TE Vfgh Erkenntnis 2017/6/21 V3/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2017
beobachten
merken

Index

L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe, Umweltabgabe
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
FAG 2008 §15 Abs3 Z4
KanalgebührenO 2010 der Marktgemeinde Völs vom 20.05.2010 §2
Wasserleitungssatzung und WassergebührenO 2010 der Marktgemeinde Völs vom 20.05.2010 §5

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Regelungen der Kanalgebührenordnung 2010 bzw der Wasserleitungssatzung und Wassergebührenordnung 2010 der Marktgemeinde Völs in Tirol betreffend die einmalige Kanalanschlussgebühr bzw einmalige Wasseranschlussgebühr beim Wiederaufbau von Abbruchgebäuden; privatrechtlich organisierte Aufschließung im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen; Abzug für den Abbruch auch bei Anlastung der Kosten für den Altbestand von einer Aufschließungsgesellschaft vorzunehmen; verfassungskonforme Auslegung der geprüften Bestimmungen möglich und geboten

Spruch

Der Textteil "Bei Wiederaufbau von Abbruchgebäuden, für die zu einem früheren Zeitpunkt eine einmalige Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde, entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren Baumasse (Abbruch) übersteigt. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet, wird bei Wiederaufbau die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr herangezogen (kein Abzug für den Abbruch)." in §2 der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Völs mit Beschluss vom 20. Mai 2010 gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 2008 erlassenen Kanalgebührenordnung, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Mai 2010 bis 11. Juni 2010, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.       Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1.       Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E859/2016 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1.    Das Land Tirol beschloss im Jahr 1964 in Abstimmung mit der Stadtgemeinde Innsbruck und der Marktgemeinde Völs das Siedlungsprojekt "Völsersee". Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde von der Tiroler Landesregierung mit der Aufschließung des Projektgeländes beauftragt und führte in weiterer Folge die Aufschließung bezüglich Kanalanschlüssen, Wasseranschlüssen und Straßen – entsprechend der Beauftragung durch das Land Tirol – auf eigene Kosten durch. Soweit es um Projekte von anderen Bauträgern ging, verrechnete die beschwerdeführende Gesellschaft diesen die Aufschließungskostenbeiträge unter Berücksichtigung der Grundstücksfläche und der Bebauungsdichte nach den Vorgaben der Marktgemeinde Völs und des Landes Tirol weiter. Die weiterverrechneten Sätze entsprachen hiebei jenen, die von der Marktgemeinde Völs nach den einschlägigen Bestimmungen für Bauvorhaben in anderen Ortsteilen vorgeschrieben wurden. Soweit die Aufschließungskosten eigene Projekte der beschwerdeführenden Gesellschaft betrafen, wurden diese von der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Gänze selbst getragen.

1.2.    Von 1964 bis Mitte der 1980er Jahre hatte die beschwerdeführende Gesellschaft hinsichtlich der von ihr umgesetzten Bauvorhaben keine Aufschließungsbeiträge für Kanal, Wasser oder die verkehrsmäßige Aufschließung an die Marktgemeinde Völs zu entrichten. Diese Vorgehensweise gründete sich laut dem im Anlassverfahren angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22. März 2016 auf die von den politischen Entscheidungsträgern (des Landes Tirol und der Stadtgemeinde Innsbruck) gemachten Vorgaben. Die Aufschließung der "Völsersee-Siedlung" erfolgte danach im Einvernehmen zwischen der Marktgemeinde Völs und der beschwerdeführenden Gesellschaft.

1.3.    Im Zuge der Projektumsetzung errichtete die beschwerdeführende Gesellschaft 1972 auf einem näher bezeichneten Grundstück ein Wohnheim. Entsprechend der unter 1.1. und 1.2. beschriebenen Vorgehensweise nahm die Marktgemeinde Völs auch hinsichtlich dieses Projektes von einer Vorschreibung von Aufschließungskosten Abstand.

1.4.    Auf Grund der Bewilligung für den Neubau eines Wohnheimes auf diesem Grundstück durch Baubescheid vom 24. Jänner 2014 errichtete die beschwerdeführende Gesellschaft – nach Abbruch des 1972 errichteten Wohnheimes – das bewilligte Bauvorhaben.

1.5.    Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Völs vom 18. Februar 2014 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Anschluss des mit Baubescheid vom 24. Jänner 2014 genehmigten Bauvorhabens an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage eine einmalige Kanalanschlussgebühr in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Dabei wurde die gesamte Neubaumasse des neu errichteten Gebäudes der Gebührenbemessung zugrunde gelegt.

