TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/17 W154 2203269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W154 2203269-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2018 zur Zl. 1074258602/170207715, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 02.08.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 76 Abs. 3 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.06.2015 unter Angabe einer falschen Identität einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Über den Antrag hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) mit Bescheid vom 11.08.2016 negativ entschieden. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 01.09.2016 in I. Instanz in Rechtskraft.

Am 07.11.2016 stellte der BF einen Folgeantrag, nachdem er von der Schweiz nach Österreich überstellt worden war.

Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2017 wurde dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Spruchpunkt III stellt fest, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid blieb ebenfalls unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.04.2016 wurde der BF wegen §§ 27 (1) Z 1 7. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat) und mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 09.05.2017 wegen § 84 (4) StGB (Schwere Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, die bis 02.08.2018 in der Justizanstalt St. Pölten vollzogen wurde.

3. Am 18.01.2017 stellte das BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF bei der Botschaft des Königreiches Marokko in Wien. Am 19.04.2017 erfolgte seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde die positive Identifizierung des BF unter der im Spruch angegebenen Identität. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der Behörde zugesagt.

4. Mit Parteiengehör vom 28.04.2017 (vom BF nachweislich übernommen am 05.05.2017) wurde der BF seitens des BFA vom Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Anordnung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft verständigt und es wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Am 23.05.2017 brachte der BF (handschriftlich) "Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid" ein, welche von der Behörde als Stellungnahme zum Beweisverfahren gewertet wurde. In diesem Schreiben brachte der BF vor, dass er familiäre Bindungen im Bundesgebiet habe.

Mit "Verbesserungsauftrag" vom 29.05.2017 erteilte das BFA die Auflage, die Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens näher zu begründen. Der BF wurde aufgefordert, die behaupteten "familiären Bindungen" im Bundesgebiet genauer zu verifizieren.

Der BF brachte keine weiteren Angaben zu den von ihm behaupteten familiären Bindungen vor und ließ die gesetzte Frist ungenutzt verstreichen.

5. Am 20.07.2018 erfolgte seitens des BFA die Flugbuchung für den Abschiebeflug des BF am 25.08.2018. Die bevorstehende Abschiebung am 25.08.2018 wurde dem BF mit Informationsschreiben vom 08.08.2018 schriftlich mitgeteilt, die die Annahme bestätigende Unterschrift verweigerte der BF.

6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 23.07.2018 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Behörde vom Vorliegen der Kriterien gemäß § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG ausging. Der Bescheid wurde vom BF persönlich am 24.07.2018 zusammen mit der Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG übernommen.

5. Gegen den Bescheid vom 23.07.2018, gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft wurde seitens des BF mit Schriftsatz vom 10.08.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung und der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen.

Im Wesentlichen rügt die Beschwerde, dass aus dem Verhalten des BF Fluchtgefahr nicht abgeleitet werden könne und ein Sicherungsbedarf nicht vorläge, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft über den BF als unrechtmäßig erweise, auch sei die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren. Des Weiteren sei die Anwendbarkeit gelinderer Mittel mangelhaft geprüft, zumal der BF über eine Wohnmöglichkeit bei einem namentlich genannten Onkel verfüge. Auch übt die Beschwerde Kritik an der Bescheidqualität des verfahrensgegenständlichen Bescheides, diese hätte eine Beweiswürdigung zu beinhalten gehabt, auch hätte der BF erneut zur Schubhaft vernommen werden müssen.

6. Am 13.08.2018 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und fasste in einem Schriftsatz im Wesentlichen den dem Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen und führte zur Person des BF nochmals aus:

"Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dies daher, weil der BF keinesfalls als vertrauenswürdig zu erachten ist:

Er entzog sich den Behörden, setzte sich widerrechtlich in die Schweiz ab und stellte nach erfolgter Rücküberstellung am 07.11.2016 abermals einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF wurde während seines laufenden Asylverfahrens wiederholt straffällig. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen bereits zwei Eintragungen auf. Aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens ist jedenfalls anzunehmen, dass der BF nicht bereit dazu ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und die geltenden Gesetze zu beachten.

