TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/6 W129 2179866-1

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Veröffentlicht am 06.08.2018
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Entscheidungsdatum

06.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §103
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2179866-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus

GERHOLD über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch: RA Mag. Mariella Hackl, gegen den Bescheid des Rektorats an der Medizinischen Universität XXXX vom 02.08.2017, GZ: ohne Zahl, zu

Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 26.07.2015 (eingelangt beim Rektorat 17.09.2015) suchte der Beschwerdeführer, um die Verleihung der venia docendi für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität XXXXan.

2. Bereits mit Bescheid vom 12.05.2016 erteilte das Rektorat der Medizinischen Universität XXXX (Anm. für RIS-Anwender: eine andere Med. Universität als die in Punkt 1. genannte) dem Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 UG auf Grund des Beschlusses vom 12.05.2016 der vom Senat eingesetzten Habilitationskommission, die Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie".

3. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte das Rektorat dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag um Habilitation für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" zurückzuweisen, da er die Lehrbefugnis für dieses Fach bereits am 12.05.2016 an der Medizinischen Universität XXXX erhalten habe. Eine abermalige Erteilung der Lehrbefugnis im Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" sei daher unzulässig. Hierzu wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

4. Mit Schreiben vom 08.02.2017 gab der Beschwerdeführer dazu eine Stellungnahme ab.

5. In der Sitzung der Habilitationskommission vom 21.04.2017 wurde der Antrag gestellt, das Habilitationsverfahren an der Medizinischen Universität XXXX einzustellen. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

6. Mit Bescheid vom 02.08.2017 wurde der Antrag vom Beschwerdeführer auf Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität XXXX gemäß §§ 22 Abs. 1 Z 11 und 103 Abs. 9 UG iVm § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Abschluss des Habilitationskolloquiums am 20.06.2016 der Habilitationskommission im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gelangt sei, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.05.2016 an der Medizinischen Universität XXXX im Fach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie die Habilitation gemäß § 103 UG erlangt habe. Die Verleihung der Habilitation sei im weiteren Ermittlungserfahren von der Medizinischen Universität XXXX durch Übermittlung der Habilitationsschrift sowie einer Kopie des Habilitationsbescheides bestätigt worden.

Nach den der Medizinischen Universität XXXX vorliegenden Unterlagen würden die an der Medizinischen Universität XXXX eingereichten Unterlagen zum überwiegenden Teil jenen, welche an der Medizinischen Universität XXXX eingereicht worden seien, entsprechen. Die an der Medizinischen Universität XXXX vorgelegten schriftlichen Arbeiten würden daher zum überwiegenden Teil keine neuen wissenschaftlichen Ergebnisse enthalten, zumal diese bereits zur Habilitation an der Medizinischen Universität XXXX geführt hätten.

Zweck der Bestimmung des § 103 UG sei die Erteilung der Habilitation und somit der Erhalt des Befähigungsnachweises, die Lehre im jeweils angestrebten gesamten Fach vertreten zu können. Die Habilitation gemäß § 103 UG diene somit dem Nachweis konkreter Fähigkeiten und sei eine über das Doktorat hinausgehende Befähigungskontrolle in der universitären Laufbahn, da aus dem Kreis der Habilitierten österreichweit die zukünftigen Universitätsprofessoren ausgewählt werden könnten. Das mit der Habilitation verbundene Recht, an der Universität mittels deren Einrichtung die wissenschaftliche Lehre frei auszuüben bzw. die Stellung als Angehöriger der Universität iSd § 94 Abs. 1 Z 6 UG, erlange der Habilitationswerber allerdings immer nur an der die Lehrbefugnis erteilenden Universität. Dies stehe der weiteren Möglichkeit, auch an anderen Universitäten Lehraufträge anzunehmen, nicht im Wege.

Den Nachweis der Befähigung zur Vertretung des Fachs "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" habe der Beschwerdeführer bereits durch seine Habilitation an der Medizinischen Universität XXXX erbracht und könne dieser Nachweis daher nicht mit einer weiteren Habilitation an der Medizinischen Universität XXXXnoch einmal erbracht werden.

Aus diesen Gründen sei eine abermalige Erteilung der venia docendi gemäß § 103 UG an der Medizinischen Universität XXXX unzulässig.

Selbst wenn die neuerliche Erteilung der Lehrbefugnis im gleichen Fach rechtlich zulässig sei, so sei der Antrag auf Habilitation schon wegen der fehlenden Neuheit des wissenschaftlichen Werkes abzuweisen gewesen.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen ausführte, dass die Verweigerung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Orthopädie und orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität XXXX rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen zur Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Orthopädie und orthopädische Chirurgie" würden beim Beschwerdeführer zweifelsfrei vorliegen. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer am 12.05.2016 an der Medizinischen Universität XXXX im Fach "Orthopädie und orthopädische Chirurgie" die Habilitation gemäß § 103 UG erlangt habe. Die Rechtsansicht, wonach eine Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach "Orthopädie und orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität XXXX nicht mehr möglich sei, sei verfehlt. Weder aus § 103 UG noch aus den Kommentaren sei zu entnehmen, dass die Habilitation dann ausgeschlossen sei, wenn bereits an einer anderen Universität die Habilitation erlangt worden sei. Wie § 5 UG entnommen werden könne, würden die Universitäten ihre Aufgaben gemäß § 3 UG im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei erfüllen und würden sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art 81c Abs. 1 B-VG geben. Aufgrund der Tatsache, dass daher jede Universität über eine eigene Satzung verfüge und diese im Rahmen der Gesetzte und Verordnungen zur weisungsfreien (autonomen) Besorgung ihrer Angelegenheiten befugt sei, sei nicht erkennbar, weshalb eine Habilitation an der Medizinischen Universität XXXX eine Habilitation an der Medizinischen Universität XXXX verhindern bzw. ausschließen würde. Im Übrigen würden tatsächlich 95 % der an der Medizinischen Universität XXXX vorgelegten Arbeiten neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten. Eine Abweisung des Antrags auf Habilitation wegen der fehlenden Neuheit des wissenschaftlichen Werks könne daher nicht als gerechtfertigt angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe die Befähigungsnachweise erbracht, um die Habilitation gemäß § 103 UG zu erlangen.

8. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 22.11.2017, eingelangt am 15.12.2017, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Schreiben vom 26.07.2015 (eingelangt beim Rektorat 17.09.2015) suchte der Beschwerdeführer, um die Verleihung der venia docendi für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" an der Medizinischen Universität XXXX an.

1.2. Bereits mit Bescheid vom 12.05.2016 erteilte das Rektorat der Medizinischen Universität XXXX (Anm. für RIS-Anwender: eine andere Med. Universität als die in Punkt 1.1. genannte) dem Beschwerdeführer gemäß § 103 Abs. 1 UG auf Grund des Beschlusses vom 12.05.2016 der vom Senat eingesetzten Habilitationskommission, die Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie".

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, nämlich aus dem im Akt aufliegenden Antrag sowie einer Kopie des Bescheides vom 12.05.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1. § 103 Universitätsgesetz 2002 - UG lautet:

Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches oder künstlerisches Fach zu erteilen. Die beantragte Lehrbefugnis muss in den Wirkungsbereich der Universität fallen. Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.

(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.

(3) Die vorgelegten schriftlichen Arbeiten müssen

1. methodisch einwandfrei durchgeführt sein,

2. neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

3. die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

Die vorgelegten künstlerischen Arbeiten müssen die Fähigkeit zur Vertretung des künstlerischen Faches im Umfang der beantragten Lehrbefugnis beweisen.

(4) Der Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis ist an das Rektorat zu richten. Dieses hat den Antrag, sofern er nicht mangels Zuständigkeit der Universität zurückzuweisen ist, an den Senat weiterzuleiten.

(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.

(6) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs haben das Recht, Stellungnahmen zu den Gutachten abzugeben.

(7) Der Senat hat eine entscheidungsbevollmächtigte Habilitationskommission einzusetzen. Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren stellen mehr als die Hälfte der Mitglieder der Habilitationskommission, die Studierenden mindestens ein Mitglied.

(8) Die Habilitationskommission entscheidet auf Grund der Gutachten und Stellungnahmen.

(9) Das Rektorat erlässt auf Grund des Beschlusses der Habilitationskommission den Bescheid über den Antrag auf Erteilung der Lehrbefugnis. Gegen diesen Bescheid ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(10) Das Rektorat hat einen Beschluss der Habilitationskommission zurückzuverweisen, wenn wesentliche Grundsätze des Verfahrens verletzt wurden.

(11) Durch die Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi) wird weder ein Arbeitsverhältnis begründet, noch ein bestehendes Arbeitsverhältnis zur Universität verändert (Privatdozentin oder Privatdozent).

