TE Vwgh Beschluss 2018/8/28 Ra 2018/09/0136

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §12b Z1;
NAG 2005 §41 Abs2 Z2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Mag. Armin Windhager, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Breitenleer Straße 234/1/L1, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2018, I406 2127891- 1/4E, betreffend Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision gemäß § 30 Abs. 2 VwGG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den Beschluss eines verstärkten Senats vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381 A/1981) erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

3 Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die Abweisung seines Zweckänderungsantrags im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens würden ihm ohne Zuerkennung aufschiebender Wirkung "verschiedene Behörden" einen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet unterstellen, er könne nach Verlassen des Landes aufgrund der nur einmaligen Möglichkeit, eine Bescheinigung über den gestellten Verlängerungsantrag zu erhalten, nicht zurückkehren und sogar die Aufforderung, das Bundesgebiet zu verlassen, könne erfolgen. Dies sei für ihn angesichts seiner aufenthaltsrechtlichen Situation, die er bei einer Ausreise verlieren würde, ein unverhältnismäßiger Nachteil.

4 Mit diesen Ausführungen stellt der Revisionswerber einen ihm im Zusammenhang mit der Abweisung seines Zweckänderungsantrags auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot - Karte gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG als sonstige Schlüsselkraft nach § 12b Z 1 AuslBG konkret drohenden unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, zeigt er doch nicht auf, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung seines bisherigen Aufenthaltstitels nach § 24 Abs. 4 NAG nicht vorliegen würden.

5 Auch die Zuerkennung aufschiebender Wirkung würde im Übrigen nichts an der Möglichkeit, einmalig eine Bestätigung über die erfolgte Antragstellung ausgestellt zu bekommen, ändern. Zudem stellt das angefochtene Erkenntnis keinen Titel für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG dar.

Wien, am 28. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090136.L00

Im RIS seit

21.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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