Entscheidungsdatum
20.07.2018Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W164 2128323-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 31.03.2016, Zl. VA/ED-FP-0049/2016, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016, Zl. VA/ED-FP-0049/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 31.03.2016, Zl. VA/ED-FP-0049/2016, schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG Beitragszuschläge in Höhe von EUR 1.800,00 vor, da die Anmeldungen für XXXX, geb.XXXX (im Folgenden MB1), und XXXX, geb. XXXX (im Folgenden MB2), zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden seien. Die WGKK stützte sich auf eine am 15.01.2016 durch die Finanzpolizei um 04:50 und um 08:40 erfolgte Betretung im Betrieb der BF, die fotographisch dokumentiert wurde, weiters auf eine von der Finanzpolizei am 15.1.2016 unmittelbar Vorort mit dem MB2 aufgenommene Niederschrift. Es sei festgestellt worden, dass der MB1 und der MB2 von 12.01. bis 15.01.2016 bei der BF als Dienstnehmer beschäftigt wurden. Beide seien nicht zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Der Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.800,00 setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 1.000,00) und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 800,00) zusammen.
Die BF vertreten durch ihren Geschäftsführer, XXXX, geb. XXXX, erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und führte aus, der Geschäftsführer sei während des Vorfalles nicht anwesend gewesen sondern habe aus familiären Gründen (Erkrankung des Vaters) den Betrieb kurzfristig verlassen müssen. Der MB1 habe sich zum Zeitpunkt des Prüfbeginns nicht in der Bäckerei befunden, sondern sei von Polizisten in der Wohnung des Geschäftsführers der BF angetroffen worden, die ihn daraufhin in die Bäckerei mitgenommen hätten. Die BF verwies auf eine vom MagistratXXXX am 07.04.2016 mit ihrem Geschäftsführer aufgenommene Niederschrift. Der MB1 sei der Bruder des Geschäftsführers der BF und sei nicht bezahlt worden. Er habe nur anwesend sein sollen, falls es etwaige Probleme gebe. Bezüglich des MB2 räumte die BF ein, dass ihr Geschäftsführer nicht ordnungsgemäß gehandelt habe. Jedoch sei dieser in einer Notsituation gewesen, da er in der kurzen Zeit kein passendes Personal habe suchen können. Es wäre auch kaum möglich gewesen einen Bäcker für nur ein oder zwei Tage einzustellen. Der MB2 sei jedoch nicht schon 12.01.2016 sondern nur am 14.01.2016 und 15.01.2016 in der Bäckerei tätig gewesen. Die BF ersuche um Herabsetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages. Es handle sich um das erste diesbezügliche Vergehen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.06.2016 wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Gestützt auf die ersten Angaben des MB2 anlässlich seiner Betretung wurde festgestellt, dass der MB2 von 12.01.2016 bis 15.01.2016 in der Bäckerei der BF gearbeitet habe. Er habe Arbeitsanweisungen vom MB1 erhalten, den der Geschäftsführer der BF als Vertretung während seiner Abwesenheit eingesetzt habe. Der MB1 sei bei einer Nachkontrolle durch die Finanzpolizei um 8:40 Uhr am selben Tag in der Bäckerei angetroffen worden. Er habe Teig verarbeitet bzw. Ware aus dem Ofen geräumt und entsorgt. Seine Hände seien mit Teigrückständen und Mehl verschmutzt gewesen. Die Entgeltlichkeit sei trotz der familiären Nahebeziehung zu vermuten. Es gelte das Anspruchslohnprinzip. Weder der MB1 noch der MB2 seien als Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen. Die BF habe nur den MB2 nachträglich (am 21.04.2016) und diesen nur für den Zeitraum 14.-15.01.2016 als Dienstnehmer angemeldet. Im vorliegenden Fall seien keine unbedeutenden Folgen gegeben, da für den MB1 und den MB2 bis dato keine vollständigen Meldungen erstattet worden seien. Das Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen sei im gegenständlichen Fall nicht vorgebracht worden. Eine Reduzierung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz komme daher nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 14.06.2016 beantragte die BF vertreten durch ihren Geschäftsführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, der MB2 sei nicht für den
12. und 13.01.2016 angemeldet worden, da an diesen beiden Tagen der Geschäftsführer selbst und nicht der MB2 in der Bäckerei gearbeitet habe. Warum der MB2 anlässlich seiner Betretung den 12. und 13.01.2016 als Beschäftigungstage angegeben habe, könne nicht beantwortet werde. Der MB2 halte sich nicht mehr in Österreich auf. Er könne nicht mehr befragt werden. Den MB1 habe der Geschäftsführer der BF nicht beauftragt, zu backen und zu verkaufen. Der MB1 sei zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei in seiner Wohnung gewesen und sei später in die Bäckerei gebeten worden. Der MB1 habe die Beamten gefragt, ob er sich um die restlichen Waren kümmern dürfe. Da der Teig bereits verdorben gewesen sei, habe er vernichtet werden müssen. Deshalb habe der MB1 den Teig in die Hand nehmen müssen. Weiters seien Backwaren im Backofen gewesen, die schon verbrannt gerochen hätten. Der MB1 habe aufgrund der Brandgefahr handeln müssen. Der MB1 habe somit nicht auf Weisung der BF gehandelt. Bezüglich der Backwaren im Verkaufsraum sei auszuführen, dass diese schon vom MB2 gebacken worden seien, da die Bäckerei um 5:00 Uhr öffne und die Ware da schon bereitstehen müsse. Am besagten Tag habe eine angestellte Verkäuferin die vorhandenen Backwaren verkauft. Dann sei die Bäckerei - früher als sonst - geschlossen worden. Der MB1 sei nicht als Vertretung des Geschäftsführers der BF eingesetzt worden. Er habe nur anwesend sein sollen und den Geschäftsführer der BF informieren sollen, falls Probleme auftraten. Der MB1 könne nicht backen und aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse auch nicht verkaufen.
