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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, in der Beschwerdesache des F, (geboren am 13. März 1966), vertreten durch Dr. Ilse Fahrner, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Mai 1996, Zl. St 192-1/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes und Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos bzw. als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 14. Mai 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 sowie §§ 19 bis 21 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und gemäß § 54 FrG festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei, seine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien sei sohin zulässig.
Hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit der Hilfe eines Schleppers nach Österreich eingereist sei. Hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers, eines Angehörigen der albanischen Volksgruppe, er sei von der serbischen Polizei inhaftiert worden und diese sei seit 1995 fünf- bis sechsmal zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu verhören, entgegenzuhalten sei, dass diese Maßnahme auf die in seinem Heimatland allgemein herrschenden Verhältnisse zurückzuführen sei und alle Bewohner gleichermaßen betroffen seien. Dass von einer konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung nicht ausgegangen werden könne, erweise schon der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus der Haft wieder entlassen worden wäre. Sein Vorbringen, sein gesamter Maschinenpark wäre beschlagnahmt worden, lasse deswegen nicht auf eine Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG schließen, weil der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben zwischen 1993 und 1995 keine Probleme mit der serbischen Polizei gehabt habe; er sei auch eine nähere Erklärung für die Beschlagnahme seines Maschinenparks schuldig geblieben. Auch sei sein Asylantrag abgewiesen worden. Allgemein gehaltene Hinweise auf die Brisanz der derzeitigen politischen Situation der albanischen Volksgruppe in der Bundesrepublik Jugoslawien und die Verweisung auf Berichte verschiedener, wenn auch namhafter und kompetenter Organisationen könnten eine Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG nicht glaubhaft machen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor; eine Gegenschrift wurde nicht erstattet, aber die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Mai 1999 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 7 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
I. Zum Aufenthaltsverbot:
Mit dem - am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen - Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, wurden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unterschiedlich zu jenen des Fremdengesetzes aus 1992 geregelt.
§ 114 Abs. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"(4) Aufenthaltsverbote, die beim Verwaltungsgerichtshof oder beim Verfassungsgerichtshof angefochten sind, treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft, sofern der angefochtene Bescheid nicht offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände.
...
(7) In den Fällen der Abs. 4 und 5 ist die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen; mit dem Beschluss über die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde tritt in diesen Fällen auch der Bescheid erster Instanz außer Kraft. Solchen Aufenthaltsverboten oder Ausweisungen darf für Entscheidungen, die nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden sollen, keine nachteilige Wirkung zukommen."
Die Voraussetzungen für die Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und die Einstellung des Verfahrens im Sinn der eben genannten Bestimmungen sind im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen erfüllt:
§ 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 lautet:
"§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1.
die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2.
anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft."
Damit wurde der Behörde - anders als nach § 18 Abs. 1 FrG - Ermessen eingeräumt.
Der Beschwerdeführer hatte in dem zur Erlassung des von ihm angefochtenen Aufenthaltsverbotes führenden Verfahren keine Möglichkeit, erst im Rahmen der nunmehrigen Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 relevante, gegen dessen Erlassung sprechende Umstände aufzuzeigen. Insbesondere enthält der angefochtene Bescheid keine Begründungselemente, die eine Überprüfung im Hinblick auf die nunmehr gebotene Ermessensübung ermöglichen würden.
Es liegt auch kein Fall vor, in welchem das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und daher eine gesonderte Begründung der Ermessensentscheidung entbehrlich wäre (vgl. die in § 38 Abs. 1 Z. 3 sowie § 35 Abs. 3 Z. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 genannten Fälle und zum Ganzen den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490). Somit kann nicht gesagt werden, dass der angefochtene Bescheid - soweit damit ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde - gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 "offensichtlich auch in den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Grundlage fände", weshalb er insoweit gemäß § 114 Abs. 4 des Fremdengesetzes 1997 mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten ist.
Somit war die Beschwerde insoweit gemäß § 114 Abs. 7 iVm Abs. 4 und § 115 des Fremdengesetzes 1997 - ohne Kostenzuspruch - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
II. Zur Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 FrG:
In Fällen, in denen die behauptete Rechtsverletzung im Sinn des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht mehr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. 13.239/A, und vom 1. Juli 1998, Zlen. 97/09/0095, 0110).
Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Aufenthaltsverbotsbescheid, wie dargetan, mit 1. Jänner 1998 außer Kraft getreten. Anders als in einem Fall, in dem das Aufenthaltsverbot ausschließlich gemäß § 114 Abs. 4 und 7 des Fremdengesetzes 1997 außer Kraft getreten ist, ist vorliegend im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wurde, nicht mehr damit zu rechnen, dass gegen den Beschwerdeführer nach dem Fremdengesetz 1997 neuerlich ein Aufenthaltsverbot erlassen werden könnte. Damit steht dem Beschwerdeführer auch keine Abschiebung mehr bevor (vgl. die hg. Beschlüsse vom 13. November 1997, Zlen. 96/18/0139, 0140, und vom 27. November 1998, Zl. 95/21/0983, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird). Daher ist auch sein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Erledigung der Beschwerde gegen den angefochtenen, mit dem Außerkrafttreten des Aufenthaltsverbotes ebenfalls wirkungslos gewordenen Bescheid betreffend die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat nachträglich weggefallen.
Da somit der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführer auch hinsichtlich seines Ausspruches betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien nicht mehr in seiner Rechtssphäre belastet, war die Beschwerde insofern in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Im Hinblick darauf, dass eine im Rahmen der Entscheidung über die Kosten erforderliche Prüfung der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde - weder die Auffassung der beschwerdeführenden Partei noch die der belangten Behörde kann ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden -, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 16. Dezember 1999
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210852.X00Im RIS seit
08.11.2001