Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W250 2200471-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet) wurde am 15.05.2018 die Einreise nach Deutschland verweigert. In weiterer Folge wurde sie von der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 39 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG festgenommen und am 16.05.2018 einvernommen. Dabei gab die BF im Wesentlichen an, dass sie am 15.05.2018 von der Slowakei kommend mit dem Zug nach Österreich eingereist sei um nach Deutschland weiterzureisen. Sie wolle nicht in Österreich bleiben, hier keinen Asylantrag stellen und selbstständig nach Deutschland weiterreisen.
Sie leide an keiner schwerwiegenden Krankheit. Sie habe keinen Wohnsitz in Österreich oder in einem Mitgliedstaat und kenne auch keine Person in Österreich, bei der sie für die Dauer des fremdenbehördlichen Verfahrens wohnen könne. Angehörige habe sie in Österreich keine. Sie verfüge über € 490,-- und kenne in Österreich keine Person, von der sie sich Geld leihen könne.
Sie habe in Rumänien einen Asylantrag gestellt, der diesbezügliche Verfahrensstand sei ihr unbekannt. Bei einer Haftentlassung werde sie zu ihrer Familie nach Deutschland weiterreisen, sie wolle so schnell wie möglich weiterreisen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 16.05.2018 wurde über die BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 6 lit. b und c sowie Z. 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege.
Die BF habe nicht am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirken wollen, da sie versucht habe nach Deutschland auszureisen. Sie wolle nicht an der Rückkehr bzw. Abschiebung mitwirken und habe sich dem Verfahren in Rumänien durch illegale Weiterreise entzogen. Sie habe versucht von Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Sie habe keine familiären Bindungen in Österreich, gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine finanziellen Mittel.
Gegen die Anordnung eines gelinderen Mittels spreche, dass die BF offensichtlich nicht an einem Aufenthalt in Österreich interessiert sei und sich bereits in der Vergangenheit dem Verfahren in Rumänien entzogen habe.
Dieser Bescheid wurde der BF am 16.05.2018 zugestellt.
3. Am 16.05.2018 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach den Bestimmungen der Verordnung EU Nr. 604/2013 - Dublin-III-VO - an Rumänien.
4. Am 18.05.2018 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde noch am selben Tag im Rahmen der Erstbefragung niederschriftlich dazu befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie über keine Angehörigen im Irak verfüge, in Deutschland leben ihre Eltern, vier Brüder und eine Schwester, ein Bruder lebe in Schweden. An Barmittel verfüge sie über € 250,--. Sie habe im Juni 2017 den Entschluss gefasst ihren Herkunftsstaat zu verlassen und hatte Deutschland als Zielland, da sich dort ihre Familie aufhalte. Sie sei illegal aus dem Irak ausgereist, da sie noch nie über ein Reisedokument verfügt habe. Sie sei über die Türkei nach Bulgarien eingereist, habe sich danach in Rumänien aufgehalten und sei danach 6 Monate in der Slowakei im Gefängnis angehalten worden. In Rumänien sei sie gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen, der Verfahrensstand ihres Asylverfahrens sei ihr unbekannt. Nach Rumänien wolle sie nicht zurück, dann schon lieber in Österreich bleiben. Sie wolle in Österreich bleiben, da es nicht weit weg von Deutschland sei.
5. Am 30.05.2018 stimmte Rumänien der Wiederaufnahme der BF zu.
6. Am 14.06.2018 wurde die BF vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie über keine Dokumente verfüge, die ihre Identität bezeugen. Befragt, ob sie in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat aufhältige Eltern oder Kinder habe, gab die BF an, dass ihre Eltern und ihre Geschwister in Deutschland leben. Sie selbst lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
Nach Rumänien wolle sich nicht zurück, da sie in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie wolle nicht nach Rumänien, da auch die Rumänen selbst ihr Land verlassen würden. Sie wolle in Österreich bleiben, ihre Familie sei nicht so weit weg von hier.
Die BF gab mehrmals an, nicht in Rumänien um Asyl angesucht zu haben.
7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückgewiesen und festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gleichzeitig wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass ihre Außerlandesbringung nach Rumänien zulässig sei.
Dieser Bescheid wurde der BF am 20.06.2018 zugestellt.
Der Verwaltungsakt mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde langte am 12.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bis zur mündlichen Verkündung des Erkenntnisses in der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2018 nicht zuerkannt.
8. Am 09.07.2018 erhob die BF durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 16.05.2018 und brachte im Wesentlichen vor, dass höchstgerichtlich klargestellt worden sei, dass es für Festnahme, Schubhaftnahme und Schubhaft zum relevanten Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage gegeben habe. Das Bundesamt habe im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit der Schubhaft nicht einmal ansatzweise begründet. Die BF sei mit einem anerkannten Flüchtling verheiratet und könne bei diesem wohnen und sich melden. Die BF sei an einer Zusammenarbeit mit der Behörde interessiert, dies zeige sich an ihrem Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft sei rechts- und verfassungswidrig. Der Anhaltung in Schubhaft ermangle es einer Notwendigkeit und einem Zweck.
Die belangte Behörde habe die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen. Fehlende Ausreisewilligkeit alleine vermöge nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine die Verhängung der Schubhaft niemals zu rechtfertigen. Das von der belangten Behörde vorgebrachte Argument, die BF stelle ein Fluchtrisiko dar, sei daher nicht stichhaltig und widersprüchlich zu dem Ansuchen um Asyl in Österreich. Anzumerken sei auch, dass die BF ein Interesse habe, dass ihr Verfahren in Österreich weitergeführt werde und sich schon daher vor den Behörden nicht verstecken wolle. Es bestehe keine Fluchtgefahr, da die BF in Österreich bleiben wolle, legal und offiziell. Die Sicherung der Abschiebung sei daher nicht zulässig, da keine Fluchtgefahr bestehe.
Allenfalls hätte auch mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden können. Die BF sei bemüht um eine aufrechte Wohnsitzanmeldung. Unverständlich sei, worin das Bundesamt die Fluchtgefahr sehe, da die BF nichts mehr wünsche, als einen legalen Aufenthaltsstatus in Österreich zu erhalten.
Die BF verfüge durch ihren Schwager über ein großes soziales Netzwerk in Österreich.
Es sei nicht erkennbar, inwieweit die belangte Behörde auch nur ansatzweise die gesetzlichen Bestimmungen zur Schubhaft auf die BF angewendet habe.
Es stelle sich darüber hinaus die Frage, ob die Anordnung von Schubhaft mittels Mandatsbescheides rechtmäßig sei und ob dies dem Legalitätsprinzip der österreichischen Verfassung und dem Unionsrecht widerspreche.
Die BF sei verheiratet, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich jederzeit in regelmäßigen Abständen melden und sich nach dem Stand ihres Verfahrens erkundigen werde.
Die BF sei mit einem anerkannten Flüchtling in Deutschland verlobt. Mit einer namentlich in der Beschwerde genannten Person in Österreich sei die BF verschwägert und könne bei dieser jederzeit untergebracht und versorgt werden. Diese Person sei ebenso Flüchtling aus dem Irak und habe in Österreich einen Konventionspass. Die BF kenne diese Person seit der Kindheit, da sie Nachbarn gewesen seien.
Die BF beantragte die Schubhaftnahme und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben, gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in dieser den Schwager als Zeugen zu laden, die ordentliche Revision zuzulassen sowie der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu tragen.
Beantragt wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die BF von der Eingabegebühr auf Grund ihrer finanziellen Lage zu befreien. Die Eingabegebühr widerspreche der in der Verfassung garantierten Garantie auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
9. Das Bundesamt legte am 10.07.2018 den Verwaltungsakt vor, gab eine Stellungnahme ab und beantragte die Beschwerde abzuweisen, festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die BF zum Ersatz des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde zu verpflichten.
10. Am 16.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Badini statt. Ein Vertreter des Bundesamtes war entschuldigt nicht anwesend. Der Rechtsvertreter der BF erschien trotz rechtzeitiger und nachweislicher Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Die BF gab bei ihrer Befragung im Wesentlichen an, dass in Österreich drei ihrer Cousins, von denen sie zwar die Vornamen, nicht jedoch ihre Adressen angeben könne, wohnen. Außerdem befinde sich ihr Schwager in Österreich. Ihre übrige Familie lebe in Deutschland, ein Bruder und eine Schwester in Schweden. Sie habe auch Freunde in Österreich, habe diese aber sehr lange nicht gesehen. Nach näherer Befragung gab sie an, dass der von ihr genannte Schwager mit keiner ihrer Schwestern sondern mit einer ihrer Cousinen seit einem Jahr kirchlich verheiratet sei. Als Grund, warum sie ihre familiären Beziehungen in Österreich bisher nicht genanntn habe, gab die BF an, dass sie in den Einvernahmen die Dolmetscher nicht gut verstanden habe. Den Ehemann ihrer Cousine habe sie zuletzt von 12 oder 13 Jahren gesehen, im Irak seien sie Nachbarn gewesen. Sie gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und verfüge über kein Vermögen, der Mann ihrer Cousine habe angeboten, alle ihre Kosten zu übernehmen. Sie leide an keinen Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Aus welchem Land sie nach Österreich eingereist sei und wo sie die Grenze überschritten habe, wisse sie nicht. Sie sei mit dem Zug eingereist und habe kein Reisedokument bei sich gehabt, da sie ein solches nicht besitze. Dokumente zum Nachweis ihrer Identität befänden sich in Deutschland bei ihrer Familie. Zu dieser habe sie bisher aber keinen Kontakt aufgenommen. Nach Österreich sei sie gekommen, da Rumänien kein sicheres Land sei. Sie wolle die Sprache lernen und Arbeit finden. Auf Vorhalt ihrer Aussage vom 16.05.2018, wonach sie nicht in Österreich bleiben wolle, gab die BF an, dass sie eine Fahrkarte für Deutschland gekauft habe. Als sie festgenommen worden sei, sei ihr gesagt worden, sie befinde sich in Österreich.
In Rumänien habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz mündlich gestellt. Wann sie Rumänien verlassen habe, wisse sie nicht mehr, auch über den Verfahrensstand dort könne sie nichts angeben.
In Österreich habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da es in Österreich viele Jesiden gebe und sie auch Jesidin sei. Außerdem seien ihre Verwandten hier. Nach Rumänien wolle sie nicht ausreisen, da sie in Rumänien niemanden habe. Es gebe dort auch keine Jesiden oder Kurden. Diese befänden sich in Österreich oder in Deutschland, deshalb wolle sie hier bleiben. Einer periodischen Meldeverpflichtung bei der Polizei werde sie nachkommen, da sie nicht weggehen wolle. Bei ihrer Entlassung aus der Schubhaft könne sie bei ihrer Cousine und deren Ehemann wohnen. Sie selbst sei weder verheiratet noch verlobt.
Der Ehemann der Cousine der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er im Irak mit der BF benachbart gewesen sei. Er sei mit der Cousine der BF verheiratet, blutsverwandt sei er mit ihr nicht. Vor ihrer Einreise nach Österreich habe der Zeuge die BF zuletzt vor ca. 11 Jahren gesehen. Sie seien sehr gute Freunde gewesen. Wenn er seine Ehefrau angerufen habe, habe er manchmal auch mit der BF gesprochen. Die BF könne bei ihrer Entlassung aus der Schubhaft bei ihm und seiner Ehefrau wohnen, dies sei auch mit dem Vermieter der Wohnung besprochen. Er könne die BF auch finanziell unterstützen. Er werde ihr auch helfen, sich auf die mögliche Ausreise nach Rumänien vorzubereiten. Er hoffe jedoch, dass sie in Österreich bleiben könne, da sie sich in Österreich sicher fühle, in Rumänien nicht. Ihre Verwandten befänden sich in Deutschland. Sie sei traumatisiert wegen dem Krieg. Es wäre besser, wenn sie hierbleiben könne, da sie durch die Jesiden in Österreich unterstützt werden könne.
Das in der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 mündlich verkündete Erkenntnis wurden dem Bundesamt sowie dem Rechtsvertreter der BF zugestellt.
11. Mit Schreiben vom 17.07.2018 beantragte der Rechtsvertreter der BF die schriftliche Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I.1. bis I.11. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Die BF verfügt über keine Dokumente, die ihre Identität bescheinigen, insbesondere verfügt sie über kein Reisedokument. Sie gibt an irakische Staatsangehörige zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die BF volljährig ist. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die BF ist in Österreich unbescholten.