Mit 08.03.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht ein Rechtshilfeersuchen an den Magistrat der StadtXXXX wo aufgrund desselben Sachverhaltes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 111 ASVG durchgeführt worden war. Das BVwG ersuchte um Bekanntgabe des Verfahrensstandes des dort geführten Verwaltungsstrafverfahrens.
In Beantwortung dieser Anfrage übersandte der Magistrat der Stadt XXXX zwei Straferkenntnisse, Zl. XXXX(betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), und XXXX (betreffend Verwaltungsübertretung nach § 111 ASVG), vom 20.12.2016. Mit dem erstgenannten Straferkenntnis wurde über die BF wegen Übertretung des §§ 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm 3 Abs 1 AuslBG für schuldig befunden. Mit dem zweit genannten Straferkenntnis wurde über die BF wegen Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm 33 Abs 1 ASVG für schuldig befunden. Beide Straferkenntnisse gründen sich auf den selben Sachverhalt, der auch der hier gegenständlichen Entscheidung zu Grunde liegt.
Mit Schreiben vom 16.03.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht die BF davon in Kenntnis gesetzt, das die genannten Straferkenntnisse - sie wurden dem Schreiben erneut beigelegt - in das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren als Beweismittel einbezogen werden und dass die BF soweit gemäß den hier vorliegenden Informationen gegen die genannten Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt XXXX vom 20.12.2016 kein Rechtsmittel erhoben hat. Die BF erhielt die Möglichkeit, der Stellungnahme binnen zwei Wochen. Sie machte davon keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine von 05:00 bis 21:00 geöffnete Bäckerei am Standort XXXX. Der Geschäftsführer der BF arbeitet im Betrieb mit. Von 12.01. bis 15.01.2016 hielt sich der Geschäftsführer der BF im Ausland auf und beschäftigte für diese Zeit den MB1 und den MB2 in einem zeitlichen Ausmaß, das einen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Anspruchslohn auslöste. Beide Personen wurden im Zuge zweier Kontrollen der Finanzpolizei vom 15.01.2016 arbeitend im Betrieb der BF angetroffen. MB1 und MB2 war zum Zeitpunkt der Kontrollen nicht zur Sozialversicherung gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere die darin enthaltenen unter anderem fotographisch dokumentierten Ermittlungen der Finanzpolizei vom 15.01.2016, weiters die mit dem MB2 am 12.02.2016 aufgenommene Niederschrift und die vom Magistrat der Stadt XXXXmit dem Geschäftsführer der BF aufgenommene Niederschrift: Daraus ergibt sich, dass die Finanzpolizei am 15.01.2016 um 04:50 Uhr die Finanzpolizei im Betrieb der BF den MB2 arbeitend antraf und diese Betretung fotographisch festhielt. Laut der um 06:15 desselben Tages Vorort mit dem MB2 aufgenommenen Niederschrift, gab dieser an, "seit Dienstag" (Anm.: d.i. der 12.02.2016) von 03:00 bis 07:00 im Betrieb der BF gebacken zu haben. Der Chef (Anm: Geschäftsführer) halte sich im Ausland auf. Es gebe zwei Verkäuferinnen, von denen eine im Krankenstand sei. Wenn keine Verkäuferin im Geschäft sei, verkaufe der Chef und da dieser im Ausland sei, der MB1. Am 15.01.2016 um 08:40 traf die Finanzpolizei den MB1 arbeitend im Betrieb der BF an. Die Finanzpolizei hielt auch diese Betretung fotographisch fest. Aus den Fotographien ist zu erkennen, dass die um 04:50 noch vorbereiteten Backwaren um 08:40 fertiggebacken in der Vitrine (die um 04:50 Uhr noch weitgehend leer war) zum Verkauf angeboten wurden. Vor dem Hintergrund dieser klaren Beweislage hat die belangte Behörde die späteren Behauptungen des Geschäftsführers der BF (Anm: dieser wurden eingangs in Punkt I. "Verfahrensgang" zusammengefasst) zu Recht als Schutzbehauptungen gewertet. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in das Firmenbuch FN XXXX. