Norm
ABGB §246 Abs3 Z2Rechtssatz
Auch nach dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz besteht für den Betroffenen kein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Maßgebend ist allein das Wohl des Betroffenen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132245Im RIS seit
05.11.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2022