Entscheidungsdatum
18.07.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W113 2178189-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde vonXXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5371954010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber stattgegeben wird.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr (AJ) 2016, beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) wies die AMA den Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen und auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve ab.
Begründend wird ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag auf Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve sei abgewiesen worden, da die BF bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z 4 VO 639/2014).
3. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 10.02.2017 führte die BF im Wesentlichen aus, sie habe im Zeitraum April 2005 bis Dezember 2013 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. Es sei in diesem Zeitraum nur die Waldfläche bewirtschaftet worden. Die restliche Fläche (bei der Sozialversicherungsbestätigung als landw. Nutzfläche ausgewiesen) sei unproduktive Fläche (Hoffläche, befestigte Fläche, Wegfläche,...). Mit Jänner 2014 habe sie die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen wieder zurückgenommen und die Bewirtschaftung wieder aufgenommen.
Es werde daher um Zuteilung von ZA aus der nationalen Reserve ersucht, weil die Voraussetzungen vorliegen würden.
4. Die AMA legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Wesentlichen aus, die vorgelegte Bestätigung der Sozialversicherung könne nicht anerkannt werden für eine positive Beurteilung. Die BF scheine seit 1995 als Bewirtschafterin auf.
5. Mit Schreiben der Sozialversicherungsanstalt für Bauern vom 29.12.2017 teilte diese nach Aufforderung mit, welche land- und forstwirtschaftlichen Flächen bei der BF seit 2005 aufscheinen. Daraus ergibt sich, dass die BF alleinige Bewirtschafterin aller in einer Auflistung angeführten land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen ist. Von 2008 bis Ende 2013 wurden von der BF landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 0,9757 ha bis 1,1190 ha bewirtschaftet. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der selber bewirtschafteten Fläche um den Bauernhof inkl. Nebengebäude, Wegflächen und Hausgarten handelt. Landwirtschaftlich bewertet seien davon seit 2011 nur mehr 0,9304 ha, womit davon auszugehen sei, dass ein Teil dieses Grundstückes vom Finanzamt als Grundvermögen bewertet sei.
6. Mit Schreiben vom 09.01.2018 teilte die AMA mit, dass sich aus der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt für Bauern ergebe, dass die BF Bewirtschafterin von Flächen gewesen sei; ob es sich bei dem 1 ha um unproduktive Fläche handle, könne seitens der AMA nicht beantwortet werden. Der Antrag würde daher weiter negativ behandelt werden.
7. Mit Schreiben vom 18.01.2018 teilte die BF unter der Vorlage von Hofkarten mit, dass sie die Bewirtschaftung ihrer Meinung nach tatsächlich erst 2014 aufgenommen habe. Neben der Hoffläche, den befestigten Flächen und den Wegflächen, würden die restlichen 0,63 ha Fläche als Sandplatz, Pferdekoppel (für 5 Pferde/Ponys, die für die Kinder bzw. Enkel eingestellt sind), Pferdeweide und Abstellfläche etc. genutzt werden; 0,20 ha habe sie ihrem Sohn übergeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für neue Betriebsinhaber sowie die Gewährung von Direktzahlungen für 2016.
Die BF nahm die Bewirtschaftung ihres Betriebes mit 27.07.1995 auf.
Im Zeitraum innerhalb von 5 Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung Ende 2013/Anfang 2014 bewirtschaftete die BF keine landwirtschaftliche Nutzfläche, sondern lediglich forstwirtschaftliche Nutzfläche.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen.
Die Feststellung über die landwirtschaftliche Tätigkeit im Zeitraum innerhalb von 5 Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn Ende 2013/Anfang 2014 ergeben sich aus den nachvollziehbaren und glaubwürdigen Angaben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der BF.
Bereits aus der Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt für Bauern ergibt sich, dass die BF im genannten Zeitraum maximal eine landwirtschaftliche Nutzfläche von etwa 0,9304 ha bewirtschaftet hat. Aus der Stellungnahme der BF selbst und insbesondere der beigelegten Hofkarte aus 2016 ist ersichtlich, dass es sich bei der Fläche von etwa 0,9304 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handelt.
Diese Fläche, wie sich auch aus einer Einschau ins Invekos-GIS durch das Gericht ergab, wurde von der BF auch nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt. Zum weit überwiegenden Teil handelt es sich, wie die BF selbst angibt, um unproduktive Fläche, wie Sandplatz, Wegflächen, Pferdekoppel usw. Die spärlichen grünen Flächen sind nachvollziehbar Flächen wie Hausgarten usw.
Die Ausführungen der AMA, wonach sie nicht beurteilen könne, ob es sich dabei um unproduktive Fläche handle, widersprechen den getroffenen Feststellungen nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608 (VO (EU) 1307/2013):
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]"
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...]
(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.
[...]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1 (VO (EU) 639/2014):
"Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.
Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von
Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.
3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
[...]
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."
MOG 2007:
"§ 8a. [...] (2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."
"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, BGBl. II Nr. 368/2014 (Direktzahlungs-Verordnung 2015):
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen."
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst.
Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu-)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
"Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. b VO (EU) 1307/2013 natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte.
Gegenständlich war fraglich, ob die BF in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit im Jänner 2014 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die BF in den letzten 5 Jahren vor Aufnahme der Bewirtschaftung keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt.
Die AMA wird die Berechnungen entsprechend dem Ergebnis in diesem Erkenntnis durchzuführen haben und der BF bescheidmäßig mitzuteilen haben.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 sowie VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010.
Schlagworte
Berechnung, Bescheidabänderung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2178189.1.00Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018