TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/10 L515 2179892-2

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Veröffentlicht am 10.07.2018
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Entscheidungsdatum

10.07.2018

Norm

B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L515 2179893-2/2E

L515 2179892-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG, § 28 Abs. 1 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013, § 46 Abs. 1 Z 2 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Michael VALLENDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gem. Art. 130 Abs. 1 B-VG, § 28 Abs. 1 VwGVG,

Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013,§ 46 Abs. 1 Z 2 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" und "bP2" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachte bP1 nach rechtswidriger Einreise mittels eines gefälschten türkischen Reisepasses und unter falscher Identität in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich am 10.02.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die weibliche bP1 ist die Mutter der in Österreich nachgeborenen minderjährigen bP2; für diese brachte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 30.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

In Bezug auf beide bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.

1.3. Gegen die oa. Bescheiden eingebrachten Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

1.4. In weiterer Folge kamen die bP ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebiets nicht nach, sondern verharrten als rechtswidrig aufhältige Fremde in diesem.

1.5. In weiterer Folge ordnete die bB die Abschiebung der bP gemäß § 46 Abs. 1 FPG an.

1.6. Am 14.3.2018 brachte die rechtfreundliche Vertretung bei der Behörde einen Antrag auf Nichtdurchführung der Abschiebung an, welcher seitens der bB als unzulässig zurückgewiesen wurde.

1.7. Zwischenzeitig wurden die Beschwerde gegen die unter Punkt 1.2. genannten Bescheide mit ho. Erk. vom 12.6.2018, L515 2179893-1/19E und L515 2179892-1/17E gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden wurden weiters gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, sowie § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre befristet wird.

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen.

1.8. Gegen die im Spruch genannten Bescheide brachte die rechtsfreundliche Vertretung der bP eine Beschwerde ein und begründetet diese damit, dass die bB rechtsirrig vorging. Sie wäre nicht berechtigt gewesen, den Antrag zurückzuweisen, sondern hätte meritorisch zu entscheiden gehabt.

1.9. Die bP wurden nach Georgien abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1. Die beschwerdeführenden Parteien

In Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien wird auf die rechtskräftigen Feststellungen des ho. Gerichts in den ho. unter Punkt 1.7. genannten Erkenntnissen verwiesen.

II.2. Der weitere relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Zum einen ergibt sich der relevante Sachverhalt aus den rechtskräftigen Ausführungen in den ho. unter Punkt 1.7. genannten Erkenntnissen und zum anderen aus dem vorliegenden und von den Parteien nicht beanstandeten Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.3. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anordnung der Abschiebung richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

II.4. Zurückweisung der Beschwerde:

II.4.1. Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 leg. cit über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (vgl. hierzu auch Art. 130 Abs. 1 Z 2 und 2 B-VG).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG können Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise verhalten werden (Abschiebung), wenn ...

II.4.2. Das Gesetz qualifiziert die Umsetzung der bescheidmäßig oder mittels Erkenntnis ergangenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme als unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt und eröffnet damit die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde (VwGH 23.09.1994, 94/02/0139; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056). § 46 Abs. 1 FPG sieht bei Vorliegen der dort genannten Bedingungen keine unbedingte Abschiebeverpflichtung vor, sondern stellt die Abschiebung in behördliches Ermessen (VwGH 30.08.2011, 2008/21/0020; VwGH 20.10.2011, 2010/21/0056).

II.4.3. Im vorliegenden Fall wurde eine durchsetzbare und durchführbare Rückkehr-entscheidung in Bezug die bP im Rahmen des bereits beschriebenen Asylverfahrens erlassen.

II.4.4. Die Beschwerdeführer kamen trotz Kenntnis der oben bezeichneten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht. Vielmehr verblieben sie ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und setzte keine Anstalten, ihrer Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets -allenfalls mit Verspätung- nachzukommen. Die bB ging im Rahmen einer Gesamtschau gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 davon aus, dass im gegenständlichen Fall die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorlagen. Weiters ging die bB davon aus, dass kein Abschiebeverbot vorliegt.

II.5. Die bP machte von dem ihr eingeräumten Ermessen (Art. 130 Abs. 3 B-VG) Gebrauch und ordnete die Abschiebung der bP gem. § 46 Abs. 1 FPG an. Wie bereits unter Punkt II.4.2. ergibt, erfolgt die Abschiebung durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde geht hierbei amtswegig (§ 39 Abs. 2 AVG) vor. Ein förmliches Antragsrecht der Partei an die Behörde besteht weder im Hinblick auf eine allfällige begehrte Unterlassung oder Verschiebung der Abschiebung hat auch hier die Behörde Umstände, welche einer Abschiebung allfälliger Weise entgegenstünden, amtwegig vorzunehmen.

II.6. Falls die Partei davon ausging, dass die Behörde die unter Punkt II.5. beschriebene Maßnahme rechtswidrig durchführte, so wäre es ihr freigestanden, beim ho. Gericht eine Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG einzubringen und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 22 Abs. 1 VwGVG zu beantragen. Von diesem Schritt nahm sie Abstand.

Die Einbringung des gegenständlichen Antrages, welcher sich zweifelsohne an die Behörde richtete, war jedenfalls nicht zulässig und wies die belangte Behörde diesen zurecht zurück.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der

Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder ... .

Da der gegenständliche Antrag zurückzuweisen war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, insbesondere zum Rechtsinstitut der Maßnahmenbeschwerde, wurde bei den entsprechenden Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch aus dem Umstand, dass das ho. Gericht und die belangte Behörde mit 1.1.2014 ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion, sowie Zuständigkeiten zum Teil änderte, und das Asyl- und Fremdenrecht eine verfahrensrechtliche Neuordnung erfuhr kann ebenfalls kein unter Art. 133 Abs. 4 zu subsumierender Sachverhalt hergeleitet werden, zumal sich am substantiellen Inhalt der hier anzuwendenden Normen keine relevante Änderung ergab.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebung, aufrechte Rückkehrentscheidung, Befehls- und
Zwangsgewalt, mangelnde Ausreisewilligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L515.2179892.2.00

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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