TE Vwgh Beschluss 2018/8/7 Ra 2018/02/0139

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Veröffentlicht am 07.08.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGVG 2014 §14 Abs1;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des M in K, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Februar 2018, Zl. LVwG-000246/2/ER, betreffend Übertretung des Tiertransportgesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde der Revisionswerber einer Übertretung nach § 21 Abs. 1 Z 3 Tiertransportgesetz und Art. 3 lit. b VO (EG) Nr. 1/2005 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von EUR 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Mit Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde der dagegen erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben und der Spruch sowie die Übertretungsnorm abgeändert. Der Revisionswerber stellte sodann einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht.

3 Mit Erkenntnis vom 15. Februar 2018 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Revisionswerbers insofern statt, als die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf EUR 100,-- bzw. sieben Stunden herabgesetzt wurde und der Spruch der Beschwerdevorentscheidung durch Einschränkung des Tatvorwurfes abgeändert wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

4 In seiner Zulässigkeitsbegründung bringt der Revisionswerber zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil die Voraussetzungen für das Absehen von der mündlichen Verhandlung nach § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG nicht vorgelegen hätten. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die vom Revisionswerber zitierten Erkenntnisse VwGH 19.3.2012, 2009/02/0257 und 10.12.2014, Ra 2014/09/0013 nicht die (Vorgänger-)Bestimmung des § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG betrafen und der Revisionswerber nicht dargelegt hat, weshalb diese Entscheidungen dennoch für den vorliegenden Fall relevant wären. Darüber hinaus hat sich das Beschwerdevorbringen des - im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen - Revisionswerbers in einem nicht näher substantiierten Bestreiten der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erschöpft. Auch wurden keinerlei Beweisanträge gestellt. In Anbetracht dieser Umstände ist dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung für gegeben erachtet hat (vgl. etwa VwGH 10.9.2004, 2004/02/0130). Dass die übrigen Voraussetzungen für ein Absehen von einer Verhandlung nach § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG (keine EUR 500,-- übersteigende Geldstrafe sowie kein Antrag auf Verhandlung) vorgelegen sind, ergibt sich aus den Verfahrensakten und wurde vom Revisionswerber auch nicht in Abrede gestellt.

5 Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht ist auszuführen, dass bei Verfahrensmängeln in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan werden muss, der behauptete Verfahrensmangel also geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. z.B. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008 m.w.H.). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung schon deshalb nicht, weil nicht ausgeführt wurde, aus welchen Gründen das vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang angesprochene "amtstierärztliche Zeugnis" für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz gewesen wäre. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung, das Verwaltungsgericht wäre bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen, für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis gekommen, ist als ordnungsgemäße Begründung nicht ausreichend.

6 Der Revisionswerber rügt weiters, indem das Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung abgeändert habe und nicht über die Beschwerde gegen das behördliche Straferkenntnis vom 13. Juni 2017 abgesprochen habe, sei es von näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Dem Revisionswerber ist zwar insofern zuzustimmen, dass zwar der Ausgangsbescheid Maßgabe dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen der Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. die auch vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 24.11.2016, Ra 2016/08/0145). Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit dieser Judikatur die Beschwerdevorentscheidung entsprechend abgeändert bzw. bestätigt. Ein wie vom Revisionswerber angenommenes Abweichen von der hg. Rechtsprechung liegt somit nicht vor. In gleicher Weise verkennt der Revisionswerber in diesem Zusammenhang offenbar die Rechtslage, wenn er vorbringt, dass zwei Tatvorwürfe des Straferkenntnisses "wieder Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses" seien und an anderer Stelle ausführt, das Verwaltungsgericht hätte die im Straferkenntnis vom 13. Juni 2017 angeführten Straf- und Übertretungsnormen abändern müssen.

7 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers hat das Verwaltungsgericht auch nicht gegen das Kumulationsprinzip verstoßen. Der Revisionswerber behauptet in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht hätte statt der verhängten Gesamtstrafe Einzelstrafen verhängen müssen und zitiert dazu das Erkenntnis VwGH 1.2.2018, Ra 2017/02/0222. Der Revisionswerber unterlässt es mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen jedoch, aufzuzeigen, weshalb die von ihm zitierte Entscheidung, die einen gänzlich anderen Sachverhalt und ein Strafverfahren nach dem Kraftfahrgesetz betraf, auf den vorliegenden Fall übertragbar sein soll, weshalb das Vorbringen bereits aus diesem Grund ins Leere geht (vgl. hierzu allgemein VwGH 28.6.2017, Ra 2017/02/0038 m.w.H., wonach die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht).

8 Auch das Zulässigkeitsvorbringen zur behaupteten unzulässigen Änderung des Tatvorwurfes führt die Revision nicht zum Erfolg. Nach der hg. Rechtsprechung ist eine Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) zulässig, wenn es nicht zu einem "Austausch der Tat" durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts kommt (vgl. VwGH 8.3.2017, Ra 2016/02/0226 m.w.H.; vgl. in diesem Sinne auch VwGH 31.7.2014, Ro 2014/02/0099). Davon ist im vorliegenden Fall, bei dem lediglich die übertretene Norm abgeändert wurde, auszugehen. Dass ein anderer Sachverhalt herangezogen wurde, wurde vom Revisionswerber hingegen nicht behauptet.

9 Wenn sich die Revision darüber hinaus gegen die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Strafbemessung wendet, ist ihr zunächst erneut zu entgegnen, dass nicht erkennbar ist und auch nicht ausgeführt wird, weshalb das in der Zulässigkeitsbegründung zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für den vorliegenden Fall von Relevanz ist. Weiters handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Dass die im vorliegenden Fall verhängte, wesentlich herabgesetzte Strafe auf einer unvertretbaren Strafbemessung beruhte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2016/06/0025 m.w.H.).

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung.

Wien, am 7. August 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020139.L00

Im RIS seit

28.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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