TE OGH 2018/6/28 6Ob107/18f

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Veröffentlicht am 28.06.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** B*****, 2. A***** D***** B*****, beide *****, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Deutschland, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 28.985,18 EUR sA und Rechnungslegung (Streitwert 5.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 21. Dezember 2016, GZ 5 R 145/16d-17, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 56 Cg 186/12i-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Erhebung des Revisionsrekurses durch die Kläger (die Vorinstanzen hatten die Klage mangels internationaler Zuständigkeit österreichischer Gerichte zurückgewiesen) nahmen die Kläger mit Schriftsatz vom 3. 5. 2018 die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False">RS0081567) und ebenso analog dazu im (Revisions-)Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (3 Ob 2149/96t). In all diesen Fällen ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (4 Ob 123/12k; 2 Ob 1/11b; zum Revisionsrekursverfahren vgl 3 Ob 2149/96t).

Dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 7. 7. 2017 zu AZ 6 Ob 34/17v das Verfahren unterbrochen hat, hindert weder die Klagsrücknahme (4 Ob 118/98a) noch die deklarative Feststellung der Wirkungslosigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen.

Textnummer

E122244

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00107.18F.0628.000

Im RIS seit

31.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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