TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/9 L525 2188607-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.05.2018
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Entscheidungsdatum

09.05.2018

Norm

AlVG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §14
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L525 2188607-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Heinrich REINTHALER und Mag. Ludwig KORNINGER über die Beschwerde von Mag. XXXX, MA gegen den Bescheid des AMS Trauns vom 15.2.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung des AMS Traun vom 20.2.2018, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2018-0566-4-000166-KS, betreffend Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nach Durchführung einer nichtöffentlichen Sitzung

A)

1. beschlossen:

Die Beschwerdevorentscheidung wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben und der Bescheid der belangten Behörde vom 15.2.2018 wieder hergestellt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.2.2018 wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 5.1.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mit Schreiben vom 8.1.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Arbeitslosengeld ab dem 5.1.2018 in einer näher bezeichneten Höhe gewährt werden würde.

Mit Schreiben vom 13.2.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme mit näherer Begründung ein, wonach sie die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 8.1.2018 beeinspreche. Sie habe am 2.1.2018 die AMS Hotline kontaktiert, da sie sich krankheitsbedingt nicht arbeitslos melden könne. Ihr sei mitgeteilt worden, dass dies rückwirkend sieben Tage möglich wäre. Aus diesem Grund sei sie am 4.1. umgehend nach ihrer Genesung wieder am AMS Bulgariplatz vorstellig geworden. Der für sie zuständige Berater habe sie daraufhin gewiesen, dass aufgrund ihres Umzugs nunmehr das AMS Traun zuständig wäre. Da sie aufgrund von anderen Terminen an diesem Tag keinen Besuch des AMS Trauns mehr durchführen habe können, sei ihr mitgeteilt worden, dass dies kein Problem sei und sie auch erst am 5.1. beim AMS Traun vorstellig werden könne. Der Berater habe sie nochmals explizit darauf hingewiesen, dass die Beantragung sieben Tage im Nachhinein erfolgen könne. Am 5.1.2018 sei ihr dann von der zuständigen Beraterin am AMS Traun erklärt worden, dass sie alle Ansprüche im Zeitraum 1.1 bis 4.1.2018 verloren hätte, da sie erst am 5.1.2018 vorstellig geworden sei. Sie habe die Dame darauf hingewiesen, dass ihr sowohl bei der AMS Hotline und vom AMS Mitarbeiter des AMS Bulgariplatz versichert worden sei, dass sie sich rückwirkend melden könne. Zudem habe sie gebeten zur sofortigen Klärung den Kollegen in Linz zu kontaktieren. Sie habe angemerkt, dass es wohl beiden Seiten Zeit und Geld sparen würde, die Historie zu klären. Die zuständige Dame habe dies auf sehr unfreundliche Weise verweigert. Daraufhin habe sie den AMS Berater beim AMS Bulgariplatz persönlich kontaktiert und habe dieser ihr versichert, dass sie im Recht wäre. Die AMS Beraterin beim AMS Traun habe aber erklärt, sie würde den Bescheid nicht ändern und sie (gemeint: die Beschwerdeführerin) könne ja gegen den Bescheid Einspruch erheben. Aus den genannten Gründen erhebe sie Einspruch gegen die Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 8.1.2018 und sie erwarte sich eine Korrektur ihres Arbeitslosengeldes.

Mit Bescheid vom 15.2.2018 stellte das AMS Traun fest, dass der Beschwerdeführerin am dem 5.1.2018 das Arbeitslosengeld gebühre. Begründend führte das AMS Traun aus, die Beschwerdeführerin habe den Antrag auf Arbeitslosengeld am 5.1.2018 geltend gemacht. Es sei keine Arbeitslosen-Frühmeldung erfolgt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2018 wies das AMS Traun die Beschwerde vom 13.2.2018 zurück. Begründend führte das AMS Traun aus, die Beschwerdeführerin habe am 5.1.2018 mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular bei dem nach ihrem Wohnsitz zuständigen AMS das Arbeitslosengeld beantragt. Das AMS Traun habe mit Mitteilung vom 8.1.2018 den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 5.1.2018 zuerkannt. Gegen diese Mitteilung habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.2.2018 Einspruch erhoben. Zum Zeitpunkt des Einbringens der Beschwerde sei noch kein Bescheid über die Sache, gegen die sich die Beschwerde wende, ergangen. Die Beschwerde sei daher mangels Vorhandenseins eines Bescheides, gegen den sich die Beschwerde richten könnte, als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde am 22.2.2018 durch Hinterlegung zugestellt.

