TE Vfgh Erkenntnis 1997/10/4 B2495/96

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Veröffentlicht am 04.10.1997
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Index

81 Wasserrecht, Wasserbauten
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
WRG 1959 §32 Abs4
WRG 1959 §33g Abs3

Leitsatz

Aufhebung eines Bescheides infolge Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Indirekteinleitungen

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Mit Schreiben vom 27. August 1992 suchte die beschwerdeführende Gesellschaft beim Landeshauptmann von Oberösterreich um die wasserrechtliche Bewilligung eines Abwasserprojektes bei einer Tankstelle an. Mit Bescheid vom 30. März 1993 wies der Landeshauptmann, ohne eine mündliche Verhandlung anzusetzen, diesen Antrag ab (Spruchpunkt I) und trug der Beschwerdeführerin auf, unverzüglich, spätestens jedoch mit 31. Mai 1993, die Einleitung mineralölverunreinigter Abwässer in die Ortskanalisation einzustellen und bis zu diesem Termin den Ablauf aus dem bestehenden Mineralölabscheider dauerhaft und flüssigkeitsdicht zu verschließen (Spruchpunkt II). In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, das beantragte Projekt, aber auch die bisher vorgenommene Indirekteinleitung sei gemäß §32 Abs4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, bewilligungspflichtig.

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in der sie ua. ausführte, die bestehende Indirekteinleitung gelte gemäß §33g Abs3 WRG idF BGBl. 185/1993 als bewilligt, da die Bewilligungspflicht mit 1. Juli 1990 neu eingeführt worden sei. Sie beantragte, den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufzuheben, erkennbar verbunden mit dem Begehren, ihrem ursprünglichen Antrag stattzugeben.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hob mit Bescheid vom 15. Juni 1996 Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides gemäß §66 Abs4 AVG ersatzlos auf und setzte die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes neu mit 1. Jänner 1997 fest. Im übrigen wies er die Berufung ab. Begründend führte er ua. aus, der Landeshauptmann hätte den Antrag der Beschwerdeführerin nicht gemäß §106 WRG ohne mündliche Verhandlung abweisen dürfen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides begehrt wird. Die belangte Behörde hätte Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides nicht gemäß §66 Abs4 AVG ersatzlos beheben dürfen, sondern ihn gemäß §66 Abs2 AVG beheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverweisen müssen. Weiters sei die Indirekteinleitung bis zum 1. Juli 1990 nicht bewilligungspflichtig gewesen, sodaß gegebenenfalls §33g Abs3 WRG zu berücksichtigen gewesen sei; schließlich sei §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 verfassungswidrig.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. In weiterer Folge haben die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde jeweils zwei weitere Schriftsätze eingebracht.

2.1. §32 Abs4 WRG, eingeführt als §30c Abs4 WRG durch die Wasserrechtsnovelle 1959, BGBl. 54, und wiederverlautbart als §32 Abs4 WRG 1959, BGBl. 215, lautete wie folgt:

"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisationsanlage mit Zustimmung ihres Eigentümers vornimmt, bedarf für den Anschluß in der Regel keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird."

Durch ArtI Z23 der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, wurde §32 Abs4 WRG neu gefaßt, und zwar mit Wirkung vom 1. Juli 1990 (ArtIV Abs1 WRG-Novelle 1990). Er lautete seither:

"Wer Einbringungen in eine bewilligte Kanalisation vornimmt (Indirekteinleiter), bedarf bei Zustimmung des Kanalisationsunternehmens dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter weder überschritten noch die Wirksamkeit vorhandener Reinigungsanlagen beeinträchtigt wird. Der Landeshauptmann kann durch Verordnung für bestimmte Stoffe Grenzwerte festlegen, bei deren Einhaltung eine Bewilligung für Indirekteinleiter nicht erforderlich ist, sofern anläßlich der Bewilligung der Kanalisationsanlage nicht andere Regelungen getroffen wurden. Hinsichtlich der bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, Referenzanalyseverfahren sowie sonstiger für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgeblichen Gesichtspunkte gelten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß §33b Abs5 verordneten Regelungen."

