vom Tage der Verständigung zu beantragen, dass der Eigentümer der aufzuforstenden Parzelle verhalten werde, die Aufforstung zu unterlassen oder einen entsprechend breiten Grenzstreifen so zu bewirtschaften, dass ihre Grundstücke durch Verdämmung (Beschattung) oder Durchwurzelung keinen Schaden erleiden können.
§ 3
Über einen solchen Antrag hat die politische Bezirksbehörde zunächst auf die Erzielung einer Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Kommt ein gütliches Übereinkommen nicht zustande, so ist eine kommissionelle Erhebung an Ort und Stelle vorzunehmen, zu welcher die Beteiligten einzuladen und land- und forstwirtschaftliche Sachverständige beizuziehen sind. Auf Grund der Ergebnisse dieser kommissionellen Erhebung hat die politische Bezirksbehörde auszusprechen, ob die angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke infolge der Aufforstung Schaden erleiden könnten, und im bejahenden Falle die Aufforstung zu untersagen oder das Ausmaß des Grundstreifens, der beschränkt zu bewirtschaften ist (§ 2), und die Dauer der Umtriebszeit vorzuschreiben.
§ 5
Hat der gemäß § 1 dieses Gesetzes zur Erstattung der Anzeige Verpflichtete die Anzeige von der Aufforstung unterlassen, so haben die Besitzer der gefährdeten angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke, insolange es sich um eine nicht mehr als fünfjährige Kultur handelt, das Recht, die Einleitung des in den vorstehenden Bestimmungen geregelten Verfahrens bei der politischen Bezirksbehörde zu beantragen. Die Bestimmungen des § 4 dieses Gesetzes finden auch in diesem Falle Anwendung. Ist die Kulturänderung nicht infolge einer anzeigepflichtigen Aufforstung, sondern dadurch eingetreten, dass eine der Aufforstungspflicht im Sinne der Bestimmungen des Forstgesetzes nicht unterliegende Grundparzelle dem Selbstanfluge überlassen wurde, so finden die vorstehenden Bestimmungen insolange Anwendung, als der Anflug ein Durchschnittsalter von fünf Jahren nicht überschritten hat."
Die Vornahme einer Aufforstung ohne Einhaltung des im Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland vorgesehenen Verfahrens blieb demnach nach diesem Gesetz fünf Jahre lang rechtswidrig und war von der Befugnis der Behörde, hinsichtlich dieser Aufforstung über Antrag der Besitzer der gefährdeten angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücke den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, bedroht. Rechtswidrig war demnach nicht nur der punktuelle Vorgang der Pflanzung oder Saat der Forstpflanzen, sondern auch der dadurch geschaffene Zustand während eines Zeitraumes von fünf Jahren. .
Dieser Zustand behielt seinen rechtswidrigen Charakter auch mit dem Inkrafttreten des K-KFSchG bei, da dieses im § 2 eine mit Sanktionen (Beseitigungsauftrag und Strafdrohung) bewehrte Genehmigungspflicht enthält, die ebenfalls nicht nur punktuelle Maßnahmen, nämlich die Anpflanzung oder Saat, sondern auch Zustände erfasst, und zwar auch solche, die im zeitlichen Geltungsbereich der Vorgängerbestimmungen geschaffen wurden (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation im Naturschutzrecht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 1994, 93/10/0206). Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Aufforstungen, die nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland gesetzwidrig vorgenommen worden waren, und deren Gesetzwidrigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-KFSchG auch noch nicht infolge des Ablaufes des Fünfjahreszeitraumes nach § 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930, saniert war, nicht unter die Aufforstungsbeschränkungen des K-KFSchG fallen lassen wollte.
Wenn der Gesetzgeber im K-KFSchG eine bereits im Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 bestehende Beschränkung der Aufforstung übernommen hat, weil er sie für den Schutz landwirtschaftlicher Kulturflächen vor Bewirtschaftungsnachteilen durch die Kulturumwandlung auf angrenzenden landwirtschaftlichen Grundflächen im Interesse der Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft für erforderlich gehalten hat (§ 1 K-KFSchG), dann kann nicht davon ausgegangen werden, er habe für Aufforstungen, die entgegen dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 vorgenommen wurden und damit gesetzwidrig waren, den Betroffenen und der Behörde die Möglichkeit entzogen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Wollte man annehmen, durch das Außerkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 seien die Sanktionsmechanismen für im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommene und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes noch gesetzwidrige Aufforstungen beseitigt und nicht durch neue ersetzt worden, dann liefe dies auf die Sanierung eines gesetzwidrigen Zustandes hinaus, den der Gesetzgeber aber (auch) mit dem K-KFSchG verhindern wollte.
