Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
FSG 1997 §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 7 Abs 3 Z 3 FSG normierten Aufzählung bestehen keine Zweifel daran, dass auch das Rückwärtsfahren auf der Autobahn (Pannen- und Beschleunigungsstreifen) an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. (Hier: Im gegenständlichen Fall herrschte zudem noch reger Verkehr und auf dem Beschleunigungsstreifen musste der Nachfolgeverkehr ausweichen, um auf die Autobahn auffahren zu können.)
Schlagworte
Führerscheinentzug, rückwärtsfahren Pannenstreifen, BeschleunigungsstreifenAnmerkung
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (19.09.2018, Ra 2018/11/0179) zurückgewiesen (Revisionspunkt verfehlt bzw kein Abweichen von der Judikatur des VwGH).European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.35.2018.R16Zuletzt aktualisiert am
06.11.2018