TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/2 LVwG 41.9-1643/2017

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Veröffentlicht am 02.02.2018
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Entscheidungsdatum

02.02.2018

Index

44 Zivildienst
L44506 Alarm Katastrophenhilfe Warnung
L94306 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Steiermark

Norm

ZDG 1986 §3 Abs2
ZDG 1986 §4 Abs3 Z1
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15
RettungsdienstG Stmk 1989 §2
RettungsdienstG Stmk 1989 §2 Abs3
KatastrophenschutzG Stmk 1999 §7 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde der A – Rettungs- und Krankentransportunternehmen, vertreten durch B & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH, B, Wien, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15.05.2017, GZ: LADKS-86767/2016-15,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2017, GZ: LADKS-86767/2016-15, wurde die mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18.04.2016, zu GZ: LADKS-86767/2016-5, ausgesprochene Anerkennung der Einrichtung „„C“ – Rettungsstelle G“, Hgasse, G (Rechtsträger: „C“ – Krankentransporte, PStraße, L) als geeignete Einrichtung des Zivildienstes, mit Wirksamkeit 01.07.2017, widerrufen. Im Wesentlichen kam die belangte Behörde zu nachstehender Schlussfolgerung:

Der Verein A ist nicht in organisierte rettungsdienstliche Abläufe für die steirische Bevölkerung eingebunden.

Sanitätsdienstliche Erste Hilfeleistungen können daher nur als zufällig bezeichnet werden, da der Verein A über keine eigene Anbindung an die öffentlich bekannte Notrufnummer 144 in der Steiermark besitzt.

Allein aus der Tatsache, dass die Fahrzeuge des A, der ÖNORM 1789 für Rettungswagen entsprechend vorhanden sind, lässt sich noch keine rettungsdienstliche Tätigkeit ableiten. Maßgeblich ist vielmehr eine nicht vorhersehbare und damit auch nicht planbare Inanspruchnahme der personellen und technischen Ressourcen der Organisation durch eine mit Hilfe der allgemein bekannten Notrufnummer 144 alarmierbaren Dispositionsstelle zum Zweck der Rettung einer in Not befindlichen Person.

Eine Mitwirkung bzw. die Einbindung in überörtlichen (Katastrophenschutz-)Einsätzen setzt selbstverständlich neben den oben angeführten Punkten auch ausreichende Einsatzerfahrung bei rettungsdienstlichen Einsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung der bei diesen Einsätzen auftretenden Gefahrenmomente, voraus. Dies konnte aufgrund der nicht vorliegenden Unterlagen und den Ergebnissen aus dem Lokalaugenschein als nicht gegeben angesehen werden.

Auch aufgrund der personellen Ausstattung, welche laut Auskunft der Anwesenden A Mitarbeiter (Lokalaugenschein 02.11.2016) mit 20 hauptberuflichen Sanitätern und 13 Zivildienern beziffert wurde, ist keine versorgungsrelevante Teilnahme an rettungsdienstlichen Einsätzen möglich.

Zum jetzigen Zeitpunkt wird seitens der D festgehalten, dass es sich bei der Firma A um ein reines Krankentransportunternehmen und nicht um eine i.S. des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes tätige Institution handelt.

Im Übrigen ist auch die Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenhilfsdienst laut Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung vom 30.03.2017 nicht mehr aufrecht.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch B & Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH, B, W, rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst wie folgt angeführt:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 08.08.2007, GZ: FA7B-56-169/2-2007, wurde die im Spruch genannte Einrichtung (zum damaligen Zeitpunkt „Verein „C“ Rettungs-, Krankentransport- und Sanitätshilfedienst“) als geeignete Einrichtung des Zivildienstes anerkannt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18.04.2016, GZ: LADKS-86767/2016-5, wurde die Anerkennung dahingehend abgeändert, dass der nunmehrige Rechtsträger „„C“ – Krankentransporte“, Pstraße , L, lautet.

In der Einrichtung können max. 18 (achtzehn) Zivildienstleistende zu den Tätigkeiten „Hilfstätigkeiten im Rettungs-, Krankentransport- u. Katastrophenhilfsdienst; in untergeordnetem Ausmaß: Hilfstätigkeiten bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten, Hilfstätigkeiten im administrativen Bereich sowie Telefon- und Journaldienste“ herangezogen werden.

Mit Schreiben vom 10.02.2017 habe der Rechtsträger „„C“ – Krankentransporte“ eine Namensänderung auf „A Rettungs- und Krankentransportunternehmen. und e.V.“ bekanntgegeben. Im Zuge dieser Umbenennung wurde seitens der Behörde neuerlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Zur Klärung der Frage, ob es sich bei A Rettungs- und Krankentransportunternehmen. und e.V. mit Sitz in der Pstraße, L, um eine Rettungsorganisation handelt, wurde eine Stellungnahme vom Leiter der Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin Steiermark, eingeholt.

Dieser führte nun in seiner Stellungnahme zur Fragestellung der Behörde und zu den Beurteilungsgrundlagen aus, dass der Verein A, wie beim Lokalaugenschein am 02.11.2016 festgestellt habe werden können, eine eigene Dispositionsstelle betreibe, welche lediglich über die sogenannte Krankentransportnummer bzw. über eine weitere Festnetznummer erreichbar sei.

Ebenfalls habe beim vorangeführten Lokalaugenschein festgestellt werden können, dass eine Einbindung an die in der Steiermark verfügbaren BOS Gruppen nicht gegeben sei, da Funkgeräte aus Niederösterreich verwendet würden. Ein Kommunikationsplan sei weder der Landeswarnzentrale Steiermark noch bei der Rettungsleitstelle Steiermark bekannt. Damit sei auch die notwendige rasche Einbindung in das überörtliche Einsatzgeschehen im Zusammenhang mit den Behörden und anderen steirischen Einsatzorganisationen nur schwer möglich.

Der Sachverständige kam daher zur Schlussfolgerung, dass der Verein A nicht in organisierte rettungsdienstliche Abläufe für die steirische Bevölkerung eingebunden sei und sanitätsdienstliche Erste Hilfeleistungen daher nur als zufällig bezeichnet werden könnten, da der Verein A keine eigene Anbindung an die öffentlich bekannte Notrufnummer 144 in der Steiermark besitze. Alleine aus der Tatsache, dass die Fahrzeuge des A, der ÖNORM 1789 für Rettungswagen entsprechend vorhanden wären, lasse sich noch keine rettungsdienstliche Tätigkeit ableiten. Maßgeblich sei vielmehr eine nicht vorhersehbare und damit auch nicht planbare Inanspruchnahme der personellen und technischen Ressourcen der Organisation mit Hilfe der allgemein bekannten Notrufnummer 144 alarmierbaren Dispositionsstelle zum Zweck der Rettung einer in Not befindlichen Person. Eine Mitwirkung bzw. die Einbindung in überörtlichen (Katastrophenschutz-) Einsätzen setze selbstverständlich neben den oben angeführten Punkten auch ausreichende Einsatzerfahrung bei rettungsdienstlichen Einsätzen, insbesondere unter Berücksichtigung der bei diesen Einsätzen auftretenden Gefahrenmomente, voraus. Dies habe aufgrund der nicht vorliegenden Unterlagen und den Ergebnissen aus dem Lokalaugenschein als nicht gegeben angesehen werden können. Auch aufgrund der personellen Ausstattung, welche laut Auskunft der Anwesenden A Mitarbeiter anlässlich des vorbezeichneten Lokalaugenscheins mit 20 hauptberuflichen Sanitätern und 13 Zivildienern beziffert worden sei, sei keine versorgungsrelevante Teilnahme an rettungsdienstlichen Einsätzen möglich. Zum jetzigen Zeitpunkt werde seitens der D festgehalten, dass es sich bei der Firma A um ein reines Krankentransportunternehmen und nicht um eine im Sinne des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes tätige Institution handle.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zur Mitwirkung im Katastrophenhilfsdienst laut Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung, vom 30.03.2017, GZ: LADKS-56242/2014-69, nicht mehr aufrecht sei.

Am 24.04.2017 kontaktierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter ihrem vormaligen Firmennamen „„C“ – Krankentransporte“ im Rahmen des Parteiengehörs, worauf die Beschwerdeführerin mittels eines Schreibens reagierte, in welchem die Behörde keine neuen Beweismittel als vorgebracht erblickte, weshalb die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mit Ablauf des Kalendertages 12.05.2017 abschloss.