1.6.    Mit dem im Anlassverfahren angefochtenen Erkenntnis vom 22. März 2016 wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen diesen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass im vorliegenden Fall nach §2 der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Völs mit Beschluss vom 20. Mai 2010 gemäß §15 Abs3 Z4 FAG 2008 erlassenen Kanalgebührenordnung (in der Folge: Kanalgebührenordnung 2010) keine Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet worden sei. Die Tatsache, dass die beschwerdeführende Gesellschaft im Rahmen der Umsetzung des Projektes "Völsersee-Siedlung" Aufwendungen für die Erschließung bezüglich Kanal und Wasser übernommen habe, stelle nach dem klaren Wortlaut des §2 Kanalgebührenordnung 2010 keine im Wege einer Anrechnung zu berücksichtigende Entrichtung der Kanalanschlussgebühr dar.

2.       Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Textteiles "Bei Wiederaufbau von Abbruchgebäuden, für die zu einem früheren Zeitpunkt eine einmalige Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde, entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren Baumasse (Abbruch) übersteigt. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet, wird bei Wiederaufbau die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr herangezogen (kein Abzug für den Abbruch)." in §2 Kanalgebührenordnung 2010 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 2. Dezember 2016 beschlossen, diesen Textteil des §2 Kanalgebührenordnung 2010 von Amts wegen auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

3.       Der Verfassungsgerichtshof legte seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"[…]

3.1. Nach §2 Kanalgebührenordnung 2010 erhebt die Marktgemeinde Völs zur Deckung der Kosten für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlagen eine einmalige Kanalanschlussgebühr. Diese einmalige Gebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage. Bei Erweiterungsbauten, Zubauten, Aufstockung uä. – somit in Fällen, in denen kein Neuanschluss oder weiterer Anschluss an die öffentliche Kanalanlage vorgesehen ist – entsteht die Gebührenschuld nach §2 Kanalgebührenordnung 2010 mit dem Zeitpunkt der Bauvollendungsmeldung und zwar nur für die durch den Zubau oder die Aufstockung neu geschaffene Baumasse. Für den Fall des 'Wiederaufbaues von Abbruchgebäuden', für die zu einem früheren Zeitpunkt eine einmalige Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde, entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren Baumasse (Abbruch) übersteigt. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet, wird bei Wiederaufbau die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr herangezogen (kein Abzug für den Abbruch).

§2 Kanalgebührenordnung 2010 sieht also für den Fall des Abbruchs und Wiederaufbaues eines Gebäudes eine Anrechnung der Baumasse des abgebrochenen Gebäudes vor, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die einmalige Kanalanschlussgebühr für das Abbruchgebäude zu einem früheren Zeitpunkt 'entrichtet' wurde.

3.2. Die hier zu beurteilende Kanalgebührenordnung 2010 geht nicht nur bei der – hier nicht anzuwendenden – laufenden Kanalbenützungsgebühr, sondern auch bei der einmaligen Kanalanschlussgebühr von einem mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage beginnenden Benützungsverhältnis aus. Die der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben sind somit als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung in §7 Abs5 F-VG 1948 (iVm §15 Abs3 Z4 FAG 2008) finden (VfSlg 10.947/1986).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe der Benützungsgebühren ist der Verordnungsgeber vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes gefordert, die Gebühr für den einzelnen Benützer so auszugestalten, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht (vgl. VfSlg 10.791/1986, 10.947/1986 und 13.310/1992). Der Verordnungsgeber hat daher im Rahmen des bestehenden Spielraumes bei der Festsetzung der Gebührenhöhe darauf Bedacht zu nehmen, welcher Nutzen aus der Kanalanlage vom Benützer durchschnittlich gezogen wird und welche Kosten dadurch entstehen, dem Benützer diesen Nutzen zu verschaffen.

Ferner gebietet es der Gleichheitssatz, bei der Vorschreibung von Gebühren und Beiträgen dem Grundsatz der 'Einmalbesteuerung' Rechnung zu tragen (vgl. VfSlg 10.612/1985 mwN). In diesem Zusammenhang erblickte der Verfassungsgerichtshof in der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Verkehrsaufschließung darin eine unsachliche Differenzierung, dass für abgebrochene Gebäude entrichtete Beiträge in die Vorschreibung eingerechnet wurden, jedoch für noch nicht errichtete Gebäude entrichtete Beiträge nicht in die Vorschreibung eingerechnet wurden (vgl. VfSlg 10.612/1985).

3.3. Vorstehenden Anforderungen trägt die Regelung des §2 Kanalgebührenordnung 2010 für den Fall des 'Wiederaufbaues von Abbruchgebäuden' zwar insofern Rechnung, als im Fall eines Abbruchgebäudes, für das zu einem früheren Zeitpunkt eine einmalige Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde, die Gebührenpflicht nur insoweit entsteht, als die Bemessungsgrundlage den Umfang (Baumasse) der früheren Baumasse übersteigt.

3.4. Die Regelung scheint jedoch den Gleichheitssatz in jenen Fällen zu verletzen, in denen der Eigentümer die Kosten für die Errichtung der Kanalanlage im Einvernehmen mit der Gemeinde aus eigenem getragen und dies tatsächlich zur Verringerung der von der Gemeinde zu tragenden Kosten geführt hat (vgl. auch VfSlg 13.310/1992): Da die Regelung eine Anrechnung für den Abbruch in allen Fällen ausschließen dürfte, in denen zu einem früheren Zeitpunkt für den Altbestand keine Gebühr entrichtet wurde, scheint sie in den Fällen des 'Wiederaufbaues von Abbruchgebäuden' jenem Abgabepflichtigen, der die Kosten der Errichtung hinsichtlich des Altbestandes im Einvernehmen mit der Gemeinde aus eigenem getragen hat, die gleiche Gebühr anzulasten wie einem Eigentümer, der für den Altbestand weder Kosten aus eigenem getragen, noch eine Gebühr entrichtet hat. Die scheinbar fehlende Möglichkeit, die Kosten einer Eigenaufschließung, die im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgt ist, zu berücksichtigen, dürfte aber den Gleichheitssatz verletzen, weil dadurch in einer für Benützungsgebühren unsachlichen Weise für Zwecke der Gebührenbemessung nicht ausreichend auf den Umstand Bedacht genommen werden dürfte, dass der Gemeinde für die Errichtung der Kanalanlage keine Kosten entstanden sind.

3.5. Der Verfassungsgerichtshof vermag daher vorderhand keine sachliche Begründung dafür zu erkennen, dass der Abgabepflichtige, der die Kosten für die Errichtung der Kanalanlage im Einvernehmen mit der Gemeinde aus eigenem getragen hat, für den erlangten Nutzen aus dem Anschluss des 'Wiederaufbaues von Abbruchgebäuden' – mangels Anrechenbarkeit einer Gebühr für den Altbestand – mit der gleichen Gebühr belastet wird, die einem Eigentümer angelastet würde, der weder Kosten aus eigenem getragen noch bislang eine Gebühr entrichtet hat. Mit Blick auf die der Gemeinde entstandenen Kosten scheint die Lage eines Abgabepflichtigen, der die Kosten für die Errichtung der Kanalanlage im Einvernehmen mit der Gemeinde aus eigenem getragen hat, vielmehr mit der Lage jenes Abgabepflichtigen vergleichbar zu sein, der für den Altbestand die Kanalanschlussgebühr auf Grund einer Vorschreibung durch die Gemeinde entrichtet hat. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol erhobene Einwand, dass es der Bauwerber im Fall der Anrechnung von eigenen Kosten in der Hand hätte, nach seinem eigenen Gutdünken und nach der von ihm als richtig angesehenen Qualität Erschließungsmaßnahmen durchzuführen und diese Aufwendungen im Rahmen der Vorschreibung angerechnet zu erhalten, scheint die Regelung nicht zu rechtfertigen, könnte doch die Anrechnung auf jenen fiktiven Betrag beschränkt werden, der bei Anschluss des Altbestandes an die öffentliche Kanalanlage zu entrichten gewesen wäre.

3.6. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die Regelung des §2 Kanalgebührenordnung 2010 für den Fall des 'Wiederaufbaues eines Abbruchgebäudes' dann zu rechtfertigen wäre, wenn unter entrichteten Gebühren auch Kosten zu verstehen wären, die der Erhebung einer Gebühr zugrunde zu legen wären. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird daher auch zu prüfen sein, ob unter den Tatbestand einer zu einem früheren Zeitpunkt entrichteten Gebühr auch für die Erhebung der Gebühr relevante Kosten fallen, die der Eigentümer im Einvernehmen mit der Gemeinde aus eigenem getragen hat. So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Gebühren den Begriff der Entrichtung in einem weiten Sinn verstanden und etwa auch in Folge Verjährung nicht entrichtete Beiträge entrichteten Gebühren gleichgesetzt (VfSlg 17.163/2004 mwN).