Mit Schreiben vom 27.2.2018 erhob die Beschwerdeführerin erneut Einspruch. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, sie hätte bereits am 5.1.2018 den Unmut über die Vorgangsweise mitgeteilt, was die Betreuerin beim AMS Traun nicht interessiert hätte. Zwei Monate später müsse sie noch immer ihre Zeit dafür aufwenden gegen diverse Schreiben Einsprüche zu erheben und Telefonate mit der Geschäftsstelle zu führen, obwohl sie seit dem 15.1. wieder in Beschäftigung sei. Sie erhebe Einspruch gegen den genannten Bescheid aus dem vom AMS Traun genannten Grund. Ein Organ des AMS habe ihr nämlich schuldhaft eine unrichtige Rechtsauskunft erteilt und sei ihr ein Schaden darauf entstanden. Sie habe am 2.1.2018 die AMS Hotline kontaktiert, da sie sich krankheitsbedingt nicht arbeitslos melden hätte können. Ihr sei mitgeteilt worden, dass dies rückwirkend sieben Tage möglich sei. Aus diesem Grunde sei sie am 4.1.2018 unmittelbar nach ihrer Genesung am AMS Bulgariplatz vorstellig geworden, wo man sie aufgrund ihres Umzuges nach Traun verwiesen habe. Da sie aufgrund anderer Termine an diesem Tag keinen Besuch mehr in Traun habe durchführen können, sei sie am 5.1. beim AMS Traun vorstellig geworden. Der Berater des AMS Bulgariplatz habe sie nochmals darauf hingewiesen, dass eine Antragstellung sieben Tage im Nachhinein möglich sei. Beim AMS Traun sei ihr am 5.1. erklärt worden, dass sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1.1. bis 4.1. verloren hätte. Sie habe die Beraterin des AMS Traun darauf hingewiesen, dass ihr sowohl bei der Hotline als auch durch das AMS Bulgariplatz versichert worden sei, dass sie sich rückwirkend anmelden könne. Aus den genannten Gründen erhebe sie Einspruch gegen den Bescheid vom 20.2.2018 und erwarte sie sich eine umgehende Korrektur und Richtigstellung ihres Arbeitslosenbezuges, der ihr aus den genannten Gründen vom 1.1.2018 bis zum 14.1.2018 zustehe.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin beantragte unbestritten am 5.1.2018 Arbeitslosengeld beim für sie zuständigen AMS Traun. Mit Schreiben vom 8.1.2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr ab dem 5.1.2018 Arbeitslosengeld in Höhe von tgl. € 54,49 zusteht. Mit Mail vom 12.2.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin ein mit 13.2.2018 datiertes Schreiben, wonach sie gegen die Mitteilung des Leistungsanspruches vom 8.1.2018 Einspruch erhebt. Mit Bescheid vom 15.2.2018 stellte das AMS Traun fest, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 idgF das Arbeitslosengeld ab dem 5.1.2018 gebührt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.2.2018 wies das AMS Traun das seitens des AMS Trauns mit "Beschwerde" bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.2.2018 zurück. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 22.2.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerdeführerin ergriff mit einem als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 27.2.2018 Rechtsmittel.

2. Beweiswürdigung:

Dass die Beschwerdeführerin am 5.1.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat, bestreitet die Beschwerdeführerin während des gesamten Verfahrens nicht und ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin vor dem 5.1.2018 beim AMS Traun einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Die restlichen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lautet auszugsweise wie folgt:

"Beschwerdevorentscheidung

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen."

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017 lautet auszugsweise wie folgt:

Beginn des Bezuges

§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder

2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(3) Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.

(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.

...

Zuständigkeit

Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

3.1 Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Beschwerdevorentscheidung (Spruchpunkt A1):

Die belangte Behörde wertete das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.2.2018 offenbar als Beschwerde und erließ daraufhin die nunmehr gegenständliche Beschwerdevorentscheidung.

Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.

§ 56 Abs. 2 AlVG sieht für die Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle eine davon abweichende Frist von zehn Wochen vor.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigt: So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP 5 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlangen des Vorlageantrages nicht außer Kraft treten soll, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde (auch wenn - anders als für die Berufungsvorentscheidung nach der BAO (alt) - eine ausdrückliche Regelung fehlt, wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrages wieder als unerledigt gilt): Der Vorlageantrag - auch ein solcher von anderen Parteien als dem Beschwerdeführer - richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (was aber gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist). Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.

Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung auch hier an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss (vgl. dazu grundlegend das Erk. des VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).

Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. bereits das Erk. des VfGH vom 20.6.1964, VfSlg 4730 ua), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. unter vielen das Erk. des VwGH vom 20.9.2012, Zl. 2011/07/0149, mwN). Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn sich die Behörde in gesetzwidriger Weise eine Zuständigkeit anmaßt, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt (vgl. die in Mayer/Muzak, Bundes-Verfassungsrecht5, S 330 angeführte Rechtsprechung) bzw. eine Zuständigkeit in gesetzwidriger Weise ablehnt, etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (vgl. das Erk. des VfGH vom 27.2.2008, VSlg. 18059/2007, mwN).

Die belangte Behörde ist zunächst bereits nicht im Recht, wenn sie vermeint, das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13.2.2018 sei als Beschwerde zu werten. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im angeführten Schreiben sich ausdrücklich gegen die Mitteilung vom 8.1.2018, mit der ihr eben mitgeteilt wurde, dass ihr Arbeitslosengeld ab dem 5.1.2018 gebührt, wendet, geht auch die belangte Behörde offensichtlich davon aus, dass sie eben mit diesem Schreiben die Erlassung eines Bescheides erwirken will, führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung doch selbst aus, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Mitteilung Einspruch mit Schreiben vom 13.2.2018 erhoben hat. Warum die belangte Behörde nur wenige Zeilen später dieses Schreiben als Beschwerde wertet und die Beschwerde zurückweist, ist nicht nachvollziehbar. Dies insbesondere deswegen, weil die Beschwerdeführerin gesetzeskonform gemäß § 47 Abs. 1 AlVG die bescheidmäßige Ausfertigung verlangte und die belangte Behörde diesem Antrag ja mit dem Bescheid vom 15.2.2018 nachgekommen ist. Eine Beschwerdevorentscheidung kann allerdings nur bei Vorliegen einer Beschwerde ergehen, die eben im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht vorlag. Die belangte Behörde erließ die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung daher rechtsgrundlos. Die belangte Behörde traf ohne entsprechende Beschwerde eine Beschwerdevorentscheidung über einen Bescheid, der ihrer Ansicht nach ohnehin noch nicht existierte im Zeitpunkt der angeblichen Beschwerdeerhebung. Dadurch nimmt die belangte Behörde allerdings eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr nicht zustand, da sie ohne entsprechenden Antrag (hier: Beschwerde) eine Entscheidung (hier: Beschwerdevorentscheidung) traf, weshalb die Beschwerdevorentscheidung bereits aus diesem Grund zu beheben war und der ursprüngliche Bescheid vom 15.2.2018 wieder herzustellen war.

Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.2.2018 wertet das erkennende Gericht hingegen als die eigentliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.2.2018. Dies ergibt sich bereits aus einem gewissen Rechtsschutzgedanken. Die Beschwerdeführerin konnte nicht erkennen, dass die Beschwerdevorentscheidung rechtsgrundlos erging, sondern versuchte sie mit dem Schreiben vom 27.2.2018 bloß ihre Parteienrechte zu wahren und sich gegen die Entscheidung der belangten Behörde zu wehren. Deswegen schadet aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch nicht, dass sich das Schreiben ausdrücklich gegen den "Bescheid vom 20.02.2018" richtet, sondern ist für das erkennende Gericht eindeutig erkennbar, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben die Überprüfung des Bescheides vom 15.2.2018 intendierte. Die Beschwerde wurde darüber hinaus auch rechtzeitig eingebracht.

Das erkennende Gericht wertet daher das Schreiben vom 27.2.2018 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.2.2018. Mit der Vorlage der Beschwerde ging die Entscheidungsbefugnis auf das erkennende Gericht über.

3.2 Zur Frage der Antragstellung (Spruchpunkt A2):

Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Antrag am 5.1.2018 beim für sie zuständigen AMS Traun, der nunmehr belangten Behörde, einbrachte. Die Beschwerdeführerin sieht sich zusammengefasst darin beschwert, als dass ihr seitens des AMS Bulgariplatz bzw. der AMS Hotline mitgeteilt worden sei, dass eine nachträgliche Meldung ihrer Arbeitslosigkeit möglich sei, weshalb sie den Antrag erst am 5.1.2018 einbrachte, obwohl eine Arbeitslosigkeit bereits seit dem 1.1.2018 vorgelegen sei. Bei richtiger Belehrung durch das AMS hätte sie den Antrag bereits früher gestellt.

Damit wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen. § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa das Erk. vom 9.7.2015, Zl. Ra 2015/08/0037, mwN).

Aus der angeführten Rechtsprechung des Höchstgerichtes ergibt sich eindeutig, dass selbst schuldhaft falsche Auskünfte seitens des AMS, die zu einer verspäteten Antragstellung führen, zu keiner rückwirkenden Geltendmachung und Auszahlung des Arbeitslosengeldes führen. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich dadurch nicht, da der Arbeitslose auf die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen verwiesen wird. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch erst am 5.1.2018 geltend gemacht hat, weshalb die belangte Behörde antragsgemäß auch ab dem 5.1.2018 Arbeitslosengeld zugesprochen hat. Ein Rechtsanspruch auf Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG besteht ebenso nicht. Ob der Beschwerdeführerin nun schuldhaft eine falsche Auskunft erteilt wurde, die die rechtzeitige Antragstellung verhinderte, wäre Gegenstand eines etwaigen Amtshaftungsverfahrens vor den ordentlichen Gerichten und kann im hg Verfahren dahingestellt bleiben.

3.3 Absehen von der mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin keine mündliche Verhandlung beantragte, war aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch keine notwendig. Die unbestrittene Feststellung der Antragstellung am 5.1.2018 wurde zum einen nicht bestritten und zum anderen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem 5.1.2018 Arbeitslosengeld beantragt hätte. Aus der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich eindeutig, dass § 46 AlVG die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld abschließend regelt und auf die Anwendung des § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch besteht. Gegenständlich ging es daher ausschließlich um die Lösung einer Rechtsfrage und war eine mündliche Verhandlung nicht notwendig um den ohnehin unstrittigen Sachverhalt weiter zu klären.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Arbeitslosengeld, Beschwerdevorentscheidung, Geltendmachung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L525.2188607.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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