TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/9 98/11/0237

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Veröffentlicht am 09.11.1999
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24;
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf, Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des A S in L, vertreten durch Dr. Roger Haarmann und Dr. Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. September 1998, Zl. 11-39-333/98-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Führerscheingesetz (FSG) wegen Verkehrsunzuverlässigkeit die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G auf die Dauer von drei Monaten (gerechnet ab 15. Juni 1998, dem Tag der Zustellung des Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 10. Juni 1998) entzogen und gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 FSG aufgetragen, vor Wiederausfolgung des Führerscheines einen Nachweis über eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der angefochtene Bescheid beruht auf der Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG. Der Beschwerdeführer habe am 10. März 1998 gegen 3.10 Uhr seinen Pkw auf einem näher bezeichneten Abschnitt einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl die Vorderreifen auf der Innenseite um den gesamten Reifenumfang auf einer Breite von 4 bis 5 cm abgefahren gewesen seien. Dieser Zustand, der eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstelle, hätte dem Beschwerdeführer vor Antritt der Fahrt auffallen müssen. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Fahrt auf schneeglatter Fahrbahn Sommerreifen mit einer nicht zugelassenen Dimension ("überbreite Reifen") verwendet. Er sei in einer leichten Rechtskurve auf die linke Fahrbahnseite geraten und sodann auf die dort angebrachte Leitschiene aufgefahren, wodurch sein Fahrzeug rund 23 m weit durch die Luft geschleudert worden sei. Nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer aus Anlass dieses Vorfalles wegen Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO 1960 und der §§ 7 Abs. 1 und 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV 1967 rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 12. Februar 1999 und Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Juni 1999). Bei der Wertung der Tat vom 10. März 1998 berücksichtigte die belangte Behörde auch einen Vorfall vom 25. September 1997, bei dem der Beschwerdeführer als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall (mit einem Toten und mehreren Verletzten) verschuldet hatte, sowie eine rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO 1960.

Der Beschwerdeführer bringt gegen die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG vor, zur Unfallszeit sei die Fahrbahn zwar regennass, aber keinesfalls schneeglatt gewesen; erst nach dem Unfall habe es zu schneien begonnen. Angesichts der Distanz von 15 km zwischen der Unfallstelle und Liezen hätte er die Fahrt beendet gehabt, bevor der Schnee auf der Fahrbahn liegen geblieben wäre. Der mangelhafte Zustand der Reifen hätte ihm vor Antritt der Fahrt keinesfalls auffallen müssen, habe doch selbst der Leiter einer ÖAMTC-Dienststelle bestätigt, dass die Reifen das erforderliche Mindestprofil aufgewiesen hätten.

Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit darzutun. Auf Grund der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 12. Februar 1999 und Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 17. Juni 1999 - eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dagegen nicht eingebracht) steht bindend fest, dass er am 10. März 1998 seinen mit überdimensionierten Sommerreifen ausgestatteten Pkw auf schneeglatter Fahrbahn gelenkt und hiebei seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen, insbesondere den Straßenverhältnissen, angepasst hat (Übertretung des § 20 Abs. 1 StVO 1960 und des § 7 Abs. 1 KFG 1967), und dass die Vorderreifen jeweils an der Innenseite (Innenkante) um den gesamten Reifenumfang auf einer Breite von ca. 5 cm bis unter die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm abgefahren waren (Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 KDV 1967). Diese letztere Feststellung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat nach Beiziehung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen und Vernehmung des vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführten Zeugen getroffen. Dieser Zustand der Reifen hat nach den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht nur eine erhöhte Aquaplaning-Gefahr (wegen der geringeren Wasseraufnahme- und Wasserausscheidefähigkeit), sondern auch die Gefahr eines Reifenplatzers zur Folge. Die Verwendung dieses Kraftfahrzeuges stellte unter den gegebenen Umständen eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) und damit eine die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers indizierende bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG dar. Der mangelhafte Zustand der Vorderreifen war dem Beschwerdeführer auch bekannt, wie sein Vorbringen zeigt, er habe ohnehin die Absicht gehabt, in Liezen die Reifen wechseln zu lassen.

Inwiefern die Berücksichtigung auch des vor dem Inkrafttreten des Führerscheingesetzes (1. November 1997) gelegenen Vorfalles vom 25. September 1997 bei der Wertung der Tat vom 10. März 1998 "fraglich" sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher ausgeführt. Der Annahme, er habe damals als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (nach der Aktenlage infolge mangelnder Aufmerksamkeit) einen Verkehrsunfall mit schweren Unfallsfolgen verschuldet, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Behörden haben bei der Wertung der Tat vom 10. März 1998 neben dem Verstoß gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 zu Recht auch das strafbare Verhalten vom 25. September 1997 berücksichtigt, da auch dieses Verhalten Rückschlüsse auf die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zulässt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie auf Grund der mehrfach gegen straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Bestimmungen verstoßenden Tat vom 10. März 1998 unter Berücksichtigung der erwähnten beiden früheren Vorfälle zur Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers gelangt ist. Daran vermag sein Einwand, er lege als Berufskraftfahrer im Jahr weit mehr als 50.000 km zum Teil bei widrigsten Fahrbahnverhältnissen zurück, nichts zu ändern.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. November 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998110237.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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