In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF unbegründete Asylanträge stellt, sich den Behörden entzog sowie wiederholt ein absolut inakzeptables, nicht vertrauenswürdiges Verhalten zeigte (wiederholte Straffälligkeit während des Asylverfahrens, Gewaltausübung, Suchtgifthandel), geht das Bundesamt davon aus, dass der BF dem österreichischen Rechtsstaat weiterhin ablehnend gegenübersteht und das Risiko des Untertauchens als beträchtlich anzusehen ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung steht, wie bereits ausführlich dargelegt, fest.

Die Ausstellung des HRZ erfolgt durch die jeweilige Vertretungsbehörde in der Regel zeitnah zur Entlassung aus der Strafhaft, zumal die Ersatzdokumente in den meisten Fällen eine kurze Gültigkeitsdauer aufweisen. Im konkreten Fall steht ein Flug- bzw. Abschiebetermin bereits fest. Der BF wird am 25.08.2018 auf dem Luftweg nach Marokko abgeschoben. Diesbezüglich liegt eine bestätigte Flugbuchung vor.

Der BF ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er ist nicht integriert, da die für die Integration wesentliche soziale Komponente durch die begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt wird. Das bisherige, im Schubhaftbescheid ausführlich dargelegte, Gesamtfehlverhalten begründet eine erhebliche Fluchtgefahr.

Der BF ist gesund und haftfähig. Im PAZ Wien - Hernalser Gürtel stehen zudem ausreichende medizinische Einrichtungen zur Verfügung, die eine ärztliche Versorgung gewährleisten."

Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der verzeichneten Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

Zur Person:

Der BF ist Staatsangehöriger von Marokko, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die Identität des BF steht nunmehr fest.

Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen EU- Land.

Gegen den BF besteht eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Der BF wurde in Österreich mehrfach rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.

Der BF hat in Österreich keinen ordentlichen Wohnsitz. Er war nach seiner Einreise in Österreich von Juni 2015 bis 22.12.2016 in Grundversorgung untergebracht. Dabei kam es in Abständen immer wieder aus disziplinären Gründen zu Problemen mit dem BF, dabei erfolgte einmal eine Wegweisung des BF verbunden mit einem Betretungsverbot, einmal hielt er sich unabgemeldet von der Betreuungsstelle fern und war unbekannten Aufenthaltes. Darüber hinaus hielt sich der BF außer in behördlicher Anhaltung unangemeldet in Österreich auf.

Der BF verfügt in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

Der BF befindet sich seit 02.08.2018 auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im PAZ Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen.

Der BF ist haftfähig.

Er ist nicht im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten und kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Ein Heimreisezertifikat für den BF seitens der marokkanischen Vertretungsbehörde liegt vor. Die Abschiebung des BF ist für den 25.08.2018 festgelegt, das Abschiebeverfahren wurde seitens der Behörde zügig geführt.

Die Abschiebung des BF nach Marokko bedarf der Sicherung mittels Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Wohnsitzmeldung ergibt sich aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister sowie aus einem GVS-Auszug.