§ 6 K-KFSchG sieht vor, dass die Behörde für die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Vorschreibung eines von Holzgewächsen freizuhaltenden Streifens zu sorgen hat, wenn der nach § 4 Abs. 1 Verpflichtete es unterlässt, die Genehmigung zur Kulturumwandlung rechtzeitig, also vor der Aufforstung, einzuholen. Eine Genehmigungspflicht im formellen Sinn enthielt das Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 nicht. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, auf Aufforstungen, die im zeitlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes vorgenommen wurden, finde § 6 K-KFSchG keine Anwendung.
Wie sich aus § 7 K-KFSchG, der die Durchführung von Genehmigungsverfahren bis zum Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Vornahme der Aufforstung vorsieht, ergibt, unterwirft § 2 K-KFSchG nicht nur den punktuellen Vorgang der Aufforstung der Genehmigungspflicht; die Genehmigungspflicht wird durch die Anordnung des § 6 über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht aufgehoben; sie bleibt vielmehr auch dann bestehen, wenn die Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt wurde. Daraus ergibt sich in Verbindung mit den in § 1 K-KFSchG festgeschriebenen Zielsetzungen die Absicht des Gesetzgebers, jedweden durch eine gesetzwidrige Aufforstung geschaffenen Zustand zu erfassen und der Genehmigungspflicht zu unterwerfen. Die Genehmigungspflicht nach § 2 K-KFSchG bezieht sich somit auf alle Aufforstungen einschließlich des durch sie geschaffenen gesetzwidrigen Zustandes über einen Zeitraum von zehn Jahren. Sie erfasst damit auch Aufforstungen, die im zeitlichen Geltungsbereich des Gesetzes LGBl. Nr 32/1930 entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgenommen wurden, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des K-KFSchG der Fünfjahreszeitraum des § 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1930 noch nicht abgelaufen ist.
Aus der Übergangsbestimmung des § 11 Abs. 3 K-KFSchG, wonach im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Gesetz betreffend Beschränkungen der Umwandlung von landwirtschaftlichen Grundstücken in Waldland entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen sind, ist für die Beantwortung der Frage, ob das K-KFSchG auch auf gesetzwidrige Aufforstungen anzuwenden ist, die im zeitlichen Geltungsbereich des Vorgängergesetzes vorgenommen wurden, nichts zu gewinnen. § 11 Abs. 3 betrifft lediglich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren. Um ein solches geht es im Beschwerdefall nicht. Im Beschwerdefall geht es um die Frage, welche Sachverhalte das K-KFSchG erfasst, eine Frage, die durch Auslegung dieses Gesetzes zu klären ist.
Die Auffassung der belangten Behörde, eine vor dem Inkrafttreten des K-KFSchG rechtswidrig vorgenommene Aufforstung falle von vornherein nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes, erweist sich als unzutreffend.
Ausgehend von dieser unzutreffenden Auffassung hat es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme der mitbeteiligten Parteien (Anpflanzung forstlicher Gewächse) um eine nach dem Gesetz LGBl. Nr. 32/1930 rechtswidrige Maßnahme handelt, ob sie - was vom forsttechnischen Amtssachverständigen bejaht, von den mitbeteiligten Parteien aber verneint wird - in einem Zeitraum von weniger als fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des K-KFSchG gesetzt wurde und ob auch die Voraussetzungen des K-KFSchG für einen Auftrag nach § 6 dieses Gesetzes vorliegen. Die ohne eine solche Prüfung vorgenommene ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der erstinstanzliche Bescheid jedenfalls gesetzwidrig war. Dies deswegen, weil er die völlige Beseitigung der Aufforstung vorschreibt, wofür aber § 6 K-KFSchG keine Handhabe bietet. Diese Gesetzwidrigkeit durfte nicht zur ersatzlosen Aufhebung des Bescheides mit der Begründung führen, es hätte überhaupt keine amtswegige Vorschreibung erfolgen dürfen, da eine solche Aufhebung mit einer derartigen Begründung bedeutet, dass überhaupt kein Bescheid mehr erlassen werden darf, auch kein auf die Vorschreibung eines bestimmten Streifens beschränkter Bescheid.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 21. Oktober 1999
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070109.X00Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009