3.2. Das Verfahren, das zur Erteilung der Lehrbefugnis - "venia docendi" - führt, wird als Habilitation bezeichnet. Der Begriff entstammt dem lateinischen Wort "habilis", das mit "fähig" zu übersetzten ist. Es handelt sich somit um den Nachweis einer konkreten Fähigkeit. Die Habilitation als eine über das Doktorat hinausgehende Befähigungskontrolle entspringt der Humboldtschen Universitätsreform und kann als überaus typische Einrichtung universitärer Laufbahnen in allen deutschsprachigen Ländern angesehen werden. Die Habilitation soll den Kandidaten und Kandidatinnen die Möglichkeit geben, selbständig ein gesamtes Fach in Lehre und Forschung zu vertreten. Man spricht zwar von "venia docendi", somit von der Erlaubnis zur Lehre. Da aber im Sinne der Humboldtschen Universität Lehre und Forschung untrennbar miteinander verknüpft sind, wird die Lehrbefugnis iS einer Fähigkeit zur Lehre auch wegen der nachgewiesenen Leistungen in der Forschung erteilt. Aus der Gruppe der Habilitierten, die ihre Fähigkeit zu Forschung und Lehre nachgewiesen haben und denen daher von einer Universität die Befugnis erteilt worden war, ein Fach selbständig zu vertreten, sollten österreichweit die zukünftigen Professorinnen und Professoren ausgewählt werden (Rainer in Perthold-Stroitzner, UG (3. Auflage) § 103 UG Rz 1).

Die Erteilung der Lehrbefugnis bedeutet nach wie vor wie schon zu Beginn dieser Einrichtung, dass der/die Habilitierte ab diesem Zeitpunkt das Fach in Lehre und Forschung selbständig vertreten kann. Diejenige Universität, die eine Lehrbefugnis erteilt, dokumentiert somit die Befähigung des/der Habilitierten. Diese Befähigung hat zwar unmittelbar nur den Erwerb der Berechtigung in Bezug auf die verleihende konkrete Universität zur Folge, doch sollte sich jede Universität bei der Erteilung der Lehrbefugnis bewusst sein, dass die Habilitation ein in allen deutschsprachigen Ländern anerkanntes rechtliches Instrument im Rahmen der universitären Laufbahn ist, dass darüber hinaus Habilitationen auch in anderen Ländern eingeführt wurden und dass zuletzt in der internationalen Fachwelt weltweit die Habilitation großes Ansehen genießt und geradezu als Markenzeichen deutschsprachiger Universitätskarrieren betrachtet wird. Insofern sollte die im konkreten Fall mit einem Habilitationsverfahren befasste österreichische Universität sehr wohl die internationalen Standards in Betracht ziehen und selbige in ihre Bewertung einfließen lassen (Rainer in Perthold-Stroitzner, UG (3. Auflage) § 103 UG Rz 2).

Daraus folgt:

Der Beschwerdeführer hat bereits mit Bescheid der Medizinischen Universität XXXX vom 12.05.2016 die Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" erlangt. Dadurch hat er seine Fähigkeit zur Forschung und Lehre im Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" bereits nachgewiesen und die Möglichkeit, dieses Fach in Lehre und Forschung zu vertreten. Seine Befähigung in diesem Fach wurde bereits von der Medizinischen Universität XXXX dokumentiert.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus der Gruppe der Habilitierten österreichweit die zukünftigen Professorinnen und Professoren ausgewählt werden. Es handelt sich um ein in allen deutschsprachigen Ländern anerkanntes rechtliches Instrument im Rahmen der universitären Laufbahn. Die Habilitation genießt in der internationalen Fachwelt weltweit großes Ansehen. Daraus lässt sich ableiten, dass seine für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" erworbene Habilitation ohnedies weltweit von Bedeutung ist und anerkannt ist. Dies gilt auch im Hinblick auf die Medizinischen Universität XXXX.

Im Übrigen würde eine weitere Habilitation in demselben Fach an einer weiteren Universität dem Prinzip der Zweckmäßigkeit widersprechen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Durchführung eines gesamten Habilitationsverfahren mit einem gewissen Aufwand verbunden ist. Würden bereits in einem bestimmten Fach Habilitierte sich abermals an einer weiteren Universität für dasselbe Fach habilitieren, so könnte dies zu einer erheblichen Überlastung der universitären Strukturen führen; dies obwohl bereits eine Universität die Befähigung in diesem Fach dokumentiert hat. Eine solche Vorgangsweise wäre ebenso wenig zweckmäßig wie zB ein nochmaliges Studium einer bereits erfolgreich absolvierten Studienrichtung.

Der Beschwerdeführer hat daher bereits durch die erteilte Lehrbefugnis für das Fach "Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" bewiesen, dass er fähig ist, dieses Fach in der Lehre und Forschung zu vertreten.

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B):

4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechtsfrage vor, ob eine Habilitation an einer weiteren Universität in demselben Fach, für welche der Antragsweber bereits von einer anderen Universität die Habilitation erlangt hat, zulässig ist. Die anzuwendenden Regelungen erweisen sich nicht im vollen Ausmaß als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007); die getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes stützt sich zu einem nicht unerheblichen Teil auch auf allgemeine bzw. systematische Erwägungen.

Schlagworte

Facharzt, Habilitationsverfahren, Lehrbefugnis, Lehrfach,
Medizinische Universität, ne bis in idem

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W129.2179866.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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