Entscheidungsdatum
19.07.2018Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W198 2185694-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, als Bevollmächtigte gemäß § 35 Abs. 3 ASVG des Dienstgebers XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.01.2018, Zl.XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat mit Bescheid vom 09.01.2018, BZ XXXX, festgestellt, dass
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Bevollmächtigte im Sinne von § 35 Abs. 3 ASVG des Dienstgebers XXXX, gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG verpflichtet sei, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in der Höhe von
€ 120,00 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum November 2017 der Kasse nicht vorgelegt worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Email vom 12.01.2018 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass sie Herrn XXXX nicht mehr vertrete; sie habe die Vollmacht gegenüber Herrn XXXX im Oktober mündlich und dann nochmals mit Schreiben vom 21.11.2017 aufgekündigt. Die Lohnverrechnung für November sei nicht mehr von ihrer Kanzlei durchgeführt worden. Somit komme § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG nicht zum Tragen und sei ein Beitragszuschlag nicht festzusetzen.
3. In einem Email der Beschwerdeführerin vom 17.01.2018 an die NÖGKK wurde ausgeführt, dass im Anhang das Aufkündigungsschreiben der Vollmacht für Herrn XXXX vom 21.11.2017 übermittelt werde. Die Vollmacht sei über Finanzonline am 21.11.2017 zurückgelegt worden. Von Rechts wegen sei bereits die mündliche Aufkündigung vom Oktober gültig. Sie sei daher schon deswegen keinesfalls verpflichtet, die genannten Abrechnungsunterlagen der NÖGKK vorzulegen. Spätestens seit dem Email vom 12.01.2018 sei der NÖGKK amtsbekannt, dass die Vollmacht letztes Jahr zurückgelegt worden sei. Die Verhängung von Beitragszuschlägen außerhalb der Vertretungsvollmacht überschreite die Willkürgrenze.
4. Mit Bescheid vom 25.01.2018, Zl. XXXX, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die NÖGKK mit Email vom 12.01.2018 erstmals verständigt habe, dass die Übertragung der Meldeverpflichtungen auf sie wohl nicht mehr aufrecht sei. Daher habe sie gemäß § 35 Abs. 3 ASVG vor diesem Zeitpunkt die Verpflichtung gegenüber der Kasse gehabt, die Meldepflichten für den Dienstgeber zu erfüllen. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum November 2017 sei der Kasse nicht vorgelegt worden, weshalb der Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.
5. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 01.02.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass sie von Mai 2015 bis 21.11.2018 (gemeint: 2017) für Herrn XXXX als Steuerberaterin bevollmächtigt gewesen sei. Im Oktober 2017 sei die gesamte Vollmacht mündlich zurückgelegt worden. Am 21.11.2017 sei die Vollmachtsaufkündigung nochmals per Email an den ehemaligen Mandanten versendet worden. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er nun für sämtliche Fristen selbst Sorge zu tragen habe und insbesondere, dass die Lohnverrechnung für November nicht mehr von der Beschwerdeführerin durchgeführt werde. Es sei zwar richtig, dass die NÖGKK nicht gleichzeitig mit der Aufkündigung der Vollmacht davon schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde; richtig sei aber auch, dass die Vollmacht alle Agenden betreffend am 21.11.2017 geendet habe und die Beschwerdeführerin weder verpflichtet noch berechtigt gewesen sei, über diesen Zeitpunkt hinaus als Bevollmächtigte für Herrn XXXX zu handeln. Ein Beitragszuschlag wegen verspäteter Meldung der Aufkündigung der Vollmacht sei nicht vom § 35 ASVG umfasst. Tatsache sei, dass die Übermittlung von Beitragsnachweisungen nach dem 21.11.2017 nicht mehr in die Kompetenz der Beschwerdeführerin gefallen sei. Vielmehr hätte sich Herr XXXX darum kümmern müssen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei in jedem Fall in dem Punkt unrichtig, dass die Vollmacht der Beschwerdeführerin bis zumindest 12.01.2018 aufrecht gewesen sei. Wiederholt weise sie darauf hin, dass sie gar nicht berechtigt gewesen sei, nach dem 21.11.2017 noch rechtgültige Handlungen für ihren Klienten vorzunehmen. Erwähnen wolle die Beschwerdeführerin zudem, dass sie sich am 30.11.2017 einer Operation unterziehen habe müssen und davor und danach rekonvaleszent bzw. im Krankenstand gewesen sei. Dieser Umstand wäre - wenn § 35 ASVG überhaupt anwendbar wäre - in den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen gewesen. Ebenso wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Zeitraum bis zur Verhängung des Zuschlages in die Weihnachtsfeiertage falle und ihre Kanzlei bis 08.01. geschlossen sei. Darüber hinaus sei ebenfalls erwähnt, dass die NÖGKK es unterlassen habe, in die allfälligen Ermessenserwägungen einzubeziehen, dass die Vollmacht unter anderem deshalb aufgekündigt worden sei, weil der Klient der Beschwerdeführerin Unterlagen wiederholt nicht rechtzeitig zur Bearbeitung überlassen habe. Dies sei auch der Grund wieso es im Jahr 2017 mehrmals zu verspäteten Meldungen gekommen sei, bei denen jeweils ein Beitragszuschlag an die Beschwerdeführerin verhängt worden sei.
6. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben vom 07.02.2018 von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit der Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung vom 04.05.2015, eingelangt am 07.05.2015, hat der Dienstgeber XXXX die sich für ihn aus den §§ 33 und 34 ASVG ergebenden Pflichten auf die Beschwerdeführerin übertragen. Weiters wurde die Beschwerdeführerin bevollmächtigt, Herrn XXXX in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der NÖGKK zu vertreten und diesbezügliche Eingaben zu verfassen und zu unterfertigen sowie Schriftstücke der NÖGKK zu empfangen, welche nunmehr an die Bevollmächtigte zuzustellen sind.
Dieser Vollmacht ist zu entnehmen, dass, sollte die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen erlöschen, die NÖGKK unverzüglich durch die Bevollmächtigte schriftlich verständigt wird. Die Vollmacht wurde durch Unterschrift und Stempel der Beschwerdeführerin angenommen.
Die Beitragsnachweisung für Herrn XXXX für den Beitragszeitraum November 2017 wurde von der Beschwerdeführerin nicht an die NÖGKK übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.11.2017 an Herrn XXXX hat die Beschwerdeführerin die Vollmacht aufgekündigt. Sie hat die NÖGKK jedoch nicht darüber verständigt. Die Beschwerdeführerin hat mit Email vom 12.01.2018 erstmals die NÖGKK verständigt, dass die Vollmacht gegenüber Herrn XXXX im Oktober 2017 mündlich und nochmals mit Schreiben vom 21.11.2017 aufgekündigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vollmacht bis jedenfalls 12.01.2018 aufrecht war.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen betreffend die Vollmacht ergeben sich aus der im Akt erliegenden Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung vom 04.05.2015.
Die nicht erfolgte Übermittlung der Beitragsnachweisung ist im Verfahren unstrittig geblieben. Ebenso unstrittig blieb die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die NÖGKK erstmals am 12.01.2018 von der Aufkündigung der Vollmacht verständigt hat.
Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig. Vorliegend handelt es sich daher um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Gemäß S 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den S 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
Im gegenständlichen Fall war die Übertragung der Meldeverpflichtungen gemäß § 35 Abs. 3 ASVG zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX von 07.05.2015 bis zumindest 12.01.2018 aufrecht, weshalb die Beschwerdeführerin auch dazu verpflichtet war die gegenständliche Beitragsnachweisung für November 2017 bis spätestens 15.12.2017 an die NÖGKK zu übermitteln. Es handelt sich gegenständlich nicht um eine willkürliche Vorschreibung des Beitragszuschlages; der Beitragszuschlag wurde der Beschwerdeführerin vorgeschrieben, weil sie zu gegebenem Zeitpunkt die Meldepflichtige war.
