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L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des G S in G, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 2, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 1999, Zl. 9-32-26/95-101, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 9. März 1998 nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz LGBl. Nr. 29/1998 (Stmk SHG) monatliche Geldleistungen für den Zeitraum von Antragstellung bis 31. Dezember 1998 von S 171,28 und vom 1. Jänner 1999 an im Betrag von S 165,40 zuerkannt; diese Geldleistungen gebührten in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe. Dem Beschwerdeführer wurden ferner für die Monate Februar und August Beträge in der Höhe von je S 500,-- zur Abdeckung von Energiekosten und eine monatliche Krankenhilfe im Betrag von S 750,-- zur Abdeckung der Kosten einer Zuckerdiät (letzteres "auf die Dauer unveränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse" und nur sofern ihm nicht anderweitig - wie z.B. bei einem Krankenhausaufenthalt - Diätkost zur Verfügung gestellt wird) zuerkannt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bezog im Jahre 1998 eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft samt Ausgleichszulage sowie Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz BGBl. Nr. 110/1993 der Stufe 2 (letzteres auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches mit diesem Sozialversicherungsträger). In seinem dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegenden Antrag behauptete er, mit diesen Einkünften seinen Lebensbedarf nicht bestreiten zu können; den höheren Lebensbedarf begründete er mit erhöhten Stromkosten sowie erhöhten Kosten der Wäsche- und Wohnungsreinigung, für Putzmittel und Toiletteartikel sowie für Essen und Trinken; diese erhöhten Kosten ergäben sich aus seiner gesundheitlichen Situation, insbesondere aus seiner Zuckerkrankheit.
Die belangte Behörde erkannte ihm im angefochtenen Bescheid - abgesehen von den zu Deckung der Energie- und Diätkosten zuerkannten Beträgen - als monatliche Geldleistungen jene Beträge zu, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils maßgeblichen Richtsätzen für den Lebensbedarf und seinen Einkünften (abzüglich der Wohnungskosten) ergeben. Die den Betrag von S 500,-- monatlich übersteigenden Energie-(Strom-)kosten würden von "Magistrat Graz, Sozialamt" im Rahmen einer so genannten "Brennstoffaktion der Stadt Graz" getragen werden. Die Kosten der Wäschereinigung würden durch das Pflegegeld, die Kosten für Wohnungsreinigung, Putzmittel und Toiletteartikel durch den Sozialhilferichtsatz abgedeckt. Die Mehrkosten für Essen und Trinken wären durch den zuerkannten Betrag von S 750,--monatlich abgedeckt.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in seinem Fall eine Richtsatzüberschreitung geboten gewesen wäre.
Gemäß § 8 Abs. 3 Stmk SHG ist die richtsatzgemäße Geldleistung im Sinne des Abs. 2 in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung der Landesregierung im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse des Hilfeempfängers (insbesondere Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes erforderlich wird.
Ohne sie zu zitieren, spricht der Beschwerdeführer diese Bestimmung an. Die besonderen - eine Richtsatzüberschreitung erforderlich machenden - Verhältnisse hat der Hilfesuchende der Behörde gegenüber glaubhaft zu machen, sofern sie ihr nicht bereits hinlänglich bekannt sind oder sein müssen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage das Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 88/11/0001). Behauptet der Hilfesuchende - als Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof - Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens der Behörde, so hat er durch konkrete Behauptungen darzutun, welche unterbliebenen Verfahrensschritte dazu hätten führen können, dass die Behörde besondere Verhältnisse der in Rede stehenden Art als gegeben hätte ansehen können.
Diesem Erfordernis wird die vorliegende Beschwerde nicht gerecht. Dies gilt in erster Linie für jenes Vorbringen, das sich in allgemein gehaltenen Rügen, eine Richtsatzüberschreitung wäre notwendig, die zuerkannten Beträge seien zu gering und das Parteiengehör sei nicht ausreichend gewährt worden, erschöpft. Die Behauptung, er sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht nur durch die Zuckerkrankheit beeinträchtigt, sondern es wäre auch "sämtliches Ungemach, dass er vorher ungerechtfertigterweise erlitten" habe, zu berücksichtigen gewesen, ist ebenfalls zu vage, um erkennen lassen zu können, welche tatsächlichen Erfordernisse durch welche Leistungen abgegolten werden sollten. Dasselbe gilt für die Behauptung, "Zahlungen durch die erstinstanzliche Behörde" würden "oft überhaupt nicht oder erst verspätet geleistet ..., sodass seine gesamte finanzielle Organisation dadurch immer wieder in Unordnung" gerate; weder die verspätete Auszahlung von zuerkannten Leistungen noch deren gänzliches Unterbleiben haben etwas mit der hier abzuhandelnden Frage, wie hoch die dem Beschwerdeführer nach dem Gesetz zuzuerkennenden Beträge zu sein haben, zu tun.
Mit seiner Verfahrensrüge, trotz Vorliegens ausreichender ärztlicher Bestätigungen habe die belangte Behörde eine Stellungnahme ihrer Fachabteilung eingeholt, übersieht er, dass sich aus § 52 Abs. 1 AVG ergibt, dass sich die Behörde primär der ihr zur Verfügung stehenden fachlichen Kapazitäten zu bedienen hat.
Die Beschwerde scheint ferner zu behaupten, dass mit dem zuerkannten Betrag von S 750,-- pro Monat in Ansehung der durch seine Zuckerkrankheit bedingten Mehrkosten allenfalls nur dann das Auslangen gefunden werden könnte, wenn die jeweils günstigsten Einkaufsmöglichkeiten in Graz aufgesucht würden, wozu er aber nicht in der Lage und damit auf die Möglichkeiten seiner unmittelbaren Umgebung angewiesen sei. Auch dieses Vorbringen ist in seiner Allgemeinheit nicht geeignet, einen wesentlichen Ermittlungsmangel auf Seiten der belangten Behörde darzutun.
Die belangte Behörde hat im Ergebnis die Notwendigkeit einer Richtsatzüberschreitung bejaht. Sie hat dem durch die Zuerkennung weiterer Geldleistungen Rechnung getragen.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. November 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999110209.X00Im RIS seit
13.07.2001