RS Lvwg 2018/7/24 LVwG-411-35/2018-R16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs1 Z1
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
FSG 1997 §24 Abs1 Z1
StVO 1960 §46 Abs4 litf

Rechtssatz

Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter der in § 7 Abs 3 Z 3 FSG normierten Aufzählung bestehen keine Zweifel daran, dass auch das Rückwärtsfahren auf der Autobahn (Pannen- und Beschleunigungsstreifen) an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. (Hier: Im gegenständlichen Fall herrschte zudem noch reger Verkehr und auf dem Beschleunigungsstreifen musste der Nachfolgeverkehr ausweichen, um auf die Autobahn auffahren zu können.)

Schlagworte

Führerscheinentzug, rückwärtsfahren Pannenstreifen, Beschleunigungsstreifen

Anmerkung

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (19.09.2018, Ra 2018/11/0179) zurückgewiesen (Revisionspunkt verfehlt bzw kein Abweichen von der Judikatur des VwGH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.411.35.2018.R16

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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