Aufgrund des in der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides beschriebenen Sachverhaltes sah die belangte Behörde in der Beschwerdeführerin keine Einrichtung des Rettungswesens im Sinne des § 3 Abs 2 ZDG und sah auch keine Mitwirkung im Sinne des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes, weshalb eine Dienstleistung im Sinne des § 3 Abs 2 ZDG nicht mehr als gegeben angesehen wurde. Die „C“ – Krankentransporte und e.V. habe bis zum 31.12.2014 eine vertragliche Verpflichtung zur Mitwirkung im Steiermärkischen Katastrophenschutz gemäß § 7 Abs 3 Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz gehabt, wobei diese Mitwirkungsverpflichtung unter anderem ausschlaggebend für die ursprüngliche Anerkennung gewesen sei. Nach der Anerkennung sei jedoch ein Rechtsträgerwechsel erfolgt, welcher seitens des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung, bescheidmäßig unter anderem deshalb zur Kenntnis genommen worden sei, da das Verfahren zur vertraglichen Mitwirkung im Katastrophenschutz noch in Schwebe gewesen sei. Während eines innerorganisatorisch in der gleichen Fachabteilung laufenden Verfahrens zur vertraglichen Mitwirkung im Katastrophenschutz sei am 10.02.2017 ein weiteres Schreiben im Hinblick auf einen Rechtsträgerwechsel bei der Behörde eingelangt und habe die Behörde diesen Rechtsträgerwechsel nicht bescheidmäßig zur Kenntnis genommen, sondern ein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Anerkennung als geeigneten Rechtsträger des Zivildienstes noch vorliegen, aufgenommen.

Am 30.03.2017 äußerte sich die innerorganisatorisch zuständige Stelle für die Mitwirkung im Katastrophenschutz innerhalb der Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung wie in dem, dem gegenständlich bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt beschrieben, negativ im Hinblick auf die zukünftige Mitwirkung des C – Krankentransporte im Katastrophenschutz, wobei diese Stellungnahme endgültig ausschlaggebend für die Beurteilung des Wegfalls der Anerkennungskriterien der bisherigen positiven Bescheide gewesen sei und habe daher festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin den in § 3 ZDG festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspreche.

Tatsächlich aber erfolgte kein Rechtsträgerwechsel, sondern lediglich eine Namensänderung von der „„C“ – Krankentransporte“ in „A – Rettungs- und Krankentransportunternehmen“ zu FN x des Landesgerichtes für ZRS Graz, welcher Umstand von Seiten der Beschwerdeführerin auch mit Schreiben vom 09.02.2017 (bezeichnet im bekämpften Bescheid als „Schreiben vom 10.02.2017“) bekanntgegeben wurde.

Hinsichtlich der Begutachtung durch wurde die Beschwerdeführerin vor dem Lokalaugenschein am 02.11.2016 weder vom Umstand einer angeblich erforderlichen Überprüfung, noch von der Person des Sachverständigen noch von einem Zeitpunkt oder Ort des Lokalaugenscheines in Kenntnis gesetzt und führte der Genannte die Überprüfung ohne Vorankündigung der Beschwerdeführerin und ohne Verständigung eines Verantwortlichen und vor allem nicht einmal am Firmensitz der Beschwerdeführerin Pstraße, L, sondern an der Zweigstelle Hgasse, G, durch. Dabei forderte der Sachverständige nicht einmal Unterlagen von der Beschwerdeführerin an und verschaffte sich vollkommen eigenmächtig Zugang zum Gelände und befragte dort nicht auskunftsbefugte Mitarbeiter, ohne die betrieblich Verantwortlichen hievon zu verständigen. Der Sachverständige überprüfte dabei auch nicht die Beschwerdeführerin sondern augenscheinlich einen „Verein A“.

Zu keinem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführerin das Prüfungsergebnis des Dr. J übermittelt oder zugänglich gemacht, was von Seiten der Beschwerdeführerin in ihrem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 05.05.2017 auch dargelegt wurde.

Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde den bekämpften, gegenständlichen Bescheid erlassen.

Das Schreiben der belangten Behörde vom 24.04.2017 hinsichtlich des Parteiengehöres wurde der Beschwerdeführerin zudem noch unter den früheren und nicht mehr gültigen Firmennamen „„C“ – Krankentransporte“ zugestellt, dass Schreiben vom 15.05.2017 hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens zu GZ: LADKS-86767/2016-16 überhaupt der „A Rettungs- und Krankentransportunternehmen und e.V.“ und somit ebenso nicht unter dem aktuell gültigen Firmennamen der Beschwerdeführerin.

Des Weiteren werde angeführt, dass sich an den faktischen Voraussetzungen und Gegebenheiten der Beschwerdeführerin seit der seinerzeitigen Anerkennung nichts geändert habe. Sofern also zum damaligen Zeitpunkt die rechtlich erforderlichen Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben gewesen sein sollten, sei die belangte Behörde doch an ihren seinerzeitigen Bescheid gebunden und könne diesen nicht willkürlich aufheben.

Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sei die Beschwerdeführerin auch nicht von der beabsichtigten Überprüfung durch Dr. J in Kenntnis gesetzt worden. Dieser sei im Übrigen als im chefärztlichen Dienst beim Österreichischen Roten Kreuz, einer Mitbewerberin bzw. Konkurrentin der Beschwerdeführerin tätig, somit befangen. Im Übrigen habe er offensichtlich den Verein „A“ und nicht die Beschwerdeführerin (A – Rettungs- und Krankentransportunternehmen) überprüft.

Es werde somit, unter Beischaffung der näher angeführten Unterlagen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme des Herrn Mag. E F als Geschäftsführer und informierten Vertreter der Beschwerdeführerin sowie des Herrn G H, sowie die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Unter Ladung der Verfahrensparteien sowie des Zeugen Dr. J wurde eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt.

Aufgrund des Inhaltes des erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie der weiters beigebrachten Unterlagen waren folgende Feststellungen zu treffen:

Das C, Rettungs-, Krankentransport- und Sanitätshilfsdienst, mit dem damaligen Sitz in W, stellte am 25.01.2007 beim Landeshauptmann der Steiermark einen Antrag auf Anerkennung der Einrichtung eines Rechtsträgers als geeigneter Träger des Zivildienstes gemäß § 4 Abs 1 ZDG. Die belangte Behörde entschied darüber mit Bescheid vom 08.08.2007, GZ: FA7B-56-169/2-2007, gab dem Antrag statt und ließ die Einrichtung für vier Zivildienstplätze, unter Anführung der näher angeführten Tätigkeitsbereiche, zu. Über weitere, in den Folgejahren gestellte, Aufstockungsanträge erfolgte bis zuletzt eine Zuerkennung von maximal 18 Zivildienstleistenden im Rahmen von Hilfstätigkeiten im Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst im näher angeführten, untergeordneten Ausmaß (Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18.04.2016, GZ. LADKS-86767/2016-5). Dies erfolgte zeitgleich mit einem zuvor erfolgten Widerruf der mit Bescheid vom 08.08.2007 ausgesprochenen Anerkennung der Einrichtung „„C“ – Einsatzzentrale Steiermark, Hgasse, G“, als geeignete Einrichtung des Zivildienstes samt Einsatzstelle in der Hgasse, L.

In L ist der Verwaltungssitz, wo – wie bisher – auch Abrechnungen mit den Sozialversicherungsträgern und sonstige nötige Verwaltungsakte stattfinden. In der Hgasse befindet sich der Hauptstandort. Der Fuhrpark ist in P stationiert und verfügt zurzeit über 17 Einsatzfahrzeuge, davon zwei Intensivtransporter und zwei Fahrzeuge für den Ärztenotdienst der Stadt Graz. Die A verfügt auch über zwei Großraumzelte, die im Falle bei Großveranstaltungen für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen.

Zum aktuellen Personalstand:

Zurzeit sind bei der A 35 ehrenamtliche Personen tätig, auf die im Bedarfsfall zurückgegriffen werden kann, zusätzlich 20 hauptberufliche Personen im Rettungs- und Sanitätsdienst; bis 01.07.2017 waren zuletzt auch 18 Zivildiener, als maximales Kontingent tätig.

Mit Schreiben vom 09.02.2017 setzte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde davon in Kenntnis, dass die „„C“ – Krankentransporte“ in „A – Rettungs- und Krankentransportunternehmen“ umbenannt worden sei und es sich ihrer Ansicht nach um eine reine Namensänderung mit Eintragung im Firmenbuch per 06.12.2016 handelt. Aus dem beiliegenden Notariatsakt vom 05.06.2015 ist zu entnehmen, dass eine Erklärung über die Errichtung einer GmbH mit dem Firmennamen „„C“ – Krankentransporte Graz Gemeinnützige GmbH“, mit dem Sitz in L abgegeben wurde und gemäß Protokoll des Notariates Mag. I in W vom 28.11.2016 die bisherige Firma nunmehr „A – Rettungs- und Krankentransportunternehmen“ lautet.

Aufgrund der Mitteilung dieser Änderung des Gesellschaftervertrages erfolgte von der belangten Behörde ein Überprüfungsersuchen an den Leiter der Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin, zur Klärung, ob es sich bei der Organisation der Beschwerdeführerin tatsächlich als eine im Rettungswesen tätige handelt.

Dieses Ergebnis ist aktenevident und kam Dr. J zu der Erkenntnis, dass dies aus den näher angeführten Gründen nicht der Fall ist.

In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, gab Dr. J darüberhinausgehend als unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge an, dass, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, vor der Überprüfung der Einsatzzentrale in der Hgasse sehr wohl eine Kundmachung über die beabsichtigte Überprüfung am 02.11.2016 seitens der belangten Behörde erging (Beilage V). Aus welchen Gründen dies – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – ihr nicht zur Kenntnis gelangte, war nicht festzustellen.

Im Übrigen führte er zu den Befangenheitsvorwürfen aus, dass er seit dem Jahr 1978 Mitglied beim Österreichischen Roten Kreuz ist. Beim Roten Kreuz leitet er die Prüfungskommission der Notfallsanitäterausbildung und ist mit Aufgaben der Einsatzleitung betraut. Die chefärztlichen Tätigkeiten beim Roten Kreuz nimmt Prof. K wahr. Seit 2006 ist er in der Koordinationsstelle für Notfall- und Katastrophenmedizin des Landes Steiermark tätig. Er selbst war auch seit 2008 mehrmals, aufgrund von diversen sonstigen Genehmigungen und Überprüfungen von Einsatzfahrzeugen, bei der beschwerdeführenden Partei in der Hgasse vor Ort.

Hinsichtlich der Vergabe von Notrufnummern führte er aus, dass dies in der Steiermark historisch gewachsen ist und die bekannten Notrufeinsatznummern im Bedarfsfall auch für Einsätze anderer Hilfsorganisationen vergeben bzw. benützt werden können. Hiezu bedarf es einer gesonderten Vereinbarung, wodurch eine Integrierung in das steiermärkische Einsatzsystem erfolgt.

Zu diversen, von der Beschwerdeführerin angesprochenen, Einsätzen, wie beispielsweise bei der Amokfahrt im Grazer Zentrum im Juni 2015 führte er an, dass er damals im Landesstab des Landes Steiermark, in der zentralen Einsatzleitung, tätig war und aufgrund der Schwere des Einsatzes naturgemäß eine Vielzahl von Einsatzfahrzeugen zu leiten hatte. Dabei hat insbesondere die Beschwerdeführerin bei ihren dabei zweifellos hilfreichen Einsätzen die Einsatzleitung von ihren Tätigkeiten nicht in Kenntnis gesetzt, was naturgemäß in solchen Fällen auch zu chaotischen Zuständen führen kann.

Nach einer zunächst vorliegenden vertraglichen Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Mitwirkung im Katastrophenschutz bis 31.12.2014 – ein diesbezügliches Verfahren von dieser Abteilung war in Schwebe – beabsichtigte die belangte Behörde den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Mit Schreiben vom 30.03.2017 erfolgte vom zuständigen Referat der Abteilung für Katastrophenschutz eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, dass eine vertragliche Mitwirkung im Katastrophenschutz mangels Mehrwertes für die Sicherheitsarchitektur des Landes Steiermark nicht beabsichtigt ist.

Nicht zuletzt auch darauf basierend, erging sodann der nunmehr von der Beschwerdeführerin angefochtene Widerrufsbescheid der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin hat weder eine Anerkennung als Rettungsorganisation in der Steiermark iSd § 3 Abs 1 Stmk. Rettungsdienstgesetz noch ist diese gemäß § 7 Abs 3 Stmk. Katastrophenschutzgesetz vertraglich zu Aufgaben des Katastrophenschutzes in der Steiermark berufen.

Das Land Steiermark ist mit der Beschwerdeführerin auch keine vertragliche Verpflichtung hinsichtlich der Aufgaben des überörtlichen Rettungswesens eingegangen.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Basis des erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie im Weiteren aufgrund der unbestrittenen, vorgelegten Unterlagen, einerseits durch die Beschwerdeführerin selbst, andererseits durch die belangte Behörde, sowie letztlich anhand der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 dargelegten, darüberhinausgehenden Beweisergebnisse. Diese waren nicht nur unbestritten, sondern auch abschließend.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Zivildienstgesetz:

(1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.

(2) Die Dienstleistungen sind ~ unbeschadet des Abs. 3 ~ auf folgenden Gebieten zu erbringen:

Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.

(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen.

§ 4 Zivildienstgesetz:

(1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,

1. welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;

2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;

3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 der Rechtsträger zuzuordnen ist.

(2) In Betracht kommen Einrichtungen

1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder

3. sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.

(3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie

1. überwiegend einer Tätigkeit im Sinne des § 3 dient und

2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.

(4) Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn

1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt,

2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht,

3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder

4. die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat.

(…)

§ 1 Stmk. Katastrophenschutzgesetz

(1) Aufgabe des Katastrophenschutzes ist die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen und das Ergreifen der dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen.

(…)

§ 7 Stmk. Katastrophenschutzgesetz

(1) Katastrophenhilfe ist die Mitwirkung im Katastrophenschutz. Sie ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde zu leisten, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.

(…)

(3) Andere Einrichtungen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die in diesem Gesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet ist, können nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen zur Katastrophenhilfe verpflichtet werden.

(…)

§ 2 Stmk. Rettungsdienstgesetz:

(1) Aufgabe des allgemeinen Rettungsdienstes ist es,

1.       Personen, die sich in Lebensgefahr oder in einer akut gesundheitsgefährdenden Lage befinden, unter Anwendung von Maßnahmen der qualifizierten Ersten Hilfe und Sanitätshilfe, einschließlich diagnostischer und therapeutischer Verrichtungen und Rettungstechniken ärztlicher Versorgung zuzuführen;

2.       Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes (z. B. Verletzungen, Erkrankungen, Gebrechen) eines qualifizierten Krankentransportes bedürfen, mit Rettungsdienstfahrzeugen zu befördern;

3.       bei Veranstaltungen einen von der Behörde vorgeschriebenen Ambulanzdienst an Ort und Stelle bereitzustellen;

4.       den Einwohnern der Gemeinde Schulungen in Erster Hilfe anzubieten;

5.       durch Abschluss von Kooperationsverträgen mit anderen anerkannten Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes die ordnungsgemäße Besorgung der in Z 1 bis 3 genannten Aufgaben in jenen Gebieten, für die sie anerkannt sind, für den Fall sicherzustellen, dass eine Besorgung dieser Aufgaben mit eigenen Kräften ausnahmsweise nicht möglich ist. Kooperationsverträge sind der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

(..)

(2) Die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes sind von den Gemeinden wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des allgemeinen Rettungsdienstes hat sich die Gemeinde einer anerkannten Rettungsorganisation (§ 3) zu bedienen, sofern die Gemeinde nicht die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes durch eigene Einrichtungen sicherstellt oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch die Freiwillige Feuerwehr sichergestellt hat.

(3) Überörtliche Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes hat insbesondere das Land wahrzunehmen. Zur Gewährleistung des Notarztrettungsdienstes kann das Land mit einem Rechtsträger, der in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, Verträge abschließen.

§ 3 Stmk. Rettungsdienstgesetz:

(1) Organisationen, die die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind auf ihren Antrag von der Landesregierung durch Bescheid als Organisation des allgemeinen Rettungsdienstes anzuerkennen. Im Anerkennungsverfahren sind der Steiermärkische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, sowie bereits anerkannte Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes anzuhören. Die Anerkennung ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ kundzumachen.

(..)

Rechtliche Beurteilung:

Nach § 4 Abs 4 ZDG kann die Anerkennung als Träger des Zivildienstes widerrufen werden, wenn die Einrichtung den in den § 4 Abs 2 und 3 leg cit festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht.

Nach § 4 Abs 3 Z 1 ZDG ist eine Einrichtung als Träger des Zivildienstes geeignet, wenn diese überwiegend einer Tätigkeit iSd § 3 ZDG dient. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt kommt nach § 3 Abs 2 ZDG nur eine Tätigkeit im Bereich des Rettungswesens und der Katastrophenhilfe in Frage und wurden die bisherigen Anerkennungen auch auf diese Betätigungsbereiche gestützt.

Nachdem das ZDG selbst keine Legaldefinition für die Tätigkeitsbereiche Rettungswesen und Katastrophenhilfe enthält, das Rettungswesen durch Herausnahme aus dem Bundeskompetenzbestand „Gesundheitswesen“ im Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG, genauso wie das Katastrophenhilfswesen in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz der Länder fällt, müssen diese Begrifflichkeiten anhand des Stmk. Rettungsdienstgesetzes und dem Stmk. Katastrophenschutzgesetzes beurteilt werden, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob in der Steiermark Leistungen dieser Art erbracht werden.

Dazu ist auszuführen, dass sich die Aufgaben des allgemeinen Rettungsdienstes, wie z.B. die Beförderung von Personen mit Rettungsdienstfahrzeugen, die wegen ihres Gesundheitszustandes eines qualifizierten Krankentransportes bedürfen, aus § 2 Stmk. Rettungsdienstgesetz ergeben. Diese Aufgaben des allgemeinen örtlichen Rettungsdienstes sind von den Gemeinden wahrzunehmen, diese können sich dafür aber einer anerkannten Rettungsorganisation iSd § 3 Stmk. Rettungsdienstgesetz bedienen.

Sofern die Aufgaben des § 2 Stmk. Rettungsdienstgesetz aber überörtliche Aufgaben darstellen, sind diese vom Land zu erbringen, wobei dieses zur Gewährleistung des Notarztrettungsdienstes mit einem Rechtsträger, der in der Lage ist, die entsprechenden Leistungen zu erbringen, Verträge abschließen kann.

Nachdem sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin keine Anerkennung als Rettungsorganisation im Sinne des § 3 Steiermärkisches Rettungsdienstgesetz hat und auch vertraglich nicht zu Leistungen gemäß § 2 Abs 3 Stmk. Rettungsdienstgesetz verpflichtet wurde, stellen jene Aufgaben der Beschwerdeführerin, welche von dieser pauschal mit dem Begriff „Rettungs- und Krankentransport“ umschrieben werden, jedenfalls keine örtlichen bzw. überörtlichen Aufgaben iSd Stmk Rettungsdienstgesetz dar.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführerin – über die von den Gemeinden zu erbringenden Aufgaben des allgemeinen Rettungswesens bzw. die vom Land zu erbringenden überörtlichen Aufgaben des Rettungswesens – aufgrund ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit (vgl. dazu VfGH 14.3.1990, B1149/89), Aufgaben des Rettungswesens zukommen, kann darin aber keine, nach § 4 Abs 3 Z 1 ZDG geforderte, überwiegende Tätigkeit im Rahmen des Rettungswesens erblickt werden, zumal die Beschwerdeführerin nicht an die öffentliche Notrufnummer 144 und somit an die zentrale Leitstelle angebunden ist, wodurch die Aufgaben der qualifizierten Ersten Hilfe und Sanitätshilfe als zufällig bezeichnet werden müssen. Dies muss einerseits immer im Kontext mit den sonstigen Beförderungstätigkeiten der Beschwerdeführerin betrachtet werden, die nicht unter das Stmk. Rettungsdienstgesetz zu subsumieren sind und andererseits mit der Aufgabenerfüllung des örtlichen und überörtlichen Rettungswesens, welche von den Gemeinden, dem Land bzw. anerkannten Rettungsorganisationen oder vertraglich zur Erbringung des Notarztrettungsdienstes verpflichteten Rechtsträgern erbracht werden.

Die Beschwerdeführerin erbringt daher in der Steiermark keine überwiegenden Leistungen, welche unter die Dienstleistung „Rettungsdienst“ iSd § 3 Abs 2 ZDG zu subsumieren sind.

Nach § 7 Abs 1 Stmk. Katastrophenschutzgesetz wird unter Katastrophenhilfe die Mitwirkung im Katastrophenschutz verstanden. Unter Katastrophenschutz wird gemäß § 1 Abs 1 Stmk Katastrophenschutzgesetzt die Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen und das Ergreifen der dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen verstanden. Zu dieser Katastrophenhilfe sind in der Steiermark gemäß § 7 Abs 3 Stmk. Katastrophenschutzgesetz – neben den Behörden und Dienststellen des Landes, den Gemeinden, sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechtes, insbesondere die Feuerwehren – nur jene Einrichtungen berufen, deren satzungs- oder statutengemäßer Zweck auf die im Katastrophenschutzgesetz umschriebenen Aufgaben gerichtet sind und diese durch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Land Steiermark zur Katastrophenhilfe verpflichtet sind.

Wie aus dem Schreiben der Stmk. Landesregierung vom 30.3.2017 hervorgeht, wurde die Beschwerdeführerin vertraglich nicht mehr zur Mitwirkung für die Katastrophenhilfe gemäß § 7 Abs 3 Stmk. Katastrophenschutzgesetz verpflichtet, was dazu führt, dass die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben des Katastrophenschutzes von den Behörden und Dienststellen des Landes, jenen Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechtes die der Aufsicht des Landes unterstehenden, den Feuerwehren sowie den Gemeinden und anderen Einrichtungen iSd 7 Abs 3 Stmk. Katastrophenschutzgesetz erbracht werden.

Dies führt dazu, selbst wenn man nun auch wieder davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin – über die ihr nicht zukommende Mitwirkung nach dem Stmk. Katastrophenschutzgesetz – aufgrund ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit, Aufgaben des Katastrophenschutzes ausübt, diese wiederum keine, nach § 4 Abs 3 Z 1 ZDG geforderte, überwiegende Tätigkeit im Rahmen der Katastrophenhilfe darstellen. Dies muss wiederum im gesamten Kontext mit den, von der Beschwerdeführerin sonst erbrachten Beförderungsleistungen betrachtet werden.

Das Stmk. Katastrophenschutzgesetz sieht als Aufgaben des Katastrophenschutzes nämlich einerseits die Bewältigung von Katastrophen und auf der anderen Seite die dazu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen vor. Die einmalige Teilnahme bei der Bewältigung der Folgen der Amokfahrt im Juni 2015 in Graz, sowie die Vorhaltung von Sanitätsmaterial – welche nach Ansicht der Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung keinen Mehrwert für die Sicherheitsarchitektur im Land Steiermark hat – führt aber aus Sicht des Verwaltungsgerichtes noch zu keiner überwiegenden Tätigkeit im Rahmen der Katastrophenhilfe, zumal der Betätigungsfokus der Beschwerdeführerin auf den Beförderungsleistungen liegt, was sich aus den Ansuchen um Aufstockung der Zivildienstplätze ergibt, welche immer damit begründet wurde, dass ein erhöhter Arbeitsanfall (mehr durchgeführte Fahrten/Einsätze) gegeben ist. Überdies lässt sich aus dem Gegenstand (Punkt II) des Unternehmens „„C“ Krankentransport Graz die Katastrophenhilfe nicht als Unternehmensgegenstand entnehmen.

Die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Tätigkeiten, stellen daher keine möglichen Dienstleistungen dar, welche geeignet sind, um als Träger des Zivildienstes anerkannt zu werden.

Zur möglichen Befangenheit des ASV Prim Dr. J ist auszuführen, dass es sich bei den vorgetragenen Befangenheitsgründen, um einen relativen Befangenheitsgrund iSd § 7 Abs 1 Z 3 AVG handelt. Dr. J wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nicht als Sachverständiger herangezogen, sondern als unter Wahrheitspflicht stehender Zeuge einvernommen. Nachdem das Verwaltungsgericht zu einer Entscheidung in der Sache berufen war, wird durch diese Entscheidung die allfällig behauptete Befangenheit ohnehin saniert, weshalb sich diesbezügliche weitere Ausführungen erübrigen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).

Zu dem Vorbringen, dass die belangte Behörde die Widerrufung rechtswidrig durchgeführt hat, da sich auf Seiten des Rechtsträgers seit der Anerkennung als Träger des Zivildienstes nichts verändert hat, hat das Ermittlungsverfahren ein anderes Ergebnis gebracht. Die belangte Behörde hat zu Recht ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Eignung iSd § 4 Abs 3 ZDG gegenüber der Beschwerdeführerin eingeleitet, nachdem diese am 29.11.2016 eine Änderung des Gesellschaftervertrages gemäß § 49 GmbHG durchgeführt hat, welche nach § 49 Abs 2 GmbHG am 6.12.2016 rechtskräftig wurde und diese Änderung der Behörde mit Schriftsatz vom 09.02.2017 mitgeteilt hat.

Nachdem das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde ergab, dass der Beschwerdeführerin keine Aufgaben iSd Stmk. Rettungsdienstgesetz zukommt und seit dem Schreiben des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 30.3.2017, LADKS-56242/2014-69 nunmehr feststeht, dass der Beschwerdeführerin keine Mitwirkung im Katastrophenschutz zukommt, hat diese ihre Kompetenz zur Widerrufung der Anerkennung zu Recht in Anspruch genommen.

Die Widerrufung als Träger des Zivildienstes erfolgte daher, in Anbetracht des oben Ausgeführten zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche Rechtsprechung fehlt.

Schlagworte

Zivildienst, überwiegende Tätigkeit, Auslegung Begriff Rettungswesen, landesrechtliche Vorschriften, Rettungsdiensteinsatz, anerkannte Rettungsorganisation, vertragliche Leistungen, Notrufnummer 144, Leitstelle, Rettungsdienstgesetz, Auslegung Begriff Katastrophenhilfe, Katastrophenschutzgesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.9.1643.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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