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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und den Hofrat Dr. Pelant sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über den Fristsetzungsantrag des O O in W, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Schubhaftbeschwerde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Antragsteller wurde mit sofort in Vollzug gesetztem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 23. Jänner 2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
2 Eine gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 2. Februar 2018 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlägen.
3 Mit Erkenntnis vom 17. Mai 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht nach einer Prüfung im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG erneut fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
4 Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2018 brachte der Antragsteller eine weitere Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen die andauernde Haft ein.
5 Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12. Juni 2018 - innerhalb der Frist des § 22a Abs. 2
1. Satz BFA-VG - als unzulässig zurückgewiesen.
6 Mit dem vorliegenden Fristsetzungsantrag vom 18. Juni 2018 macht der Antragsteller geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht aus Anlass seiner Schubhaftbeschwerde vom 6. Juni 2018 gemäß § 22a Abs. 2 und 3 BFA-VG binnen einer Woche festzustellen gehabt hätte, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
7 Der Fortsetzungsausspruch nach§ 22a Abs. 3 BFA-VG setzt jedoch eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung "in der Sache" über die Schubhaftbeschwerde (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143, Rn. 15).
8 Ausgehend davon, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde mit Beschluss vom 12. Juni 2018 als unzulässig zurückgewiesen hat, war es nicht verpflichtet, zusätzlich einen Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erlassen. Darüber, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist, wird der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die zu Ra 2018/21/0111 protokollierte Revision zu entscheiden haben.
9 Da auf Basis des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2018 zum Zeitpunkt der Einbringung des Fristsetzungsantrages keine Entscheidungspflicht bezüglich eines Fortsetzungsausspruchs mehr bestand, war der Fristsetzungsantrag zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2018
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018210016.F00Im RIS seit
07.08.2018Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018