3.7. Im Verordnungsprüfungsverfahren wird ferner zu prüfen sein, ob die Anwendung der Bestimmung, die den Abzug für den Abbruch ausschließt, wenn keine Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet wurde, voraussetzt, dass auf Ebene der Gemeinde tatsächlich Kosten für die Errichtung der Kanalanlage angefallen sind.

3.8. Vorderhand scheint es allerdings, als würde die Regelung für den 'Wiederaufbau von Abbruchgebäuden' in §2 Kanalgebührenordnung 2010 zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen Abgabepflichtigen, die für die Errichtung der Kanalanlage Kosten im Einvernehmen mit der Gemeinde aus eigenem getragen haben, und jenen führen, denen diese Kosten in Form einer einmaligen Kanalanschlussgebühr von der Gemeinde vorgeschrieben wurden. Bei ersteren wird die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr herangezogen, bei zweiteren gelangt die Abbruchbaumasse bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage in Anrechnung, obwohl in beiden Fällen die Kosten für die Errichtung der Kanalanlage letztlich vom Abgabepflichtigen und nicht von der Gemeinde getragen werden."

4.       Der Bürgermeister der Marktgemeinde Völs erstattete als beteiligte Partei eine Äußerung und führte aus, gemäß den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol seien die von der beschwerdeführenden Gesellschaft durchgeführten Erschließungsmaßnahmen ausschließlich im Auftrag des Landes Tirol erfolgt. Eine (zivilrechtliche) Verpflichtung zur Durchführung dieser Arbeiten habe gegenüber der "belangten Behörde" nie bestanden. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe große Teile ihrer Aufwendungen "weiterverrechnet". Nur hinsichtlich jener Projekte, die von ihr selbst ausgeführt worden seien, habe sie die Aufschließungskosten selbst getragen. Nach Ansicht der "belangten Behörde" sei die vom Landesverwaltungsgericht Tirol geäußerte Rechtsansicht, wonach ohne Rechtspflicht übernommene Aufwendungen bei der Vorschreibung nicht zu berücksichtigen seien, zutreffend.

5.       Die Tiroler Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der dem Prüfungsbeschluss wie folgt entgegengetreten wird:

5.1.    Die Marktgemeinde Völs habe sich durch Erlassung einer Kanalgebührenordnung für eine hoheitliche Einhebung der Benützungsgebühren entschieden. Privatrechtliche Vereinbarungen zur Disposition über Anfall und Höhe der Gebühren seien in der Kanalgebührenordnung 2010 nicht vorgesehen, ebenso wenig die Berücksichtigung privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Marktgemeinde Völs im Wege der Anrechnung auf die nach der Kanalgebührenordnung 2010 anfallenden Gebühren.

5.2.    Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung oder über den Inhalt der Abgabenschuld seien grundsätzlich ohne abgabenrechtliche Bedeutung, außer sie würden vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Die Kanalgebührenordnung 2010 der Marktgemeinde Völs sehe keine solchen privatrechtlichen Vereinbarungen vor.

5.3.    Die Kanalgebührenordnung 2010 sei nicht unsachlich oder gleichheitswidrig, indem sie die Aufwendungen für Eigenerschließungen auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen nicht berücksichtige. Abmachungen zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner seien vom Gesetzgeber [Verordnungsgeber] nicht zwingend vorzusehen oder zu berücksichtigen. Würden diese vom Verordnungsgeber nicht vorgesehen, seien diese aus abgabenrechtlicher Sicht unbeachtlich. Für "(Rückforderungs-) Ansprüche aus der ehemals privatrechtlichen Vereinbarung mit der Marktgemeinde Völs etwa auf Grund geänderter Verhältnisse" hätte die beschwerdeführende Gesellschaft den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

5.4.    Darüber hinaus stünden praktische Erwägungen einer abgabenrechtlichen Regelung über die Berücksichtigung privatrechtlicher Vereinbarungen entgegen. Dazu führte die Tiroler Landesregierung Folgendes aus:

"Im Fall einer hoheitlich erfolgten Abgabenvorschreibung ist es verwaltungstechnisch unschwer möglich, die dieser zugrunde gelegene Baumasse der Baumasse eines Neubaus gegenüberzustellen und anhand der Baumassendifferenz eine allenfalls zusätzlich anfallende Abgabe zu bemessen und vorzuschreiben. Demgegenüber ist es ungleich schwieriger, aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen erbrachte Leistungen zu bewerten, im Hinblick auf die Geldwertentwicklung zu valorisieren und dabei auch zu beurteilen, ob und inwieweit diese bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch die über längere Zeit erfolgte Inanspruchnahme einer bestehenden Infrastruktur bereits konsumiert sind. Besonders deutlich wird dies im Anlassfall: Wie aus dem vom Verfassungsgerichtshof geschilderten Sachverhalt hervorgeht, liegen die Aufwendungen der Beschwerdeführerin mehr als 50 Jahre zurück. Daher ist fraglich, ob diese überhaupt noch rechnungsmäßig belegt werden können. Auch hat die Beschwerdeführerin, der damals die Aufschließung des gesamten Projektgeländes oblag, den anderen an der Projektausführung beteiligten Bauträgern für deren Projekte Aufschließungsbeiträge weiterverrechnet. Dies erschwert es zusätzlich, die speziell im Hinblick auf das gegenständliche Abbruchgebäude entfallenden Erschließungsleistungen herauszurechnen und entsprechend zu beziffern. Zu erwähnen ist, dass es sich hierbei nicht um einen atypischen Ausnahmefall handelt, sondern um eine bei größeren Siedlungsprojekten durchaus typische Situation.

Insofern rechtfertigen nach Ansicht der Tiroler Landesregierung auch wesentliche verwaltungsökonomische Aspekte eine Regelung, welche von einer Berücksichtigung aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen erbrachter Erschließungsleistungen bei einer späteren Abgabenvorschreibung absieht."

6.       Der Gemeinderat der Marktgemeinde Völs erstattete als verordnungserlassende Behörde keine Äußerung.

II.      Rechtslage

Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (der in Prüfung gezogene Textteil ist hervorgehoben):

Die §§1, 2, 3 und 4 Kanalgebührenordnung 2010 lauten:

"§1

Arten der Gebühren

Zur Deckung der erstmaligen Herstellungskosten der öffentlichen Kanalanlagen und zur Deckung der Instandhaltungs-, Erneuerungs-, Betriebs- und Verwaltungskosten erhebt die Marktgemeinde Völs nachstehende Gebühren:

Einmalige Kanalanschlussgebühr

Laufende Kanalbenützungsgebühr

§2

Einmalige Kanalanschlussgebühr

Die Marktgemeinde Völs erhebt zur Deckung der Kosten für die Errichtung und die Erweiterung der öffentlichen Kanalanlagen eine einmalige Kanalanschlussgebühr. Die Anschlusskosten für die Herstellung des Hausanschlusses, von der Trennstelle (gemäß Kanalordnung der Marktgemeinde Völs vom 24.06.2002 auf Grund des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000) im öffentlichen Kanal (meist im Straßenkörper) bis zur Hauseinleitung, ist nicht Teil der einmaligen Kanalanschlussgebühr, sondern sind diese Kosten vom/von der Grundstücks- Objekteigentümer/in selbst zu tragen. Der/die Anschlusswerber/in hat den Anschluss von der öffentlichen Kanalisation (Trennstelle) bis zur Hauseinleitung von einer Fachfirma auf eigene Kosten herstellen zu lassen und diese Privatleitung auf eigene Kosten zu warten, instand zu halten, zu sanieren, bei Bedarf zu erweitern und gegebenenfalls durch eine Fachfirma erneuern zu lassen. Die Marktgemeinde Völs übernimmt für Privatleitungen keinerlei Kosten und keinerlei Haftung.

Auf eine frostsichere Verlegung aller Teile der Leitungen ist Bedacht zu nehmen.

Die einmalige Kanalanschlussgebühr entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses an die öffentliche Kanalanlage.

Bei Erweiterungsbauten, wie Zubau, Aufstockung, udgl., wo kein Neuanschluss oder weiterer Anschluss an die öffentliche Kanalanlage vorgesehen ist, entsteht die Gebührenschuld mit dem Zeitpunkt der Bauvollendungsmeldung.

Bei Erweiterungsbauten, wie Zubau, Aufstockung, udgl. entsteht die Beitragspflicht nur für die durch den Zubau oder die Aufstockung neu geschaffene Baumasse.

Bei Wiederaufbau von Abbruchgebäuden, für die zu einem früheren Zeitpunkt eine einmalige Kanalanschlussgebühr entrichtet wurde, entsteht die Beitragspflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage (Baumasse) den Umfang der früheren Baumasse (Abbruch) übersteigt. Wurde zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet, wird bei Wiederaufbau die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr herangezogen (kein Abzug für den Abbruch).

