Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Schlager und Dr. Kretschmer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Oktober 2016, AZ D 57/13, D 109/13, D 20/15, D 46/15 und D 100/15, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Oktober 2016, AZ D 57/13, D 109/13, D 20/15, D 46/15 und D 100/15, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde der Disziplinarbeschuldigte ***** der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hiefür nach § 16 Abs 1 Z 3 DSt zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Monats verurteilt, wobei der Vollzug der Disziplinarstrafe gemäß § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Überdies wurde ***** zum Kostenersatz verpflichtet.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe; sie wurde jedoch verspätet eingebracht:
Das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien wurde dem Disziplinarbeschuldigten am 16. Jänner 2018 eigenhändig zugestellt (Übernahmebestätigung in ON 59).
Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Berufung (§ 48 DSt) endete demnach mit Ablauf des 13. Februar 2018.
Die am 14. Februar 2018 per Fax übermittelte Berufungsausführung (ON 60 – Datumsnachweis auf der Faxzeile) ist somit verspätet.
Die Berufung des Disziplinarbeschuldigten war daher gemäß § 50 Abs 1 DSt iVm § 54 Abs 1 DSt ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen.
Die Kostenersatzpflicht nach § 54 Abs 5 DSt umfasst auch die in Abs 1 leg cit genannten Beschlüsse auf Zurückweisung, sodass dem Berufungswerber auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen (zur gleichgelagerten Ausgangslage im Strafverfahren vgl Lendl, WK-StPO § 390a Rz 11).
Textnummer
E122687European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0270DS00004.18X.0911.000Im RIS seit
28.09.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018