Wie oben festgestellt, ist der Vollmacht vom 04.05.2015 zu entnehmen, dass die Kasse unverzüglich durch die Bevollmächtigte schriftlich zu verständigen ist, sobald die Vollmacht aus irgendwelchen Gründen erlischt. Die Beschwerdeführerin hat mit Email vom 12.01.2018 erstmals die NÖGKK verständigt, dass die Vollmacht gegenüber Herrn XXXX im Oktober 2017 mündlich und nochmals mit Schreiben vom 21.11.2017 aufgekündigt wurde. Eine frühere Mitteilung an die NÖGKK über das Erlöschen der Vollmacht wurde weder seitens der Beschwerdeführerin behauptet, noch konnte dies nachgewiesen werden.
Die Beschwerdeführerin hat daher mit E-Mail vom 12.01.2018 erstmals die Kasse verständigt, dass die Übertragung der Meldeverpflichtungen auf sie wohl nicht mehr aufrecht ist. Daher hatte sie gemäß § 35 Abs. 3 ASVG vor diesem Zeitpunkt die Verpflichtung gegenüber der Kasse die Meldepflichten für den Dienstgeber zu erfüllen.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).
Die Beschwerdeführerin war als Bevollmächtigte des Dienstgebers XXXX verpflichtet, die Beitragsnachweisung für den Monat November 2017 bis längstens 15.12.2017 an die NÖGKK zu übermitteln. Eine Übermittlung erfolgte jedoch nicht.
Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.
Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Beitragsnachweisung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die Meldepflichtverletzung ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen.
Die NÖGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung sowie im Beschwerdevorlageschreiben vom 07.02.2018 nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass im Fall der Beschwerdeführerin bereits zwei gleichartige Meldevergehen zu verzeichnen waren. So wurde sowohl die Beitragsnachweisung für Jänner 2017 als auch jene für März 2017 nicht fristgerecht vorgelegt. Betreffend Jänner 2017 wurde von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. Betreffend März 2017 wurde ein Beitragszuschlag in Höhe von € 80,00 zur Vorschreibung gebracht. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen.
Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass von der Beschwerdeführerin wiederholt die gesetzlich geforderten Abrechnungsunterlagen nicht fristgerecht übermittelt wurden.
Wenn von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass sie sich am 30.112017 einer Operation unterziehen habe müssen und davor und danach rekonvaleszent bzw. im Krankenstand gewesen sei und dieser Umstand in den Ermessenserwägungen zu berücksichtigen gewesen wäre, so ist diesbezüglich anzumerken, dass erstmals im Vorlageantrag Angaben über einen Krankenstand gemacht wurden. In der Beschwerde vom 12.01.2018 sowie in der Ergänzung zur Beschwerde vom 17.01.2018 wurden diesbezüglich keine Angaben gemacht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinweisen, dass es Sache der Partei ist, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.
Weiters wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass ebenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre, dass der Zeitraum bis zur Verhängung des Zuschlages in die Weihnachtsfeiertage falle und die Kanzlei traditionell über die Weihnachtsfeiertage bis 08.01. geschlossen sei. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es bei der Vorschreibung von Beitragszuschlägen auf ein Verschulden (subjektive Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) nicht ankommt. Vielmehr kommt es nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten ist (vgl. VwGH 15.09.2010, 2010/08/0146). Das bedeutet, dass rein innerbetriebliche Ursachen nicht als Entschuldigungsgrund für die verspätete Übermittlung einer Beitragsnachweisung zu werten sind. Wenn vorgebracht wird, dass der Zeitraum bis zur Verhängung des Zuschlages in die Weihnachtsfeiertage falle und die Kanzlei traditionell über die Weihnachtsfeiertage bis 08.01. geschlossen sei, handelt es sich um solch eine innerbetriebliche Ursache. Es liegt in der Sphäre der Beschwerdeführerin die Organisation bei der Übermittlung von Meldungen derart zu gestalten, dass die Einhaltung der Fristen gewährleistet werden kann. Wird die Organisation nicht dahingehend adaptiert, liegt es auch im Verantwortungsbereich der Beschwerdeführerin jene Konsequenzen zu tragen, die sich aufgrund der nicht fristgerechten Übermittlung ergeben.
Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2185694.1.00Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018