Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2127561-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Elfenbeinküste, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien und RA Dr. Lennart BINDER LL.M., Rochusgasse 2/12 in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 11.05.2018, Zl. 831745803/180200403, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 27.11.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er bei der Präsidentenwahl im Oktober 2010 den Kandidaten Laurent GBAGBO unterstützt habe und deshalb von den Anhängern des Oppositionskanditaten - es hat sich dabei um Kollegen des Beschwerdeführers vom Schrottplatz gehandelt - mündlich mit dem Umbringen bedroht worden sei. Diese hätten gedroht ihn umzubringen, wenn ihr Kandidat gewinnen würde. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.
2. Mit Bescheid vom 13.05.2016, Zl. 13-831745803/1759395 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen und "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für seine freiwillige Ausreise wurde "gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG" mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt IV.).
3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2017, Zl. W192 2127561-1/12E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen insgesamt als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant anzusehen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive (wirtschaftliche Gründe) verlassen hat.
4. Mit Ladungsbescheid vom 25.09.2017 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke der Beschaffung eines Heimreisezertifikates zu einem Interviewtermin bei der Botschaft der Republik Cote d'Ivoire vorgeladen, zu dem dieser auch erschienen ist.
5. Mit Mandatsbescheid vom 21.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG eine Wohnsitzauflage erteilt und aufgetragen, bis zu seiner Ausreise Unterkunft in der Betreuungseinrichtung "XXXX" zu nehmen. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.02.2018 nachweislich zugestellt.
6. Am 27.02.2018 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass sich seine Fluchtgründe seit seinem ersten Antrag grundsätzlich nicht geändert hätten, er habe aber im November 2017 erfahren, dass seine Töchter entführt hätten werden sollen, wobei er vermute, dass dies die Miliz gewesen sei. Seine Frau und seine Töchter hätten die Wohngegend fluchtartig verlassen müssen und würden jetzt in einem Versteck leben. Er werde immer noch von der Regierung gesucht und könne deshalb nicht zurück, da er ein Mitglied des Komitees gegen die Regierung sei. Gefragt seit wann ihm die Änderung seiner Situation bekannt sei, gab er wörtlich an: "Seit Anbeginn und neuerlich seit November 2017."
7. Am 20.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in Anwesenheit seiner gewillkürten Rechtsvertretung niederschriftlich einvernommen. Gefragt, warum er einen neuen Asylantrag stelle, antwortete er wörtlich: "Ich stelle einen zweiten Asylantrag, weil mein Leben in der Elfenbeinküste immer noch in Gefahr ist. Auch meine Familie ist bedroht und ich kann nicht zurückkehren." Gefragt, ob sich seit der Rechtskraft seines entschiedenen Asylverfahrens etwas an seinen Fluchtgründen geändert habe, antwortete er wörtlich: "Ja es hat sich etwas geändert. Die Gründe für meine Flucht existieren immer noch. Da ich nicht mehr in meinem Heimatland bin, wird meine Familie bedroht. Die Miliz bedroht meine Familie es ist ihr aber nicht gelungen meine Tochter zu töten. Sie tragen heute Polizeiuniformen und wollten meine Tochter zu Hause entführen. Meine Tochter hat sich gewehrt und die Polizisten hatten auch keinen Haftbefehl. Das hat dann die Leute im Viertel aufgebracht. Sie haben den Polizisten gesagt, dass sie ohne Haftbefehl niemanden festnehmen können. Die Polizisten sind dann gegangen. Sie sind dann ein zweites Mal gekommen und meine Tochter war nicht zu Hause. Beim dritten Mal haben sie niemanden mehr angetroffen. Da ich nicht zu Hause bin, versuchen sie meine Familie zu erwischen." Gefragt, warum er nicht schon im November 2017, als er von der angeblichen Entführung erfahren haben will, einen Asylantrag gestellt hat, sondern mehrere Monate damit zugewartet hat, antwortete er wörtlich: "Ich habe zwar eine negative Entscheidung erhalten und dagegen Beschwerde eingelegt. Am 25.02.2018 habe ich von der Polizei ein Schreiben erhalten, demzufolge ich mich innerhalb von drei Tagen in Schwechat melden sollte, damit ich abgeschoben werde. Danach habe ich meine Anwälte kontaktiert." Er führte weiters aus, dass seine Familie im März oder April 2012 wieder nach der Elfenbeinküste zurückgekehrt und dort wieder in Abidjan gelebt hätte. Hinsichtlich seiner Integration legte er eine Bestätigung der "XXXX" vor wonach er freiwillige Arbeiten geleistet habe. Letztlich gab er auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen wörtlich an: "Mein Fall sollte unbedingt neu aufgerollt werden. Hier in Österreich bin ich in Sicherheit und mein Leben ist nicht bedroht. Ich habe auch sehr viele Freunde hier. Ich wünsche mir, dass mein Fall neuerlich betrachtet und entschieden wird." In weiterer Folge wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte zur Abgabe einer Stellungnahme ausgehändigt und gab die gewillkürte Rechtsvertretung auf die Frage, ob sie noch etwas vorbringen wolle an: "Nein."