2.2. Die BF ist gesund und haftfähig.
2.3. Die BF wird seit 16.05.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Für das Asylverfahren der BF ist Rumänien zuständig. Dem Akt sind keine Hinweise auf Umstände zu entnehmen, die gegen eine Überstellung der BF nach Rumänien sprechen.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die BF hat am 07.10.2017 in Rumänien und am 18.05.2018 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
3.2. Die BF beabsichtigte am 15.05.2018 von der Slowakei kommend nach Deutschland auszureisen.
3.3. Die BF beabsichtigte am 16.05.2018 bei ihrer Entlassung aus der Haft nach Deutschland weiterzureisen.
3.4. Die BF hat sich ihrem Asylverfahren in Rumänien entzogen und ist unrechtmäßig aus Rumänien ausgereist.
3.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2018 wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen die BF erlassen. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist durchsetzbar.
3.6. Die BF möchte in Österreich bleiben und spricht sich gegen eine Überstellung nach Rumänien aus.
3.7. Die BF ist unrechtmäßig nach Österreich eingereist und wollte Österreich auch unrechtmäßig verlassen.
4. Familiäre und soziale Komponente
4.1. In Österreich leben keine engen Familienangehörigen der BF. Die Eltern und die Geschwister der BF leben in Deutschland, ein Bruder und eine Schwester der BF leben in Schweden.
In Österreich leben Cousins der BF sowie der Ehemann einer Cousine der BF. Näheren Kontakt hatte die BF mit ihren entfernten Verwandten in Österreich nicht. Zum Ehemann ihrer Cousine hatte sie in den vergangenen 11 Jahren gelegentlich telefonisch Kontakt.
Über ein weiteres nennenswertes soziales Netz verfügt die BF in Österreich nicht.
Die BF ist nicht verheiratet oder verlobt.
4.2. Die BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, hat kein Einkommen und verfügt über kein die Existenz sicherndes Vermögen.
4.3. Die BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Sie könnte beim Ehemann ihrer Cousine Unterkunft nehmen und von diesem finanziell unterstützt werden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Befragung der BF sowie des Ehemannes ihrer Cousine im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2018, Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes, in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesamtes die Beschwerde der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2018, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister und in das Strafregister sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.
1. Zum Verfahrensgang sowie zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Dass die BF über keine Dokumente verfügte die ihre Identität belegen, ergibt sich zum einen aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben im bisherigen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung, in der sie ausdrücklich danach befragt angab, über keine identitätsbezeugenden Dokumente und insbesondere kein Reisedokument zu verfügen. Dass sie behauptet, irakische Staatsangehörige zu sein, ergibt sich aus ihren darin übereinstimmenden Angaben im fremdenpolizeilichen sowie im Asylverfahren. Auch in der Beschwerdeverhandlung gab sie an, irakische Staatsangehörige zu sein. Zweifel an der Volljährigkeit der BF bestehen auf Grund des Akteninhaltes nicht. In der Beschwerdeverhandlung gab sie zwar an, nur zu wissen, dass sie an einem XXXX. geboren zu sein. Dass sie - so wie im bisherigen Verfahren angenommen - XXXX Jahre alt sei, könne stimmen. Im Akt finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF österreichische Staatsbürgerin, Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ist. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit steht auf Grund der Einsichtnahme in das Strafregister, in dem keine Eintragungen die BF betreffend vorliegen, fest.
2.2. Dass die BF gesund ist steht auf Grund ihrer diesbezüglichen Angaben im bisherigen Verfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung fest. Im Akt finden sich auch keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden der BF.
2.3. Der Zeitraum der Anhaltung der BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.4. Die Feststellung, wonach Rumänien für die Prüfung des Asylantrages des BF zuständig ist, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, in dem zum einen die Zustimmung Rumäniens zur Wiederaufnahme der BF vom 30.05.2018 und zum anderen der Bescheid des Bundesamtes vom 16.06.2018 enthalten sind. Gegen diesen Bescheid hat die BF zwar Beschwerde erhoben, bis zum Entscheidungszeitpunkt wurde der Beschwerde jedoch die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Anhaltspunkte dafür, dass die Überstellung der BF nach Rumänien nicht möglich sei haben sich weder aus dem Akt ergeben noch wurden von der BF derartige Umstände vorgebracht.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Die Zeitpunkte der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz in Rumänien und Österreich ergeben sich aus dem im Akt des Bundesamt einliegenden Ergebnis der Eurodac-Abfrage vom 16.05.2018, dem Asylakt der BF sowie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung.
3.2. Dass die BF am 15.05.2018 von der Slowakei kommend nach Österreich eingereist ist, ergibt sich zum einen aus der von ihr im Rahmen der Erstbefragung in ihrem Asylverfahren am 18.05.2018 angegebenen Reiseroute und der im Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.05.2018 angeführten Zugfahrkarte von Bratislava nach Deutschland. In der mündlichen Verhandlung war die BF zwar nicht mehr in der Lage anzugeben, aus welchem Staat sie nach Österreich eingereist ist, räumte jedoch selbst ein, dass sie ein Ticket für Deutschland gekauft habe, ihr dort jedoch die Einreise verweigert worden sei. Diese Aussagen stimmen mit den Angaben im Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.05.2018 überein.
3.3. Dass die BF noch am 16.05.2018 beabsichtigte, nach der Beendigung ihrer Anhaltung nach Deutschland weiterzureisen, ergibt sich aus ihrer in der Niederschrift der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.05.2018 protokollierten dahingehend ausdrücklichen und unmissverständlichen Aussage.
3.4. Dass sich die BF ihrem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat steht insbesondere auf Grund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung fest. Sie bestätigte, dass sie in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und Rumänien verlassen hat, bevor sie eine Entscheidung über diesen Antrag erhalten habe. Sie war auch nicht in der Lage, Angaben zum Verfahrensstand in Rumänien zu machen. Dass sie unrechtmäßig aus Rumänien ausgereist ist, ergibt sich ebenfalls aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung, wonach sie auch bei ihrer Ausreise aus Rumänien kein Reisedokument bei sich gehabt habe.
3.5. Die Feststellungen zur Entscheidung des Bundesamtes über den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 18.05.2018 gründen sich auf den im Akt des Bundesamtes einliegenden Bescheid vom 16.06.2018. Dass die mit diesem Bescheid gegen die BF erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung im Zeitpunkt der Entscheidung durchsetzbar ist, ergibt sich daraus, dass der von der BF gegen den genannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht bisher die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt worden ist.
3.6. Die Feststellung, wonach die BF in Österreich bleiben und nicht nach Rumänien ausreisen will, ergibt sich insbesondere aus ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung. In dieser gab sie mehrfach an, dass sie in Rumänien keine Angehörigen habe und auf Grund der Nähe zu Deutschland in Österreich bleiben wolle. Auch unter Berücksichtigung der von der BF im bisherigen Verfahren gemachten Angaben, steht fest, dass sie nicht nach Rumänien zurückkehren möchte. So gab sie in der Niederschrift vom 16.05.2018 an, zwar in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, aber so schnell als möglich nach Deutschland weiterreisen zu wollen. In ihrer Erstbefragung am 18.05.2018 sowie in ihrer Einvernahme vom 14.06.2018 gab sie ebenfalls an, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen, dann schon lieber in Österreich bleiben zu wollen.
Selbst in ihrer Beschwerde führte die BF aus, dass sie legal und offiziell in Österreich bleiben wolle.
3.7. Dass die BF unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist und versucht hab, Österreich unrechtmäßig zu verlassen, steht insofern fest, als sie entsprechend ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung, die in diesem Punkt mit ihren bisher im Verfahren gemachten Angaben übereinstimmt, ohne Reisedokument reiste.
4. Zur familiären und sozialen Komponente
4.1. Dass sich die Eltern und die meisten der Geschwister der BF in Deutschland aufhalten, steht auf Grund ihrer darin übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren fest. Es fällt jedoch auf, dass die BF in der mündlichen Verhandlung nach den Namen ihrer Geschwister befragt, angab, dass sie 5 Schwestern und 6 Brüder habe, während sie in der Erstbefragung am 18.05.2018 lediglich 5 Brüder und 1 Schwester angegeben hat. Nach dem Grund dieser unterschiedlichen Angaben befragt, gab die BF in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass sie nach ihren Schwestern nicht gefragt worden sei und sie diese daher nicht angegeben habe. Diese Erklärung ist jedoch mit den Angaben in der Erstbefragung nicht in Einklang zu bringen, da dort ausdrücklich auch eine Schwester von der BF genannt worden ist.