2.2. Mit ArtVII Z1 des BG BGBl. 185/1993 wurde in das WRG ein §33g ("Bestehende Kleinanlagen und Indirekteinleiter") eingefügt, der gemäß Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG am 17. März 1993 in Kraft trat und dessen Abs3 lautet:

"Indirekteinleiter (§32 Abs4), für die mit 1. Juli 1990 eine Bewilligungspflicht neu eingeführt wurde, gelten als bewilligt, wenn sie den für sie sonst geltenden Vorschriften gemäß betrieben werden. §33c findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die in §33c Abs2 sowie die nach §33c Abs1 bestimmten Fristen nicht vor dem 1. Juli 1993 zu laufen beginnen. Die Bewilligung endet am 31. Dezember 2002."

2.3. §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 wurde durch ArtI Z18a der WRG-Novelle 1997, BGBl. 74, aufgehoben, und zwar mit Wirkung vom 12. Juli 1997 (ArtIV Abs1 WRG-Novelle 1997, Art49 Abs1 zweiter Satz B-VG); gleichzeitig wurde ein §32b WRG ("Indirekteinleiter") erlassen (ArtI Z19a WRG-Novelle 1997).

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu Spruchabschnitt I:

1.1. Mit Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides wurde Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben. Nach der Begründung werde der Landeshauptmann von neuem zu prüfen haben, ob die Einleitung bewilligt werden könne. Da Voraussetzung für einen solchen Abspruch die Bewilligungspflicht des eingereichten Projektes ist und da sich diese Bewilligungspflicht aus §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 ergibt, wandte die belangte Behörde §32 Abs4 erster Satz WRG in der genannten Fassung an (vgl. VfSlg. 13555/1993, S 181); sie stützte ihren Bescheid auch ausdrücklich auf diese Bestimmung.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofs mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, G51/95 ua., das Wort "dann" und die Wortfolge ", wenn auf die einzuleitenden Abwässer und Stoffe bei der Bewilligung der Kanalisationsanlage Bedacht genommen wurde und eine Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Reinigungsanlage, bauliche Schäden oder Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Kanalisationsanlage oder zusätzliche Gefahren für das Wartungs- und Betriebspersonal nicht zu besorgen sind" im ersten Satz und den dritten Satz des §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 als verfassungswidrig aufgehoben.

Im Anlaßfall eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist die aufgehobene Bestimmung nach Art140 Abs7 B-VG nicht mehr anzuwenden. Es ist so vorzugehen, als ob die aufgehobene Vorschrift bereits zu der Zeit nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte, als der Tatbestand verwirklicht wurde, der dem Bescheid zugrundeliegt (VfSlg. 12676/1991). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sind dem Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, falls eine solche unterbleibt, bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung in dem Gesetzesprüfungsverfahren, das eine präjudizielle Gesetzesstelle betraf, bereits anhängig waren (VfSlg. 13067/1992, 13225/1992, 13313/1992, 13566/1993 ua.).

Die nichtöffentliche Beratung im genannten Gesetzesprüfungsverfahren begann am 6. März 1997. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 1. August 1996 eingelangt. Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

1.3. Da der Spruchabschnitt I des angefochtenen Bescheides auch auf die aufgehobene Gesetzesbestimmung gestützt ist, verletzt er die Beschwerdeführerin wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten. Der Bescheid ist folglich insoweit aufzuheben (vgl. VfSlg. 13067/1992).

2. Zu Spruchabschnitt II:

2.1. Mit Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides wurde die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes neu festgesetzt. Damit wurde ein Bescheidteil erlassen, der im übrigen mit Spruchpunkt II des Bescheides des Landeshauptmannes übereinstimmt (vgl. VfSlg. 8775/1980, 9155/1981 uva.)

Die Erlassung dieses wasserpolizeilichen Auftrages gemäß §138 Abs1 WRG wurde ausdrücklich darauf gestützt, daß die Indirekteinleitung durch die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 bewilligungspflichtig sei, daß jedoch keine Bewilligung vorliege. Die belangte Behörde untersuchte im angefochtenen Bescheid, ob die Ableitung schon "nach der alten Rechtslage" bewilligungsfrei war oder nicht und ob daher die Bewilligungspflicht etwa mit 1. Juli 1990 neu eingeführt worden war. In diesem Falle wäre die Einleitung gemäß §33g Abs3 WRG als bewilligt anzusehen. Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, daß die Einleitung schon nach §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 bewilligungspflichtig gewesen war. Dabei wandte sie ausdrücklich diese Bestimmung an.

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des Verwaltungsgerichtshofes und auf Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Vorarlberg mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1997, G57/95 ua., festgestellt, daß die Wortfolge "in der Regel" in §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 verfassungswidrig war.

Wie oben (Pkt. 1.2.) ausgeführt, ist im Anlaßfall eines Gesetzesprüfungsverfahrens und auch in jenen Fällen, die bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung bereits anhängig waren, die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden.

Die nichtöffentliche Beratung im genannten Gesetzesprüfungsverfahren fand am 1. Oktober 1997 statt. Die vorliegende Beschwerde, die am 1. August 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt war, ist daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

2.2.2. Da der Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides auch auf die aufgehobene Gesetzesbestimmung gestützt ist, verletzt er die Beschwerdeführerin wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten; der Bescheid ist daher auch insoweit aufzuheben.

2.3. Nachdem der Verfassungsgerichtshof festgestellt hat, daß die Wortfolge "in der Regel" in §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 verfassungswidrig war, ist im Beschwerdeverfahren so vorzugehen, als ob diese Wortfolge bereits zu der Zeit nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte, als der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Tatbestand verwirklicht wurde (vgl. oben Pkt. II.1.2.). Gemessen an der bereinigten Rechtslage war daher die Einleitung vor dem 1. Juli 1990 bewilligungsfrei, da die Voraussetzungen des (bereinigten) §32 Abs4 WRG idF vor der WRG-Novelle 1990 offenbar erfüllt waren. (Die Eigentümerin der Kanalisationsanlage hatte, wie sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, den Einbringungen zugestimmt.) Es ist somit davon auszugehen, daß die Bewilligungspflicht, die §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 vorgesehen hat, für die Beschwerdeführerin mit 1. Juli 1990 neu eingeführt wurde; entsprechende Einbringungen sind daher gemäß §33g Abs3 WRG rückwirkend (seit 1. Juli 1990) als bewilligt zu betrachten und dementsprechend rechtlich zu behandeln (VfGH 26.6.1997, G51/95 ua.).

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1997, G51/95 ua., führte der Verfassungsgerichtshof ua. aus:

"Angesichts der für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 (dem Inkrafttreten des §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252) vom Gesetzgeber verfügten Rückwirkung der Bewilligungsfiktion des §33g Abs3 WRG 1959 hat der VwGH bei seiner Entscheidung über die bei ihm ... anhängige Beschwerde davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die im Vergleich zur vorher geltenden Rechtslage erweiterte Bewilligungspflicht gemäß §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, bis 31. Dezember 2002 nicht angewendet wissen will. §32 Abs4 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. 252, ist sohin vom VwGH in dem von ihm als verfassungswidrig angegriffenen rechtlichen Bezug denkmöglicherweise von vornherein nicht anzuwenden."

Die - im Fall des zitierten Erkenntnisses - vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde hatte zwar §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 angewandt, jedoch war aufgrund der Rückwirkung des §33g Abs3 WRG davon auszugehen, daß sie dies nicht denkmöglich getan hatte, sodaß diese Bestimmung auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) präjudiziell war (vgl. zB VfSlg. 14078/1995).

Daraus ergibt sich, daß auch die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof belangte Behörde §32 Abs4 WRG idF der WRG-Novelle 1990 bei der Erlassung des Spruchabschnitts II des angefochtenen Bescheides denkmöglicherweise nicht anzuwenden hatte (§33g Abs3 WRG war zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im übrigen bereits kundgemacht worden) und daß somit auch der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung nicht anzuwenden hat.

3.1. Der Bescheid ist daher insgesamt aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen ist nicht mehr einzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die Änderung der Rechtslage durch ArtI Z18a und 19a WRG-Novelle 1997, BGBl. 74, (so. Pkt. I. 2.3.) zu berücksichtigen haben (VfSlg. 8397/1978, 8475/1978).

3.2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,- enthalten.

Schlagworte

Wasserrecht, Bewilligungspflicht (Wasserrecht), VfGH / Präjudizialität, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2495.1996

Dokumentnummer

JFT_10028996_96B02495_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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