RS OGH 2018/8/31 6Ob145/18v, 8Ob164/18b, 1Ob72/20z, 3Ob76/20b, 2Ob129/20i, 7Ob171/21d

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Veröffentlicht am 31.08.2018
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Norm

ABGB §246 Abs3 Z2
ABGB §259 Abs4

Rechtssatz

Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132245

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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