Im Zuge der Errichtung von neuen Gemeindestraßen (Erschließung eines neuen Baugebietes) oder bei Sanierung einer bestehenden Gemeindestraße, in deren Verlauf auch die Kanalisation ausgetauscht wird, lässt die Marktgemeinde Völs Abzweiger von der Hauptwasserleitung bis unmittelbar hinter die Grundstücksgrenze der an die Straße angrenzenden Grundstücke verlegen, sofern für das betreffende Grundstück noch keine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Kanalisation gegeben ist. Die Baukosten für den Teilbereich der Kanalleitung von der Trennstelle in der öffentlichen Kanalisation (Straßenkörper) bis unmittelbar hinter die Grundstücksgrenze hat der Grundstückseigentümer zu tragen und hat er die Kosten hierfür der Marktgemeinde Völs innerhalb von zwei Wochen, nach Vorschreibung, zu ersetzen. Der private Kanalstrang geht damit in das Eigentum des/der Grundstückseigentümer/s/in über. Diese Maßnahme soll ein späteres Aufgraben einer neu asphaltierten Gemeindestraße verhindern.

Diese Gebühr wird vom Gemeinderat alljährlich nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis zur Deckung der anfallenden Kosten festgesetzt (Bemessungszeitraum). Die jährliche Gebührenfestsetzung wird öffentlich kundgemacht.

Die einmalige Kanalanschlussgebühr ist innerhalb von 1 Monat, ab Zustellung des Vorschreibungsbescheides, zur Zahlung fällig.

§3

Laufende Kanalbenützungsgebühr

Die Marktgemeinde Völs erhebt zur Deckung der laufenden Kosten für die Instandhaltung und Erneuerung der Kanalanlagen, sowie zur Deckung der Betriebs- und Verwaltungskosten eine laufende Kanalbenützungsgebühr.

Diese Gebühr wird vom Gemeinderat alljährlich nach dem durchschnittlichen Jahreserfordernis zur Deckung der anfallenden Kosten festgesetzt (Bemessungszeitraum). Die jährliche Gebührenfestsetzung wird öffentlich kundgemacht.

Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist auf Grund der von der Marktgemeinde Völs vierteljährlich erlassenen Vorschreibung, die dem/der Grundstücks- bzw. Hauseigentümer/in zugestellt wird, mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

Die laufende Kanalbenützungsgebühr ist vierteljährlich zu entrichten, wobei in den ersten drei Quartalen ein nach dem Vorjahr berechneter Pauschalbetrag zur Vorschreibung gelangt. Die Endabrechnung erfolgt im vierten Quartal des Jahres nach Ablesung des tatsächlichen Verbrauches laut Wasserzähler und ist mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.

Gärtnereibetriebe mit eigenem Wasserzähler für den Gärtnereibetrieb sind von der Kanalbenützungsgebühr befreit.

§4

Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der einmaligen Kanalanschlussgebühr ist die Baumasse des Neubaus, bei Zubau und Aufstockung jener Teil, der die bestehende Baumasse vergrößert. Die Baumasse ist der umbaute Raum des Gebäudes bzw. der baulichen Anlage. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 Meter der diese Höhe übersteigende Teil nicht berechnet wird. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Die einmalige Kanalanschlussgebühr beträgt zum Zeitpunkt der Erlassung der Kanalgebührenordnung pro Kubikmeter Bemessungsgrundlage (pro m3 Baumasse)

€ 4,24

Die Angemessenheit der Höhe aller Gebühren wird vom Gemeinderat alljährlich geprüft und dem tatsächlichen Erfordernis entsprechend angepasst. Die jährliche Gebührenfestsetzung wird öffentlich kundgemacht."

III.    Erwägungen

1.       Zur Zulässigkeit des Verfahrens

Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität des in Prüfung gezogenen Textteiles zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Verordnungsprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2.       In der Sache

2.1.    Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren haben sich als nicht zutreffend erwiesen:

2.1.1.  Die Kanalgebührenordnung 2010 geht nicht nur bei der laufenden Kanalbenützungsgebühr, sondern auch bei der einmaligen Kanalanschlussgebühr von einem mit dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage beginnenden Benützungsverhältnis aus. Die der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgeschriebenen Abgaben sind somit als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung in §7 Abs5 F-VG 1948 (iVm §15 Abs3 Z4 FAG 2008) finden (VfSlg 10.947/1986).