Im Übrigen beruht der oben festgestellte Sachverhalt auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, auf Grundlage der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Denn wenn der BF im Verfahren zur Anordnung der Schubhaft der Behörde gegenüber vermeint, in Österreich familiäre Bindungen zu haben, diese Behauptungen jedoch nicht näher auszuführen versucht, obwohl ihm die Behörde ausreichend Möglichkeit dazu gegeben hat und in der Beschwerde explizit ausführt, ein Kind in Österreich zu haben, aber weder mit der Kindesmutter noch mit dem Kind Kontakt zu haben und auch keine Namen zu nennen vermag, kann sohin nicht von der familiären Verankerung des BF in Österreich ausgegangen werden. Auch von sozialer Verankerung des BF kann in Hinblick darauf, dass der BF einen Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafthaft verbracht hat, nicht gesprochen werden. Bezüglich der Wohnsitznahme des BF muss dem BF entgegengehalten werden, dass er ab 22.12.2016 außer in behördlicher Anhaltung nicht mehr behördlich in Österreich gemeldet war und sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Darüber hinaus mussten in Unterkünften der Grundversorgung, in denen er sich anfänglich aufhielt, disziplinäre Maßnahmen aufgrund ungebührlichen Verhaltens ihm gegenüber ergriffen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht - im Ergebnis wie die Verwaltungsbehörde - aufgrund der fehlenden familiären und sozialen Verankerung des BF in Österreich, seiner mehrfach strafgerichtlichen Verurteilungen, seines mehrfachen Untertauchens während seines Aufenthaltes in Österreich sowie aufgrund der bewussten Verschleierung seiner Identität und Herkunft von einer erheblichen Fluchtgefahr aus. Daraus wiederum leitet sich die Feststellung ab, dass die Abschiebung nach Marokko der Sicherung mittels Schubhaft bedarf.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dem erkennenden Gericht auch keine anderslautenden Nachrichten zugekommen. Auch die Beschwerde enthielt hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF keinerlei begründende Ausführungen. Es ist notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre die BF jedenfalls sofort zu enthaften.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Abschiebung des BF mit 25.08.2018 terminisiert, weshalb eine Abschiebung des BF in sein Heimatland somit zeitnah möglich ist. Mit der Organisation des Abschiebefluges wurde bereits am 20.07.2018, sohin noch vor Ende der Strafhaft, und zu einem Zeitpunkt begonnen, als die Entlassung des BF aus der Strafhaft für 02.08.2018 festgesetzt worden war. Das Abschiebeverfahren wurde sohin seitens der Behörde zügig geführt.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2. Die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor: Der volljährige Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist aufgrund seiner Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde marokkanischer Staatsangehöriger; sohin ist er Fremder. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 02.01.2017 wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Mit Spruchpunkt II wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 i. V. m. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei. Spruchpunkt III stellt fest, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Gegen den BF liegt eine durchführbare und durchsetzbare Rückkehrentscheidung bezüglich Marokkos vor.

Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

3. Im Fall des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 FPG vor:

Die belangte Behörde stützte die Verhängung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG:

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG indiziert, da gegen den BF eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht.

Ebenso verfügt der BF im Bundesgebiet über keine ausreichenden familiären Bezugspunkte, die Ausführungen des BF im Verfahren hinsichtlich des in Österreich angeblich aufhältigen Sohnes blieben äußerst vage, der BF konnte den genauen Aufenthaltsort der Kindesmutter und des Kindes nicht nennen und führte sogar in der Beschwerde aus, zu seinem Sohn keinen Kontakt zu haben. Von einer familiären Verfestigung des BF in Österreich kann daher nicht ausgegangen werden. Auch zu dem in der Beschwerde genannten Onkel, kann schon deshalb kein enger Kontakt bestehen, hat er den BF schon in der Vergangenheit nicht bei sich aufgenommen und sich persönlich um ihn gekümmert, weshalb auch von der mündlichen Zeugeneinvernahme des Onkels Abstand genommen werden konnte.

Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine behördliche gemeldete Unterkunft im Bundesgebiet. Auch verfügt er nicht über ausreichende Existenzmittel (Z 9).

Vor dem Hintergrund der übrigen oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, insbesondere in Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der terminlich absehbaren Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

4. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

[...]

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG aus.

Da beim Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens besteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer "sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dies gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verfassungsgerichtshof hat (in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, dies insbesondere in Hinblick auf die in der Beschwerde angeregte Zeugeneinvernahme des genannten Onkels. Wie bereits oben ausgeführt konnte von der Einvernahme der bezeichneten Person schon deshalb Abstand genommen werden, weil im Verfahren nichts auf eine besondere enge Beziehung zwischen dem BF und der in der Beschwerde bezeichneten Person hindeutete, weder hat diese den BF schon in der Vergangenheit bei sich aufgenommen oder sich sonst persönlich um ihn gekümmert.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft innerhalb einer Woche abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte und in der Beschwerdevorlage den Kostenersatz beantragte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Schriftsatzaufwand und sämtlicher weiterer anfallender Gebühren im gegenständlichen Verfahren.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzen. Barauslagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht angefallen.

Zu Spruchpunkt V. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, auch waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkte III. und IV.- nicht zuzulassen.

Schlagworte

Beweisantrag, Familienleben, Fluchtgefahr, Folgeantrag, Fortsetzung
der Schubhaft, Identität, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Meldeverstoß, Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,
Verhältnismäßigkeit, Verschleierung, Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W154.2203269.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten