Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2017135-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, auf Grund des Vorlageantrages vom 07.03.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:
A.I.)
Der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.
A.II.)
Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , unter Berücksichtigung der nachfolgenden ZA-Tabelle:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
und folgender Flächentabelle:
Fläche beantragt
Fläche beihilfefähig
Minimum Fläche / ZA
Fläche ermittelt
57,42 ha
57,30 ha
57,30
57,30 ha
und folgender Almtabelle:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.
Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 07.03.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.
2. Der BF war im Antragsjahr 2012 sowohl Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) bewirtschaftenden Agrargemeinschaft als auch Auftreiber auf diese Alm. Vom BF wurde dabei bei der Beantragung der EBP für das Jahr 2012 in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 112,52 ha beantragt.
3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde vom BF als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft am 10.12.2012 auf 100,02 ha und am 14.05.2013 auf 91,52 ha korrigiert.
4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118694546, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur die Fläche des Heimbetriebes des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterfläche der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
5. Am 22.07.2013 und am 13.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 102,02 ha festgestellt wurde.
6. Nunmehr auch die Futterfläche der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf dieser Alm berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, dem BF für das Antragsjahr 2012 ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt.
Dabei wurde von 59,39 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche 55,06 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 54,94 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2013 eine Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,
4. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er habe die Futterfläche der XXXX als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das gegenständliche Antragsjahr am 10.12.2012 auf 100,02 ha und unter Berücksichtigung einer Referenzflächenfeststellung der AMA im Winter 2013 am 14.05.2013 auf 91,52 ha korrigiert. Die Referenzflächenfeststellung habe sich jedoch als fehlerhaft herausgestellt, zumal bei einer im Juli 2013 auf der XXXX durchgeführten VOK eine um 20 % größere Futterfläche, nämlich im Ausmaß von 102,08 ha, festgestellt worden sei. Der BF habe daher mittels gesondertem Schreiben vom 21.10.2013 die letzte Korrektur vom 14.05.2013 zurückgezogen und beantrage nun, dass bei der Berechnung der EBP 2012 die bei der VOK festgestellte Futterfläche von 102,08 ha oder die im Dezember 2012 beantragte (rückwirkend reduzierte) Fläche von 100,02 ha als Grundlage für die anteilige Almfutterfläche herangezogen werde.
Zudem sei im angefochtenen Bescheid eine im Jahr 2011 beantragte Futterflächenkompression nicht berücksichtigt worden.
8. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:
"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G
Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"
9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.03.2014 einen Vorlageantrag ein.
10. Am 13.08.2014 wurde die am 21.10.2013 vorgenommene Stornierung der rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 14.05.2013 betreffend die XXXX seitens der AMA anerkannt.
11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.01.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.
12. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand:
09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2012 von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 100,02 ha auszugehen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2012 sowohl für seinen Heimbetrieb als auch für die XXXX, als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2012 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 112,52 ha beantragt.
1.2. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde vom Beschwerdeführer am 10.12.2012 auf 100,02 ha korrigiert.
1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118694546, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 bei 59,39 für das Antragsjahr 2012 vorhandenen Zahlungsansprüchen eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur die Fläche des Heimbetriebes des BF berücksichtigt wurde. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 29,66 ha und einer ermittelten Fläche von 29,54 ha ausgegangen. Da auf drei Feldstücken bei einzelnen Schlägen die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht eingehalten wurde, konnte insgesamt eine Fläche von 0,12 ha nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
1.4. Aufgrund der Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 korrigierte der BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft deren Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 am 14.05.2013 auf 91,52 ha.
1.5. Am 22.07.2013 und am 13.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 102,02 ha festgestellt wurde.
1.6. Nunmehr auch die Futterfläche der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf dieser Alm berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.
Dabei wurde von 59,39 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche (Heimgutfläche und anteilige Almfutterfläche auf der XXXX) mit einem Flächenausmaß von 55,06 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 54,94 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2013 Beschwerde.
Mit Schreiben vom selben Tag zog der BF seine Korrektur der Futterfläche der XXXX vom 14.05.2013 zurück und ersuchte um Berücksichtigung der am 10.12.2012 korrigierten Almfutterfläche im Ausmaß von 100,02 ha.
1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, wurde dem BF aufgrund einer Änderung seiner Zahlungsansprüche, wobei sich weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.
1.9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.03.2014 einen Vorlageantrag ein.
1.10. Am 13.08.2014 wurde die am 21.10.2013 vom BF vorgenommene Stornierung der rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 14.05.2013 betreffend die XXXX in Übereinstimmung mit einem diesbezüglichen Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 06.02.2014, AZ LE.4.1.10/0227-I/7/2014, [wonach eine aus Anlass der Almdigitalisierung 2013 zuletzt vorgenommene rückwirkende Futterflächenkorrektur zurückgezogen werden kann, wenn das (vor der zuletzt erfolgten Korrektur) beantragte Ausmaß der beihilfefähigen Fläche höchstens +/- 10 % von der bei der VOK 2013 ermittelten beihilfefähigen Fläche abweicht] seitens der AMA anerkannt.
1.11. Es wird festgestellt, dass vom Beschwerdeführer für XXXX im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 100,02 ha beantragte, und somit - die auf diese Alm im Antragsjahr 2012 aufgetriebenen GVE berücksichtigend - die dem Beschwerdeführer zustehende anteilige Almfutterfläche 27,76 ha, und - die beihilfefähige Fläche auf dem Heimgut des Beschwerdeführers berücksichtigend - die dem BF für das Antragsjahr 2012 zustehende beihilfefähige Gesamtfläche 57,30 ha beträgt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Auch die AMA selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, und ausführt, dass der Berechnung der EBP 2012 hinsichtlich der XXXX eine beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 100,02 ha zugrunde zu legen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A.I.:
3.1. Beurteilungsgegenstand:
Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).
Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, langte am 22.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.
Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).
Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).
Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).
Zu Spruchteil A.II.:
3.2. Rechtsgrundlagen:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 26
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.
[...]"
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
"Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."
"Artikel 73
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
§ 14 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 - lautet:
"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der EBP auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche der XXXX durch den BF als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft erfolgt. Dabei korrigierte der Beschwerdeführer die Almfutterfläche am 10.12.2012 zunächst auf 100,02 ha und am 14.05.2013 auf 91,52 ha. Mit Schreiben vom 21.10.2013 nahm der BF eine Stornierung der Korrektur vom 14.05.2013 vor, welche von der AMA am 13.08.2014 anerkannt wurde. Es war daher im Ergebnis für das gegenständliche Antragsjahr - wie von der AMA in einem dem BVwG nach Beschwerdevorlage übermittelten Report dargelegt wird - von einer beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche auf der XXXX von 100,02 ha auszugehen.
Die an die AMA als belangte Behörde gerichtete Verfügung - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen, ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.
3.3.2. Insofern vom BF unsubstanziiert behauptet wird, eine im Jahr 2011 beantragte Futterflächenkompression sei nicht berücksichtigt worden, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahren ist und daher nicht näher darauf eingegangen werden musste.
3.3.3. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 14 INVEKOS-CC-Verordnung 2010 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/0042. Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
3.3.4. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2017135.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018