Dass in Österreich Cousins der BF sowie der Ehemann einer Cousine der BF leben ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Dass die BF zu diesen entfernten Verwandten jedoch keinen näheren Kontakt hatte, ergibt sich daraus, dass die BF in keiner ihrer Einvernahmen vor der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, dass sich diese entfernten Verwandten in Österreich aufhalten. Immerhin wurde die BF am 16.05.2018, am 18.05.2018 und am 14.06.2018 einvernommen bzw. befragt, wobei bei jeder Einvernahme die Frage nach Angehörigen in Österreich gestellt worden ist. Bei jeder dieser Befragungen hat die BF angegeben, über keine Angehörigen oder Freunde in Österreich zu verfügen. In der mündlichen Verhandlung nach dem Grund dafür befragt, gab die BF lediglich an, dass sie den Dolmetscher nicht gut verstanden habe. Diesem Erklärungsversuch stehen jedoch ihre Angaben in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vom 16.06.2018 entgegen, in denen sie jeweils angegeben hat, den Dolmetscher gut zu verstehen und alles verstanden zu haben.
Insbesondere ergibt sich auch aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, die darin mit jenen des einvernommenen Zeugen übereinstimmen, dass sie zum Ehemann ihrer Cousine bisher keinen engen Kontakt hatte. So geben beide übereinstimmend an, dass sie im Irak Nachbarn gewesen seien und auch Freunde gewesen seien. Kontakt hätten sie nach Aussage der BF seit ca. 11 Jahren - seit der Zeuge den Irak verlassen hat - keinen gehabt. Der Zeuge gab an, dass er öfter mit seiner Ehefrau - der Cousine der BF, mit der diese laut ihren Angaben den Irak verlassen hat - telefoniert habe und dabei manchmal auch mit der BF gesprochen habe.
In der mündlichen Verhandlung ausdrücklich danach befragt ob sie verheiratet oder verlobt sei, gab die BF an, dass sie weder verheiratet noch verlobt sei. Insofern entsprechen die - in sich widersprüchlichen - Angaben in der Beschwerde, die BF sei verheiratet und verlobt, nicht der Wahrheit.
4.2. Dass die BF in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgeht und weder über ein Einkommen noch über Vermögen noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus ihren darin übereinstimmenden Angaben im bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Dass sie die Möglichkeit hätte, beim Ehemann ihrer Cousine zu wohnen und von diesem auch finanziell unterstützt zu werden, ergibt sich aus den Angaben des Ehemannes ihrer Cousine, der in der mündlichen Verhandlung als Zeuge einvernommen wurde.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
§ 77 Gelinderes Mittel
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1
FPG.
Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Kommt der Fremde gemäß § 77 Abs. 4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 77 Abs. 6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Gemäß § 77 Abs. 7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Gemäß § 77 Abs. 8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 77 Abs. 9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
3.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
"Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
3.1.3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Das Gericht geht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (vgl. VwGH vom 28.06.2007, 2006/21/0051). Die BF hat sich ihrem Asylverfahren in Rumänien entzogen und ist von dort unrechtmäßig ausgereist. Durch dieses Verhalten ist der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG erfüllt.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. b FPG auch zu berücksichtigen, ob der Fremde versuchte in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen. Die BF wurde aufgegriffen, als sie versuchte, von Österreich nach Deutschland einzureisen. Sie gab auch in ihrer Einvernahme am 16.05.2018 und in der Erstbefragung am 18.05.2018 an, dass sie durch Österreich nur durchgereist sei um nach Deutschland zu gelangen, wo ihre Eltern und ihre Geschwister leben. Das Bundesamt ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass auch dieser Tatbestand erfüllt ist.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z. 6 lit. c FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt ebenfalls zu berücksichtigen, ob es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Die BF hat in ihrer Einvernahme am 16.05.2018 - nach der Einreiseverweigerung durch die deutsche Polizei - angegeben, in Österreich keinen Asylantrag stellen zu wollen, da sie selbstständig nach Deutschland weiterreisen wolle. In dieser Einvernahme wurde sie auch gefragt, wohin sie sich im Falle ihrer Freilassung begeben würde. Auch diese Frage beantwortete die BF damit, das sich nach Deutschland zu ihrer Familie weiterreisen würde. Auf Grund dieser Angaben ist das Bundesamt zu Recht von der Erfüllung dieses Tatbestandes ausgegangen.
Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist gemäß § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Enge Familienangehörige der BF wohnen in Österreich nicht. Sie verfügt in Österreich weder über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, noch geht sie einer legalen Beschäftigung nach, noch verfügt sie über existenzsichernde finanzielle Mittel oder Vermögen. Sie könnte beim Ehemann ihrer Cousine wohnen und von diesem finanziell unterstützt werden. Das Verfahren hat ergeben, dass die BF vor ihrer Einreise nach Österreich keine enge Beziehung zum Ehemann ihrer Cousine hatte. Die beiden kannten sich zwar bereits im Irak und waren Nachbarn, ein regelmäßiger Kontakt bestand jedoch nicht mehr, seit der Ehemann der Cousine der BF den Irak verlassen und sich seit etwa 10 Jahren in Österreich aufgehalten hat. Während die BF angab, seit dieser Zeit keinen Kontakt zum BF gehabt zu haben, gab der als Zeuge einvernommene Ehemann der Cousine der BF an, manchmal, wenn er mit seiner Ehefrau - der Cousine der BF - telefoniert habe auch mit der BF gesprochen zu haben. Alleine aber auch der Umstand, dass die BF den Ehemann ihrer Cousine in keiner ihrer Einvernahmen im fremdenpolizeilichen Verfahren und ihrem Asylverfahren erwähnt hat, zeigt, dass keine enge Beziehung zu ihm besteht. Da es sich bei der BF um eine Asylwerberin handelt, die sich noch nicht lange in Österreich aufhält, kann alleine auf Grund des Mangels an familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkten entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf Fluchtgefahr geschlossen werden. Im Fall der BF sind aber auch umgekehrt keine derartigen Anknüpfungspunkte hervorgekommen, die geeignet wären, die durch ihr bisheriges Verhalten manifestierte erhebliche Fluchtgefahr abzuschwächen. Alleine durch das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit und einer finanziellen Unterstützung ist im Fall der BF nicht davon auszugehen, dass sie sich ihrer Überstellung nach Rumänien tatsächlich stellen werde. Sie hat bei jeder ihrer Einvernahmen angegeben, nicht nach Rumänien zurückkehren zu wollen. Diesen Umstand hat sie auch noch in der mündlichen Verhandlung mehrmals betont. Auch der als Zeuge einvernommene Ehemann ihrer Cousine gab in der mündlichen Verhandlung danach befragt, ob er der BF bei der Vorbereitung auf ihre mögliche Überstellung nach Rumänien behilflich sein werde, an, dass er sie darauf vorbereiten werde, dass es seiner Meinung nach jedoch für die BF besser wäre, wenn sie in Österreich bleiben könne.
Insgesamt ist daher der vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung von der BF und dem Ehemann ihrer Cousine gewonnene Eindruck des Vorliegens von Umständen, die gegen das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr sprechen nicht als so ausgeprägt zu beurteilen, dass alleine auf Grund des Vorhandenseins einer Wohnmöglichkeit und einer finanziellen Unterstützung die Wahrscheinlichkeit des Untertauchens der BF maßgeblich verringert worden wäre.
Es liegen daher insgesamt keine Umstände vor, die im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG auf eine so verfestigte sozialen Bindung schließen lassen, die der vorliegenden erheblichen Fluchtgefahr in einem solchen Ausmaß gegenüberstehen, dass ein Untertauchen der BF als unwahrscheinlich anzusehen wäre.
Das Bundesamt ist im angefochtenen Bescheid daher zu Recht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen.
3.1.5. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die BF verließ Rumänien um sich ihrem Asylverfahren zu entziehen und reiste unrechtmäßig aus um nach Deutschland zu ihrer Familie weiterzureisen. Von der Slowakei kommend reiste die BF unrechtmäßig nach Österreich ein und versuchte nach Deutschland zu gelangen. Die Absicht, einen Asylantrag in Österreich zu stellen, hatte die BF bei ihrer Einreise nicht, erst als eine Weiterreise nach Deutschland nicht möglich war, stellte sie einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, da sie nicht nach Rumänien zurückkehren wollte. Durch ihr bisheriges Reiseverhalten zeigte die BF, dass sie an einem Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland nicht interessiert war und die Zuständigkeit Rumäniens für ihr Asylverfahren nicht akzeptierte. Umstände, die durch familiäre, soziale oder berufliche Bindungen in Österreich maßgeblich gegen das Vorliegen eines Sicherungsbedarfs sprechen liegen nicht vor, weshalb auch Sicherungsbedarf gegeben ist.
3.1.6. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF reiste ohne Reisedokument nach Österreich ein nachdem sie sich bereits ihrem Asylverfahren in Rumänien durch unrechtmäßige Grenzübe