8. Mit Verfahrensanordnung vom 20.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zugleich wurde dem Fremden mitgeteilt, dass zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005 vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.
9. Mit Schreiben vom 25.03.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den Länderberichten und brachte zusammengefasst vor, dass dort eine katastrophale Menschrechtlage vorherrschen würde. Die Sicherheitslage sei prekär, die Gefängnisse überfüllt, es fehle an medizinscher Versorgung, es gebe keine unabhängige Justiz und der Regierung und regierungsnahen Organisationen sei eine systematische Missachtung der grundlegendsten Menschenrechte vorzuwerfen. Die gegen ihn bestehende Verfolgungsgefahr sei daher ebenso wohlbegründet wie auch durch die Länderberichte belegt und in seinen Einvernahmen ausführlich und konkret erklärt, weshalb er um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ersuche. Im Falle einer Abschiebung bestehe eine reale Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung, weshalb ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Hinsichtlich seiner Integration führte er aus, dass er große Anstrengungen unternommen habe sich zu integrieren, er sei bemüht die Sprache zu erlernen und soziale Kontakte zu entwickeln. Er habe sich sozial engagiert und sei arbeitsfähig und -willig, weshalb er keine Belastung für die Gebietskörperschaft wäre.
10. Am 27.03.2018 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen und gefragt, ob er zusätzlich noch etwas zu den Länderberichten ausführen wolle, und führte er zusammengefasst aus, dass sich das Gesetz in der Elfenbeinküste in der Hand des Militärs befinden würde und würden dessen Mitglieder gegen den Präsidenten kämpfen. Er führte weiters aus, dass das Militär ungestraft Leute töten würde, weshalb das Volk aufgebracht sei und sich die Bevölkerung, wenn sie Polizisten sehe, sich auf diese stürzen würde und sie töten wolle, da sie sich rächen wolle. Der Beschwerdeführer legte dazu mehrere Kopien von Zeitungsartikeln vor. Gefragt, ob er richtig verstanden worden sei, dass es sich bei diesen Zeitungsartikeln um die allgemeine Lage in der Elfenbeinküste handelt und er namentlich nicht erwähnt werde, gab er wörtlich an:
"Ja, das ist korrekt. Aber nachdem die Miliz willkürlich Leute tötet, ist auch mein Leben in der Elfenbeinküste in Gefahr." Er führte weiters aus, dass er sich angestrengt habe, sich in Österreich zu integrieren, er habe Deutschkurse besucht und Freiwilligenarbeit gemacht und habe auch mehrere Zusagen Arbeit zu bekommen. Die Frage an die anwesende Rechtsberaterin, ob noch Fragen offen seien, wurde von dieser verneint.
11. Mit Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2018, Zl. 831745803/180200403, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.02.2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise "gemäß § 55 Absatz 1a FPG" wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Zuletzt wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Folgeverfahren durch die Steigerung seines Fluchtvorbringens (Informationen durch die Ehefrau) nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm in seinem Heimatstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe und es mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei.
12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07.06.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Begründend führte er im Wesentlichen ohne näherer Begründung oder Konkretisierung aus, dass die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung eine tatsächliche Prüfung, ob einer solcher Sachverhalt vorliege, verabsäumt habe, sowie ob im konkreten Fall eine Ausweisung gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstoßen würde und sei ebenso eine Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK verabsäumt worden. Hätte eine Prüfung stattgefunden, hätte die Behörde aufgrund ihrer eigenen Länderberichte, der Situation in der Elfenbeinküste und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie feststellen müssen, dass ein maßgeblicher veränderter Sachverhalt vorliegt und dass eine inhaltliche Prüfung nicht unterlassen werden könne. Die Beweiswürdigung bzw. die rechtliche Beurteilung seien fundamental widersprüchlich und werde die Beweiswürdigung konkret bestritten. Er führte weiters aus, dass er seine neuen Gründe nicht früher bekannt gegeben habe, da er im November noch die Entscheidungen des VwGH und VfGH abgewartet habe und diese selbst zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausständig gewesen seien, er aber habe handeln müssen, da er in ein Abschiebelager überstellt hätte werden sollen. Er führte weiters aus, dass er deutlich angegeben habe, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgung bestehen würde und dass der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen zu unterbinden und führte dazu den Bericht von AI aus 2017 an. Außerdem sei er schon lange nicht mehr in seiner Heimatregion gewesen und könne ihn auch seine Familie nicht mehr bei der Reintegration unterstützen da sich diese selbst versteckt halten müsse, weshalb ihm schon deshalb subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens führte er aus, dass er bereits ausgezeichnet Deutsch sprechen würde, ehrenamtlich in vielen sozialen Projekten arbeiten würde, umfangreiche soziale Kontakte habe und sich in Österreich sehr gut eingelebt habe. Es wurde weiters ausgeführt, dass es der belangten Behörde in keiner nachvollziehbaren Weise gelungen sei, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu widerlegen und die vorgebrachten Sachverhaltsänderungen nicht in die Beweiswürdigung eingeflossen seien, den Erklärungen jeglicher Begründungswert fehlen würde und das Vorbringen der Wahrheit entsprechen würde und glaubwürdig und gründlich substantiiert sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes unverhältnismäßig sei, da er sich immer mit viel Engagement in soziale Projekte eingebracht habe und er mit Swaroski in Verhandlung bezüglich eines Arbeitsvertrages stehen würde. Der Beschwerdeführer sei ein rechtschaffener Mensch mit ehrlichen Absichten sein Leben selbst zu finanzieren und sei es falsch und grenze an Verleumdung ihn beinahe als Kriminellen mit bedenklicher Zukunftsprognose dazustellen. Letztlich wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, weshalb eine rechtliche Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht möglich und wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung moniert. Es werde daher beantragt, den Asylantrag inhaltlich zu behandeln; dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen; allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; die aufschiebende Wirkung zu gewähren; einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation an der Elfenbeinküste befasst;
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen;
allenfalls eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären; allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung unzulässig ist; das Einreiseverbot aufzuheben und die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zum Sachverhalt:
Im ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers, brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zusammengefasst vor, dass er die Elfenbeinküste verlassen habe, da er bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2010 den Kandidaten Laurent GBAGBO als Sympathisant, aber nicht Mitglied einer Partei, unterstützt habe und drei Personen vom Schrottplatz, die den anderen Kandidaten unterstützten, ihm gedroht hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn ihr Kandidat gewinnt.
Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt. Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass gegen den Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgefahr in der Elfenbeinküste besteht. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2017, Zl W192 2127561-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubwürdig bzw., nicht asylrelevant gewesen war, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffen zu befürchten hat und festzustellen war, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Gegen dieses Erkenntnis wurde weder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
In seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, wobei er nunmehr darüberhinaus erstmals unsubstantiiert vorbringt, dass ihm seine Frau im November 2017 mitgeteilt habe, dass seine Familie von der Miliz bedroht werde, da er nicht mehr in seinem Heimatland sei und daher auch nicht mehr greifbar sei.
Es wird festgestellt, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Folgeantrages vom 27.02.2018 ergeben hat, dass es bezüglich der Fluchtgründe zu keiner Sachverhaltsänderung gekommen ist, der zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Elfenbeinküste nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach der Elfenbeinküste weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
Es existieren keine sonstigen Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach der Elfenbeinküste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht daher seiner Rückkehr nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Elfenbeinküste und hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat elf Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als selbstständiger Schrotthändler bestritten.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen, es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.3. Feststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste:
Die Situation in der Elfenbeinküste hat sich im letzten Jahr nicht entscheidungswesentlich verändert. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich seit der großen Krise von 2010/2011 die Sicherheitslage deutlich verbessert hat, es wird aber noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen.
Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter. Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikation der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen.
Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge.
Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft. Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.000. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen.
Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet. Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden. Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d¿Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d¿Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d¿Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d¿Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs.
Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert. Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent. Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana:
2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren.
Das Gesundheitssystem der Côte d¿Ivoire ist hauptsächlich durch das europäische System geprägt, trägt aber auch bis heute traditionelle Züge durch Naturheiler und islamische Medizintechniken. Infolge der Kolonisation wurden hauptsächlich Krankenhäuser und Gesundheitszentren nach französischem Vorbild gebaut. Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch. In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können. Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet.
Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten. Ende Dezember (2015) wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea. UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am 23. Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am 27. Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Elfenbeinküste unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. W192 2127561-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akt.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich, sowie dass weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, die sich darüberhinaus in der Aussage "ich habe viele Freunde" erschöpft, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden, dies vor allem auch deshalb, da seine integrativen Schritte (Deutschprüfung A2, Verkauf Straßenzeitung 20er) bereits im Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Selbst unter Berücksichtigung der im nunmehrigen Verfahren vorgelegten Bestätigung der XXXX über seine Freiwilligenarbeit in der REHA Einrichtung seit 18.10.2017, kann deswegen nicht von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 12.06.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.06.2018.
Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aufgrund seiner Unterstützung von Laurent GBAGBO bei der Präsidentschaftswahl 2010, von Anhängern des Gegenkandidaten, nämlich drei namentlich genannten Schrotthändlern, am 17.10.2017 mit dem Umbringen bedroht worden sei, worauf er im April 2011 das Land mit seiner Familie nach Mali verlassen habe. Die Behörde kam in diesem Asylverfahren zu dem Schluss, dass es ihm nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen. Auch das Bundesverwaltungsgericht folgte in seiner Entscheidung , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dieser Ansicht und stellte fest, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubwürdig bzw., nicht asylrelevant ist, weshalb eine Flucht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht vorliegt, er dementsprechend bei seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevanten Übergriffe zu befürchten hat und dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
Im zweiten nunmehrigen Folgeverfahren stützt sich der Beschwerdeführer auf den seitens der belangten Behörde als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant festgestellten Sachverhalt seines ersten Asylverfahrens, wobei er nunmehr ausführt, dass seine Familie bedroht werde, da er nicht mehr greifbar sei. Erfahren habe er dies im November 2017 von seiner Frau.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar; zunächst ist festzustellen, dass sich die Rechtslage in einzelnen Punkten durch das FRÄG 2017 geändert haben mag, allerdings nicht entscheidungswesentlich. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Zunächst hat die belangte Behörde treffend dargelegt, dass der Beschwerdeführer sein gegenwärtiges Vorbringen auf ein bereits als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützt, weshalb schon deshalb kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Die belangte Behörde führte nachvollziehbar aus, dass ein Sachverhalt der auf ein unglaubwürdiges Vorbringen aufbauen würde ebenfalls als unglaubwürdig zu beurteilen sei. Es ist der belangten Behörde auch durchwegs zu folgen, wenn sie ausführt, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführer, obwohl er bereits im November 2017 davon erfahren haben will, damit bis Februar 2017 zugewartet habe und dieses Vorbringen letztlich erst im Zuge seiner bevorstehenden Abschiebung angegeben hat. Dies auch vor allem unter Zugrundelegung seiner niederschriftlichen Einvernahme, in deren Rahmen er wörtlich ausführte: "Ich habe zwar eine negative Entscheidung erhalten und dagegen Beschwerde eingelegt. Am 25.02.2018 habe ich von der Polizei ein Schreiben erhalten, demzufolge ich mich innerhalb von drei Tagen in Schwechat melden sollte, damit ich abgeschoben werde. Danach habe ich meine Anwälte kontaktiert."
Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass das Beschwerdeverfahren des durch den MigrantInnenverein St. Marx rechtsvertretenen Beschwerdeführers bereits im Juli 2017 rechtskräftig abgeschlossen worden ist und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung hätte nachkommen müssen, sowie dass entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde weder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof noch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, sodass diese Rechtfertigung zweifelsfrei ins Leere geht und das als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen, es werde seine Familie bedroht, da er nicht mehr greifbar sei, augenscheinlich den Zweck verfolgt, die Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.
Des Weiteren blieb der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Befragungen in seinen Antworten vage und undetailliert, wich den gestellten Fragen aus und blieb er in seinen Ausführungen unsubstantiiert und letztlich ohne Stringenz, weshalb auch für den erkennenden Richter folglich feststeht, dass sein neues Vorbringen, das unbestritten in inhaltlichem Zusammenhang mit einer als unglaubwürdig beurteilten Behauptung steht, kein asylrelevantes neues Vorbringen ist, dem ein glaubhafter Kern innewohnt.
Dies zeigt sich auch in seinen nicht nachvollziehbaren Angaben, dass seine Familie zwischen 2012 und November 2017, sohin fünf Jahre, in Abidjan ihrem ursprünglichen Wohnort gelebt hat, ohne einer Bedrohung ausgesetzt zu sein. Ebenso können seine widersprüchlichen Angaben, nämlich, dass die Polizei unbehelligt wieder das Viertel hat verlassen können, um danach noch zweimal zurückzukehren, wo doch seinen eigenen Aussagen zu Folge sich die Bevölkerung, um sich zu rächen, auf die Polizisten stürzt, um sie zu töten, nicht für die Glaubwürdigkeit seines nunmehrigen Vorbringens herangezogen werden.
Bezüglich der von ihm selbst vorgelegten Kopien von Zeitungsartikeln sind diese unter Zugrundelegung seiner Aussagen dahingehend zu relativieren, dass es sich dabei um allgemeine Berichte über Vorfälle handelt, die keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, wie sich auch aus seiner Antwort auf die entsprechende
Frage erschließen lässt: .... "Aber nachdem die Miliz willkürlich
Leute tötet, ist auch mein Leben in Gefahr." Auch aus diesem Vorbringen kann letztlich keine entscheidungsmaßgebliche Sachverhaltsänderung erblickt werden.
Wenn in der Beschwerde darüberhinaus unsubstantiiert angeführt wird, dass die Asylrelevanz seines Vorbringens festzustellen sei, da er deutlich angegeben habe, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgung bestehen würde und dass die heimatlichen Behörden ihm den Schutz verweigert hätten, so ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass er bereits in seinem Erstverfahren eine Verfolgung von staatlicher Seite verneint hat und andererseits, dass die Behörde aufgrund seiner Angaben in seinen Einvernahmen schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hat, warum sie ihm die Glaubwürdigkeit hinsichtlich seines nunmehrigen Vorbringens abgesprochen hat, wobei auch seitens der Rechtsvertretung im Beschwerdeschriftsatz keine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung erfolgte bzw. nicht substantiiert aufgezeigt wurde, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handeln würde.
Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass bei Folgeanträgen die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in der Elfenbeinküste seit der rechtskräftigen Erledigung seines ersten Asylantrages konnte auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdevorbringens nicht festgestellt werden. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa, dass eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde.
Eine neue umfassende inhaltliche Prüfung konnte daher vom Bundesverwaltungsgericht aus diesen Gründen unterbleiben.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Situation in der Elfenbeinküste wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies wurde zwar vom Beschwerdeführer, jedoch lediglich unsubstantiiert unter Heranziehung der von der belangen Behörde der Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, behauptet, ohne auch nur ansatzweise anzuführen, worin die seiner Ansicht nach gravierenden Veränderungen seit der letzten Entscheidung bestehen würden und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf zu verweisen, dass zwischen den zwei Asylverfahren nur wenige (7) Monate liegen. Es ist daher insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zudem kann die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
3.1.1. Die maßgebliche Bestimmung des § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV), in der Fassung BGBl I Nr. 161/2013, lautet:
"Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017, lauten:
"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ... ".
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 2, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,