2.1.2.  Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Höhe der Benützungsgebühren entspricht es den Vorgaben des Gleichheitssatzes, wenn die Gebühr für den einzelnen Benützer so ausgestaltet ist, dass ihre Festsetzung in einer sachgerechten Beziehung zu Art und Ausmaß der Benützung steht. Es kommt nicht darauf an, dass die Benützungsgebühr auf das tatsächliche Ausmaß der Benützung abstellt, weil Kosten nicht nur für die tatsächliche Leistung der Gemeinde entstehen, sondern auch für das Bereithalten der Gemeindeanlage. Der Verordnungsgeber kann daher im Rahmen des bestehenden Spielraumes von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und die Benützungsgebühren typisierend festlegen (vgl. VfSlg 10.791/1986, 10.947/1986 und 13.310/1992; Pkt. III.3.2. des Prüfungsbeschlusses). Hiebei bildet die verbaute Grundfläche multipliziert mit der Geschoßanzahl oder die "Größe des Hauses" einen sachlichen Anknüpfungspunkt für die Kalkulation der Benützungsgebühren (vgl. VfSlg 8998/1980 und 10.947/1986; mwN Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, 2002, 313).

Nach §2 erster Satz Kanalgebührenordnung 2010 erhebt die Marktgemeinde Völs eine einmalige Kanalanschlussgebühr zur Deckung der Kosten für die Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Kanalanlagen. Hiebei ist die als Bemessungsgrundlage herangezogene "Baumasse" (§4 Kanalgebührenordnung 2010) aus der Sicht des Gleichheitssatzes ein geeignetes Kriterium, um die Benützungsgebühren in einem dem durchschnittlichen Nutzen entsprechenden Ausmaß festzusetzen (VfSlg 10.947/1986).

Es begegnet vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes keinen Bedenken, wenn der Verordnungsgeber für den Fall des Zubaus und Umbaus oder des Abbruchs und Wiederaufbaus von Gebäuden vorsieht, dass bei einer zu einem früheren Zeitpunkt bereits erfolgten Entrichtung der einmaligen Kanalanschlussgebühr die Gebühr nur im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen Alt- und Neubaumasse entsteht (vgl. VfSlg 10.791/1986, 10.947/1986 und 13.310/1992). Eine solche Regelung trägt dem Äquivalenzprinzip Rechnung, indem dem Grundstückseigentümer im Zuge des Wiederaufbaus die Anschlussgebühren nur in einem Ausmaß angelastet werden, das in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus der Errichtung der Anlage gezogenen Nutzen steht. Demgegenüber stehen Kosten einer Eigenerschließung grundsätzlich außerhalb des Äquivalenzprinzips, zumal durch solche Maßnahmen keine Beteiligung an den Kosten der öffentlichen Anlage gewährleistet ist.

2.1.3.  Privatrechtliche Vereinbarungen, die zu einem Nichtanfallen oder einer Verringerung der Kosten für die Errichtung oder Erweiterung einer öffentlichen Kanalanlage führen, sind in einer angemessenen, dem Ausmaß der durch die Vereinbarung eintretenden Entlastung des Haushalts der Gemeinde im Großen und Ganzen entsprechenden Weise zu berücksichtigen. Dies gilt nicht nur für Vereinbarungen, die mit der Gemeinde unmittelbar abgeschlossen werden, sondern auch für solche, denen sie nach Art einer Ermächtigung zugestimmt hat oder die in sonstiger Weise Rechtswirkungen für die Gemeinde entfalten (VfSlg 13.310/1992).

Derartige Konstellationen können gerade dann auftreten, wenn die Aufschließung durch Sondergesellschaften unter Einbindung der Gemeinde erfolgt. In solchen – wie die Tiroler Landesregierung zutreffend ausführt – keinesfalls atypischen Situationen ist einer im Gemeindehaushalt eintretenden Entlastung jedenfalls dann in einer dem Äquivalenzprinzip entsprechenden Weise Rechnung zu tragen, wenn die Errichtung der Gemeindeeinrichtung im Einvernehmen mit der Gemeinde erfolgte und der Gemeinde aus der Errichtung einer Kanalanlage auf Grund der privatrechtlich organisierten Aufschließung keine Kosten entstanden sind (VfSlg 13.310/1992).

2.1.4.  Werden somit Kosten der Aufschließung den Grundeigentümern durch die Aufschließungsgesellschaft im Einvernehmen mit der Gemeinde in einer der Erhebung einer Gebühr vergleichbaren Weise angelastet, ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, dass die Gemeinde nicht berechtigt wäre, diese Kosten im Fall des Anschlusses an die Kanalanlage der Erhebung einer Anschlussgebühr zugrunde zu legen. Insoweit fehlt es an zu deckenden Kosten (vgl. §§1 und 2 erster Satz Kanalgebührenordnung 2010). Solche Kosten können auch nicht zum Ansatz gebracht werden, indem für den Fall des Wiederaufbaus eines angeschlossenen Abbruchgebäudes die Bemessung ohne Abzug für den Abbruch erfolgt. Für den Fall des Wiederaufbaus eines angeschlossenen Abbruchgebäudes folgert aus dem Äquivalenzprinzip vielmehr, dass ein Abzug für den Abbruch nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn dem Grundeigentümer die Kosten für den Altbestand von der Gemeinde vorgeschrieben werden, sondern auch dann, wenn ihm die Kosten von der Aufschließungsgesellschaft in einer der Erhebung einer Gebühr vergleichbaren Weise angelastet wurden.

2.1.5.  §2 Kanalgebührenordnung 2010 trifft zwar keine Regelung für den Fall, dass dem Grundeigentümer die Kosten für den Altbestand von einer Aufschließungsgesellschaft in einer der Erhebung einer Gebühr vergleichbaren Weise angelastet wurden. Die Vorschrift ist aber auf diesen Fall in verfassungskonformer Auslegung anzuwenden: §2 Kanalgebührenordnung 2010 knüpft die Anrechnung für den Altbestand nämlich nicht an die formale Vorschreibung der Abgabe durch die Gemeinde, sondern daran, dass die einmalige Kanalanschlussgebühr "entrichtet wurde".

Die Anordnung der Kanalgebührenordnung 2010, dass die gesamte Neubaumasse als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, wenn zu einem früheren Zeitpunkt keine einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand entrichtet wurde, schließt einen Abzug für den Abbruch somit dann nicht aus, wenn dem Grundeigentümer die Kosten für die Errichtung der öffentlichen Kanalanlage im Zuge des Anschlusses an diese in einer der Erhebung einer Gebühr vergleichbaren Weise angelastet worden sind. Vielmehr ist auch in solchen Fällen davon auszugehen, dass die einmalige Kanalanschlussgebühr für den Altbestand "entrichtet wurde". Nichts anderes kann aus der Sicht des Gleichheitssatzes gelten, wenn die Aufschließungsgesellschaft die Kosten für eigene Bauprojekte vergleichbar der Anlastung einer Anschlussgebühr getragen hat.

2.2.    Einer solchen Auslegung stehen auch die von der Tiroler Landesregierung ins Treffen geführten verwaltungsökonomischen Aspekte nicht entgegen: Der Einwand, dass die Aufwendungen der beschwerdeführenden Gesellschaft schon mehr als 50 Jahre zurückliegen und daher fraglich sei, ob diese noch rechnungsmäßig belegt werden könnten, ist vor dem Hintergrund der bestehenden Regelung schon deshalb unerheblich, weil die Bemessung nach der Verordnung in typisierender Betrachtungsweise an die Zunahme der Baumasse (und nicht an getätigte oder konsumierte Aufwendungen) anknüpft. Eine Bewertung der erbrachten Leistungen hat auch in den Fällen einer von der Gemeinde vorgeschriebenen und entrichteten Kanalanschlussgebühr nicht zu erfolgen. Damit kann aber nach dem Gleichheitssatz nichts anderes gelten, wenn eine Vorschreibung einer Gebühr für den Altbestand durch die Gemeinde deshalb nicht erfolgte, weil diese der Gebühr vergleichbaren Beiträge im Einvernehmen mit und unter Einbindung der Gemeinde vom Grundeigentümer einer Aufschließungsgesellschaft ersetzt oder von dieser für eigene Projekte getragen wurden.

2.3.    Im Ergebnis ist somit der in Prüfung gezogene Textteil so zu verstehen, dass einer Entrichtung der Kanalanschlussgebühr zu einem früheren Zeitpunkt jene Fälle gleichzuhalten sind, in denen eine Aufschließungsgesellschaft die Kosten für eigene Bauprojekte vergleichbar einer Anschlussgebühr getragen hat.

IV.      Ergebnis

1.       Da sich die vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes im Verordnungsprüfungsverfahren als nicht zutreffend erwiesen haben, ist der in Prüfung gezogene Textteil des §2 Kanalgebührenordnung 2010 nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

2.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Kanalisation Abgaben, Gebühr, Finanzausgleich, Äquivalenzprinzip, Auslegung verfassungskonforme, Wasserversorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:V3.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten