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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des L in M, vertreten durch Dr. Ferdinand Gross, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Grazer Straße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. April 1999, Zl. 11-39-320/98-6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 26. Mai 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G bis zum Nachweis seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Er erhob dagegen am 8. Juni 1998 Berufung.
Mit Schriftsatz vom 16. März 1999 (eingelangt am 19. März 1999) begehrte er gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht über seine Berufung auf den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
Mit dem (am 26. April 1999 zugestellten) angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 4. August 1999 den Verwaltungsgerichtshof über den Umstand der Einbringung des Devolutionsantrages unterrichtet und mitgeteilt, dass sich die Verwaltungsakten bei der Oberbehörde befänden, eine Entscheidung dieser Behörde noch nicht ergangen sei und daher weder eine Gegenschrift erstattet noch Verwaltungsakten vorgelegt werden können. Diese Mitteilung wurde fernmündlich dahin gehend ergänzt, dass die belangte Behörde im Begriffe sei, im Auftrag der Oberbehörde weitere Schritte im Ermittlungsverfahren zu setzen÷dies wurde vom Beschwerdeführer - ebenfalls fernmündlich - bestätigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Aus dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergibt sich, dass die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht (mehr) zuständig war. Mit Einbringung des Devolutionsantrages nach Ablauf der dreimonatigen Entscheidungsfrist gemäß § 29 Abs. 1 erster Satz FSG ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen den Erstbescheid auf die Oberbehörde übergegangen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 18. Jänner 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110160.X00Im RIS seit
20.11.2000