TE Vwgh Beschluss 2018/7/30 Ra 2018/03/0061

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995 §17 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P H in B, Slowakische Republik, vertreten durch Draxler Rexeis Sozietät von Rechtsanwälten OG in 8020 Graz, Nikolaiplatz 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. März 2018, Zl. KLVwG- 1817-1818/13/2017, betreffend Bestrafungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg; mitbeteiligte Partei: J s.r.o. in B, Slowakische Republik), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 A. Dem Revisionswerber wurde vom Verwaltungsgericht im Rechtszug zur Last gelegt, er habe als nach § 9 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der mitbeteiligten Partei nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden:

1.) Das Sattelkraftfahrzeug mit Sattelanhänger W (A) wurde am 10.3.2016 von B V gelenkt und am 10.3.2016 zwischen 22:30 Uhr und 11.3.2016 14:20 Uhr nach einer Anhaltung durch die Polizei am Verkehrskontrollpunkt H sowie Beanstandung der Ladung trotz der Zusage, eine Umladung vorzunehmen und Nichteinhaltung der Zusage den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, vom Firmensitz der Firma

K GmbH, in S, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiter nach T, gelenkt; sohin zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Das KFZ wurde von S, nach T, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, wobei die Ladung aus Pflanzen bestand.

Der Beschuldigte hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird, da der Lenker keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat und auch nicht mitführen konnte, weil diese bei der Autobahnpolizeiinspektion W zwecks Verhinderung der Weiterfahrt hinterlegt war.

2.) Das Sattelkraftfahrzeug mit Sattelanhänger W (A) wurde am 10.3.2016 von B V gelenkt und am 10.3.2016 zwischen 22:30 Uhr und 11.3.2016, 14:20 Uhr nach einer Anhaltung durch die Polizei am Verkehrskontrollpunkt H sowie Beanstandung der Ladungssicherung trotz der Zusage einer Umladung und Nichteinhaltung der Zusage den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, vom Firmensitz der Firma

K GmbH, in S, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr weiter nach T, gelenkt und sohin zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet, wobei im Kraftfahrzeug kein ordnungsgemäßes Begleitpapier mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben ist.

Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von S, nach T, und hatte Pflanzen geladen.

Der Beschuldigte als verantwortlicher Beauftragter des Unternehmers hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass die Frachtpapiere (CMR) mitgeführt werden, da der Lenker diese gar nicht mitführen konnte, zumal diese bei der Autobahnpolizeiinspektion W zwecks Verhinderung der Weiterfahrt hinterlegt waren.

2 Der Revisionswerber habe dadurch zu 1.) § 23 Abs. 1 Z 8 iVm § 9 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 1 GütbefG, und zu 2.) § 23 Abs. 1 Z 7 iVm § 17 Abs. 1 GütbefG verletzt.

3 Über den Revisionswerber wurden deshalb zu 1.) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) nach § 23 Abs. 1 Z 8 iVm § 23 Abs. 4 letzter Fall GütbefG und zu 2.) eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 363,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) nach § 23 Abs. 1 Z 7 iVm § 23 Abs. 4 erster Fall GütbefG verhängt.

4 Bergründend wurde insbesondere festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei mit einem Sattelkraftfahrzeug gewerbsmäßig Güter befördere. Im vorliegenden Fall sollten Pflanzen von Italien zu einem Unternehmen nach T gebracht werden. Am 10. März 2016 sei auf der A2 am Kontrollpunkt in H um 15.15 Uhr eine Amtshandlung durch die Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Kärnten erfolgt. Weil die Ladung nicht entsprechend gesichert gewesen sei, habe der Polizeibeamte dem Lenker an Ort und Stelle die Gemeinschaftslizenz nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 (zum ersten Tatvorwurf) und die Frachtpapiere (CMR; zum zweiten Tatvorwurf) abgenommen und bei sich behalten. Daraufhin sei es dem Lenker gestattet worden, nach S weiterzufahren, um eine Umladung vornehmen zu können. Das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug sei aber dann später zwischen 22.30 Uhr am 10. März 2017 und 14.20 Uhr am 11. März 2017 nach T gelenkt worden. Bei einer Kontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion T sei das Fahrzeug am 11. März 2016 um 14.20 Uhr beim Abladen wahrgenommen worden. Es könne nicht festgestellt worden, ob der Lenker nach der Amtshandlung durch die Polizei bzw. seinem Aufenthalt in S vom Revisionswerber eine Weisung erhalten habe, das Fahrzeug samt Ware nach T zu lenken bzw. ob der Lenker nach der Amtshandlung überhaupt mit dem Revisionswerber Kontakt aufgenommen hätte.

5 B. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 C. Ausgehend davon erweist sich die Revision als nicht zulässig, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtete.

7 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung insbesondere zu Grunde, dass der Revisionswerber als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 VStG kein wirksames Kontrollsystem eingerichtet gehabt habe. Dafür, dass ein solches System bestanden hätte, findet sich auch kein ausreichender Hinweis in der Revision, zumal die in diesem Zusammenhang erwähnten Schulungen der bei der mitbeteiligten Partei tätigen Lenker, sämtliche für einen Transport notwendigen Papiere mitzuführen, nicht ausreichten, um ein wirksames Kontrollsystem aufzuzeigen (vgl. - auch zum Folgenden - etwa VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092). Nach § 5 Abs. 1 VStG liegt es nämlich an einer beschuldigten Person wie der revisionswerbenden Partei, konkret darzulegen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um Verstöße gegen das GütbefG zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Hilfsorgane vorgenommen wurden. Bei Nichtbeachtung der Erfordernisse eines wirksamen Kontrollsystems wurde der Revisionswerber dem von ihm zu beachtenden Sorgfaltsmaßstab jedenfalls nicht gerecht, was eine fahrlässige Tatbegehung indiziert. Vor diesem Hintergrund vermag der Revisionswerber (unabhängig davon, ob der Lenker, wie die Revision vorbringt, nach behördlicher Abnahme der Unterlagen die Fahrt eigenmächtig ohne Rücksprache mit dem Revisionswerber fortsetzte) mit seinem eingehenden Vorbringen, vom Lenker von der in Rede stehenden Kontrolle gar nicht informiert worden und damit außer Stande gewesen zu sein, auf die Abnahme der in Rede stehenden Unterlagen zu reagieren, nichts zu gewinnen.

8 D. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2018

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030061.L00

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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