TE Bvwg Beschluss 2018/8/28 W203 2203491-1

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
SchPflG 1985 §11
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W203 2203491-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 03.07.2018, GZ. 003.103/0025-PAEXT/2018:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2018 wies der Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Anzeige zur Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht des schulpflichtigen Sohnes des Beschwerdeführers XXXX zurück und schloss die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde dagegen aus.

Der Bescheid wurde am 05.07.2018 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 03.08.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ein.

3. Einlangend am 14.08.2018 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 20.08.2018, GZ. W203 2203491-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien vor, dass die Beschwerde nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre, und gab ihnen die Möglichkeit, bis 27.08.2018 - einlangend beim Bundesverwaltungsgericht - schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

5. Bis dato gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu dem Verspätungsvorhalt ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

2. Zu Spruchpunkt A):

2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

2.2. im verfahrensgegenständlichen Fall wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am Donnerstag, 05.07.2018 zugestellt. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG endete die vierwöchige Beschwerdefrist demnach mit Ablauf des Donnerstag, 02.08.2018. Die Beschwerde vom Freitag, 03.08.2018 war somit verspätet eingebracht.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass durch den zu Recht ergangenen Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde die inhaltliche Frage, ob der Sohn des Beschwerdeführers im Sinne des § 11 SchPflG seine Schulpflicht auch durch den angestrebten Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllen kann, nicht erledigt ist. Einer neuerlichen - diesmal laut den Vorgaben der belangten Behörde vollständigen - Anzeige des Beschwerdeführers zur Teilnahme seines Sohnes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht stünde daher nichts - insbesondere auch nicht eine etwaige Unwiederholbarkeit des Verfahrens - entgegen, und wäre demnach vor Beginn des Schuljahres 2018/19, also im Bundesland Wien vor dem 03.09.2018, noch zulässig.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig festgestellt.

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen war nicht erforderlich.

2.4. Es war somit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist, Öffentlichkeitsrecht, Privatschule, Schulbesuch,
verspätete Beschwerde, Zustelldatum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W203.2203491.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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