TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/9 W213 2194699-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FreiwG §6
VwGVG §28 Abs2
ZDG §12c Abs2
ZDG §14 Abs2

Spruch

W213 2194699-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER in Vertretung des Richters Dr. Albert SLAMANIG gemäß § 10 Abs. 3 der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes 2018 über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.12.2017, Zl. 355207/52/ZD/1217, betreffend Befreiung vom ordentlichen Zivildienst und Aufschub des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 12c Abs. 2 und § 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt 1 lautet:

"1. Ihr Antrag, die Zivildienstserviceagentur möge feststellen, dass Sie aufgrund des von Ihnen abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres der Diakonie von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des § 12c Abs. 2 ZDG befreit sind, wird als unbegründet abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 23.08.2010 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.

2. Nach erfolgter Zuweisung des Beschwerdeführers wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2012 aufgrund der laufenden Schulausbildung des Beschwerdeführers längstens bis 31.07.2014 aufgeschoben. Mit Bescheid vom 26.03.2015 wurde der Antritt des ordentlichen Zivildienstes aufgrund des Bachelorstudiums "Lehramt an Sonderschulen" an der Pädagogischen Hochschule erneut, jedoch längstens bis 30.06.2017 aufgeschoben.

3. Mit Schreiben vom 21.06.2017 beantragte der Beschwerdeführer einen weiteren Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG bis zum 31.07.2020. Begründend führte er aus, er habe sich zum Studium "akademischer sozialpädagogischer Fachbetreuer" beworben.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2017 wurde der Antrag auf Aufschub abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, ein Aufschub gemäß § 14 ZDG sei nur aufgrund einer laufenden Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung möglich. Der Antrag auf Aufschub für eine geplante, noch nicht begonnene Ausbildung sei daher abzuweisen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2017, GZ W213 2163870-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 18.09.2017 durch seien Rechtsvertreter erneut den Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes für die Dauer des Studienlehrganges "Akademischer sozialpädagogischer Fachbetreuer" bis zum 31.07.2020. Dazu wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei mittlerweile von der Fachhochschule XXXX (im Folgenden: Fachhochschule) zu diesem Lehrgang zugelassen und habe diese Ausbildung mit einem 140-stündigen Vorbereitungspraktikum in den Monaten August und September 2017 begonnen. Der Studienlehrgang stelle eine sinnvolle Erweiterung und Vertiefung seiner bisherigen Berufsausbildung im Sozialbereich dar.

Mit Schreiben vom 04.10.2017 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ergänzend vor, dass die Erfordernisse des Zivildienstes der Gewährung des Aufschubes nicht entgegenstünden. Der Beschwerdeführer würde unmittelbar nach Abschluss des Lehrganges für die Ableistung des Zivildienstes zur Verfügung stehen. Der Beschwerdeführer sei bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Leistung des Zivildienstes zugewiesen worden und sei zum Dienstantritt auch erschienen, habe diesen aufgrund einer schweren Verletzung und notwendigen Operation aber nicht antreten können. Dies zeige jedoch den Willen des Beschwerdeführers, seinen Pflichten nachzukommen. Durch eine Unterbrechung der Ausbildung würde für den Beschwerdeführer ein bedeutender Nachteil entstehen, denn er habe sich in seiner Schullaufbahn bisher sehr schwer getan. Bereits mehrere Jahre habe er sich um die Aufnahme an der Fachhochschule beworben und sei in diesem Jahr endlich aufgenommen worden. Dies sei eine einmalige Chance, einen Hochschullehrgang positiv abzuschließen. Ein Studienabbruch wäre für das Fortkommen des Beschwerdeführers besonders nachteilig.

6. Mit Schreiben vom 07.12.2017 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die belangte Behörde möge aussprechen/feststellen, dass er aufgrund des von ihm abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres von der Leistung des Zivildienstes befreit sei. Er habe das freiwillige soziale Jahr der Diakonie absolviert und erfülle damit die Voraussetzungen des § 12c Abs. 2 ZDG. Dass § 12c ZDG erst mit 01.01.2016 in Kraft getreten sei, schließe nicht aus, dass ein bereits vor diesem Zeitpunkt absolviertes soziales Jahr nicht in den Anwendungsbereich dieser Gesetzesbestimmung falle.

Sein Antrag auf Aufschub des Zivildienstes sei daher lediglich hilfsweise gestellt. Dazu brachte er ergänzend vor, jene Kolleginnen und Kollegen, mit denen er den Lehrgang begonnen habe, würden eine sozialdynamische Einheit darstellen, die erhalten bleiben solle, um einen ausreichenden Ausbildungserfolg zu gewährleisten. Würde er aufgrund einer Unterbrechung der Ausbildung aus dieser Gruppe herausgerissen und zu einer neuen Gruppe kommen, wäre dies ein erheblicher Nachteil. Die Zuweisung zum Zivildienst würde im Übrigen eine Studienunterbrechung von mindestens zwei Semestern bewirken und stelle auch das eine außerordentliche Härte bzw. einen erheblichen Nachteil dar. In diesem Zusammenhang sei auch fraglich, wann der Beschwerdeführer die im Studienlehrgang vorgesehenen Praktika überhaupt absolvieren könne. Dies würde zu einer weiteren erheblichen Studienverzögerung führen, die den erfolgreichen Abschluss des Studienlehrganges ernsthaft gefährde.

7. Am 19.12.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"1. Ihr Antrag, die Zivildienstserviceagentur möge feststellen, dass Sie aufgrund des von Ihnen abgeleisteten freiwilligen Sozialjahres der Diakonie von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des § 12 Abs. 2 ZDG befreit sind, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Ihr Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 18.09.2017 (Postaufgabedatum) wird gemäß § 14 Abs. 1 Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986 idgF, abgewiesen."

Zu Spruchpunkt 1 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 06.09.2011 bis 14.08.2012 als Diakonischer Freiwilliger in einem Evangelischen Diakoniewerk tätig gewesen sei. Das Freiwilligengesetz sei mit 01.06.2012 in Kraft getreten. Die Diakonie Österreich sei mit Bescheid vom 16.08.2012 als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres nach dem Freiwilligengesetz anerkannt worden. Der Beschwerdeführer habe sein vermeintliches Freiwilliges Sozialen Jahr am 06.09.2011, also vor In-Kraft-Treten des Freiwilligengesetzes, begonnen und vor Anerkennung der Diakonie als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres beendet. Die Tätigkeit im Diakoniewerk sei somit kein freiwilliges Sozialjahr im Sinne des Freiwilligengesetzes gewesen. Die Voraussetzungen des § 12c ZDG lägen daher nicht vor. Auch eine Befreiung im Sinne des § 13 in Anwendung des § 12c ZDG sei nicht möglich. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer keine besonders rücksichtswürdigen familiären oder wirtschaftlichen Interessen vorgebracht.

Zu Spruchpunkt 2 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer könne sein Studium an der Fachhochschule ohne bedeutenden Nachteil bzw. ohne außerordentliche Härte für die Leistung des ordentlichen Zivildienstes unterbrechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums für sich alleine kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG. Auch die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht werde und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes stehe, stelle keine außerordentliche Härte dar.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, die belangte Behörde hätte feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 12 ZDG von der Leistung des Zivildienstes befreit sei. Dass die Diakonie Österreich erst mit Bescheid vom 16.08.2012 als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres anerkannt worden sei, könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. Dies bereits aus dem Grund des Gleichheitssatzes, da der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Umstand dieser Anerkennung des Rechtsträgers habe und es daher von willkürlichen und vom Beschwerdeführer nicht beeinflussbaren Umständen abhänge, ob das absolvierte Freiwillige Soziale Jahr den Zivildienst ersetze oder nicht.

Auch bei richtiger rechtlicher Würdigung des Aufschubantrages hätte diesem stattgegeben werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei zum Telefonat zwischen der belangten Behörde und der Fachhochschule kein Parteiengehör gewährt worden. Diese "telefonische Rücksprache" sei kein geeignetes Beweismittel, da nicht feststehe, welche Person die Auskunft gegeben habe und auch kein Aktenvermerk darüber vorliege. Tatsächlich würde der Beschwerdeführer durch eine Unterbrechung des Studienlehrganges beeinträchtigt werden, da er vor Antritt seines Zivildienstes (01.08.2018) nicht einmal das für das Sommersemester 2018 vorgesehene Fachpraktikum absolvieren könne. Weiters müsse der derzeitige Arbeitgeber des Beschwerdeführers, das Diakoniewerk, aufgrund des Zivildienstes des Beschwerdeführers für ein Jahr einen Ersatz für den Beschwerdeführer finden, was auch für die betreuten Kinder mit einem erheblichen Nachteil verbunden wäre.

9. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2018 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung der Restzeit des ordentlichen Zivildienstes einer näher bestimmten Einrichtung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang, wobei festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 06.09.2011 bis 14.08.2012 als Diakonischer Freiwilliger in einem Evangelischen Diakoniewerk tätig war. Die Diakonie Österreich wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.08.2012 gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 6 Freiwilligengesetz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anerkannt.

Aktuell ist der Beschwerdeführer zur Leistung der Restzeit des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 01.08.2018 bis 21.04.2019 einer näher genannten Einrichtung zugewiesen.

Seit 28.09.2017 besucht der Beschwerdeführer den Lehrgang "Akademische/r Sozialpädagogische/r Fachbetreuer/in" an der Fachhochschule XXXX . Für den Beschwerdeführer besteht die Möglichkeit, zum Zweck der Absolvierung des Zivildienstes das Studium zu unterbrechen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.

Dass für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, zum Zwecke der Ableistung des Zivildienstes sein laufendes Studium an der Fachhochschule zu unterbrechen, ergibt sich aus § 7 des vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausbildungsvertrages. Darin ist festgehalten, dass ein Antrag auf Unterbrechung bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen möglich ist. Als besonders berücksichtigungswürdiger Umstand wird ausdrücklich die Einberufung zum Militär- oder Zivildienst genannt. Da dies eindeutig aus dem Ausbildungsvertrag hervorgeht, ist die von der belangten Behörde angeführte "telefonische Rücksprache" mit der Fachhochschule betreffend die Möglichkeit der Unterbrechung des Studiums für die Leistung des Zivildienstes fallbezogen nicht von Relevanz.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 - ZDG) haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 12c. (Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst

1. eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder

2. eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland

vorgelegt haben.

(2) Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

§ 13. (1) Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen - gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht - von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen - insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe - erfordern,

2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.

(2) Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.

(3) Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.

(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.

§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz - FreiwG) haben nachstehenden Wortlaut:

"Freiwilliges Sozialjahr

§ 6. Das Freiwillige Sozialjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele des Freiwilligen Sozialjahrs sind insbesondere die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des freiwilligen sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Träger

§ 8. (1) Gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige, nicht auf Gewinn orientierte juristische Personen privaten Rechts mit Sitz im Inland sind auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen; die Anerkennung kann befristet oder unbefristet erfolgen. Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger sind:

[...]

(6) Bescheide nach Abs. 1 und 5 sind vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend zu erlassen.

(7) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Information für mögliche Interessenten/innen ein Verzeichnis der zur Durchführung des Freiwilligen Sozialjahres anerkannten Träger im Internet zu veröffentlichen.

Schlussbestimmungen

§ 46. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 2012 in Kraft.

(2) § 9 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft; der Ausdruck "Rettungswesen," in § 9 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 25, § 26, § 27 Z 3 bis 8, § 27a samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Die am 31. Dezember 2015 gemäß § 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 9 Abs. 1, § 27a, § 31 Z 3 und 4 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 156/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft."

Zu Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum von 06.09.2011 bis 14.08.2012 als Diakonischer Freiwilliger in einem Evangelischen Diakoniewerk im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres tätig.

Dass ein Zivildienstpflichtiger gemäß § 12c ZDG nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wird, setzt unter anderem voraus, dass der Zivildienstpflichtige an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland bei einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger teilnimmt bzw. teilgenommen hat.

Gemäß § 8 Freiwilligengesetz sind gemeinnützige Träger der freien Wohlfahrtspflege oder andere gemeinnützige juristische Personen auf Antrag mit Bescheid des/der Bundesministers/Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anzuerkennen.

Die Diakonie Österreich wurde mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.08.2012 gemäß § 8 Abs. 1, 2 und 6 Freiwilligengesetz als Träger des Freiwilligen Sozialjahres anerkannt. Im Zeitraum vor 16.08.2012 war die Diakonie Österreich noch kein nach dem Freiwilligengesetz anerkannter Träger.

Das vom Beschwerdeführer im Zeitraum von 06.09.2011 bis 14.08.2012 geleistete "Freiwillige Sozialjahr" erfolgte daher nicht auf Basis einer Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger und stellt somit kein Freiwilliges Sozialjahr im Sinne des § 12c Abs. 1 Z 1 ZDG dar. Die Teilnahme an dieser Tätigkeit bei der Diakonie führt daher, wie die belangte Behörde zutreffend ausgesprochen hat, nicht zum Unterbleiben der Heranziehung des Beschwerdeführers zur Leistung seiner Restzeit des ordentlichen Zivildienstes. Die vom Beschwerdeführer beantragte "Befreiung" von der Leistung des Zivildienstes in Anwendung des § 12c Abs. 2 ZDG ist daher nicht möglich.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bereits aus den Gründen des Gleichheitssatzes müsse das von ihm geleistete freiwillige soziale Jahr unabhängig vom Zeitpunkt der Anerkennung des Diakoniewerkes als Träger des Sozialen Jahres Anerkennung finden. Dies schon alleine, weil der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf den Umstand der Anerkennung habe und es daher von willkürlichen und von ihm nicht beeinflussbaren Umständen abhänge, ob das absolvierte freiwillige Jahr den Zivildienst für ihn ersetze oder nicht.

Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht: Ob ein freiwillig geleistetes Sozialjahr den Zivildienst ersetzt, knüpft an die Frage, ob die freiwillige Tätigkeit bei einer Einrichtung, die als Träger des Freiwilligen Sozialjahres im Sinne des Freiwilligengesetzes anerkannt ist, absolviert wurde. Hier handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen daher keinesfalls um einen willkürlichen Umstand. Freilich ist der Umstand, ob es sich um einen Träger des Freiwilligen Sozialjahres im Sinne des Freiwilligengesetzes handelt, nicht vom Beschwerdeführer zu beeinflussen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Diakonie Österreich über die Leistung der freiwilligen sozialen Tätigkeit (spätestens September 2011) konnte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht davon ausgehen, dass ihm das freiwillige Jahr auf den Zivildienst angerechnet wird. Er hat diese Verpflichtung, beginnend mit 06.09.2011 eine freiwillige soziale Tätigkeit durchzuführen, nicht im Vertrauen auf das Bestehen rechtlicher Rahmenbedingungen, die eine Anrechnung auf den Zivildienst ermöglichen, gestützt.

Auch eine Befreiung gemäß § 13 ZDG kommt im Zusammenhang mit der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres bei der Diakonie Österreich nicht in Frage, da damit keine besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen vorgebracht wurden, die eine Befreiung erfordern würden.

Da von der belangten Behörde in Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides irrtümlich auf § 12 Abs. 2 ZDG Bezug genommen wurde, war dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe zu bestätigen, dass er stattdessen auf § 12c Abs. 2 ZDG Bezug nimmt.

Zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG ist Voraussetzung für den Aufschub des ordentlichen Zivildienstes unter anderem, dass der Zivildienstpflichtige noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen ist und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.

Der Beschwerdeführer hat die Zivildiensterklärung am 09.03.2010 abgegeben. Der Antritt des ordentlichen Zivildienstes wurde wiederholt, zuletzt bis 30.06.2017 aufgeschoben. Für den Zuweisungszeitraum 01.08.2018 bis 21.04.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.04.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes einer näher bestimmten Einrichtung zugewiesen. Fallbezogen ist die Jahresfrist im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG verstrichen, ohne dass ein Zuweisungsbescheid ergangen ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG ist der ordentliche Zivildienst auf Antrag auch dann aufzuschieben, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer besucht seit 28.09.2017 den Lehrgang "Akademische/r Sozialpädagogische/r Fachbetreuer/in" an der Fachhochschule. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht zum Zivildienst zugewiesen.

Die belangte Behörde hat daher zutreffend § 14 Abs. 2 letzter Satz ZDG angewendet und das Vorliegen einer außerordentlichen Härte geprüft.

Seites des Beschwerdeführers wurde dazu vorgebracht, durch die zur Ableistung dieser Zivildienstzeit erforderliche Unterbrechung des Studienlehrganges würde er aus dem Studium und der für seinen Studienfortgang maßgeblichen Interaktion mit seinen Studienkolleg/innen herausgerissen werden. Sein Studium würde sich um mindestens ein Jahr verzögern. Fraglich sei auch, wann er die im Rahmen des Studiums vorgesehenen Praktika absolvieren solle. All dies sei mit einem erheblichen Nachteil für den Beschwerdeführer und seinen Studienfortgang verbunden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterbrechung eines begonnenen Fachhochschulstudiums mit keiner außerordentlichen Härte für den Zivildiener iSd § 14 Abs 2 letzter Satz ZDG verbunden, wenn der mit dem Träger des Fachhochschullehrganges abgeschlossene Ausbildungsvertrag bei Vorliegen eines zwingenden Grundes ausdrücklich die Möglichkeit einer Unterbrechung und des Wiedereintrittes in die Ausbildung zum ehestmöglichen Zeitpunkt vorsieht (VwGH 26.11.2002, 2001/11/0398; 24.08.1999, 98/11/0304).

Zur Verzögerung der Studiendauer hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentlichen Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht ist. Sie stellt keine außerordentliche Härte im Sinne des Gesetzes dar (vgl. VwGH 17.12.1998, 98/11/0151; 24.08.1999, 99/11/0079).

Fallbezogen ist in § 7 des zwischen dem Beschwerdeführer und der Fachhochschule abgeschlossenen Ausbildungsvertrages die Möglichkeit einer Unterbrechung des Studiums vorgesehen, wobei als möglicher Grund für eine Unterbrechung ausdrücklich die Einberufung zum Militär- oder Zivildienst genannt wird. Die bescheidmäßige Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes wäre sohin ein Grund zur Unterbrechung der Ausbildung iS dieser Bestimmung des Ausbildungsvertrages und zieht daher keinen bedeutenden Nachteil und keine außerordentliche Härte für den Beschwerdeführer nach sich.

Auch die Dauer der für die Ableistung des Zivildienstes notwendigen Unterbrechung (August 2018 bis April 2019) ermöglicht dem Beschwerdeführer jedenfalls einen Wiedereinstieg in das Studium nach Ablauf eines Studienjahres. Die sich daraus ergebende Verzögerung der Studiendauer steht nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes. Der Abschluss des Lehrganges erfolgt somit im Falle einer Zuweisung während des Lehrganges nicht wesentlich später, als er bei Leistung des Zivildienstes vor Beginn des Lehrganges erfolgt wäre.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er sich frage, ob und wann er die studienbegleitend vorgesehenen Praktika absolvieren solle, wenn er das Studium für zwei Semester unterbreche. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar, weil die Unterbrechung des Studiums die Studienzeit in Summe nicht verkürzt und daher auch gleich viel Zeit wie bei "normalem Studienverlauf" für studienbegleitende Praktika zur Verfügung steht. Auch zwischen Ende des Zivildienstes (April 2019) und Beginn des darauffolgenden Studienjahres (September 2019) stehen dem Beschwerdeführer vier Monate zur Verfügung.

Aufgrund der Möglichkeit der Studienunterbrechung ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Leistung des Zivildienstes könne zu einem Studienabbruch führen, nicht zielführend. Eine Notwendigkeit, das Studium zum Zwecke der Leistung des Zivildienstes abzubrechen, wurde weder seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, noch ist eine solche im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hervorgekommen.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er würde durch die Unterbrechung des Studiums aus der maßgeblichen Interaktion mit seinen Studienkolleg/innen herausgerissen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kontinuität der Ausbildung zwar erstrebenswert sein mag. Wenn diese jedoch nicht möglich ist, weil der Zivildienstpflichtige mit dem Studienbesuch begonnen hat, bevor er den ordentlichen Zivildienst geleistet hat oder ihm ein Aufschub erteilt wurde, liegt darin keine außerordentliche Härte (VwGH 23.05.2000, 2000/11/0009).

Dass der Studienlehrgang eine sinnvolle Erweiterung und Vertiefung der bisherigen Berufsausbildung darstellt und der Beschwerdeführer gewillt ist, unverzüglich nach Abschluss des Lehrganges den Zivildienst abzuleisten, wird nicht bezweifelt. Diese Umstände stehen jedoch nicht in Zusammenhang mit einer außerordentlichen Härte, sodass sie bei der Beurteilung der Voraussetzungen für einen Aufschub des Zivildienstes keine Berücksichtigung finden können. Gleiches gilt hinsichtlich der Interessen des bisherigen Arbeitgebers des Beschwerdeführers.

Seitens des Beschwerdeführers wurde vorgebracht, ihm sei kein Parteiengehör zum Telefonat der belangten Behörde mit der Fachhochschule eingeräumt worden. Dies ist insofern unzutreffend, als der Beschwerdeführer von dem Beweisergebnis durch den Bescheid in Kenntnis gesetzt wurde und er Gelegenheit hatte, zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den Bescheid Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Im Übrigen ist der Inhalt der "telefonischen Rücksprache", wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, fallgegenständlich nicht von Relevanz.

Die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde stellt sohin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers dar, sondern entspricht der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie oben dargestellt, ist die hier zu beurteilende Frage des Vorliegens einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

Schlagworte

anerkannter Rechtsträger, Aufschubantrag, außerordentliche Härte,
Befreiungsantrag, Fachhochschulstudium, Feststellungsantrag,
Freiwilliges Sozialjahr, ordentlicher Zivildienst,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W213.2194699.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten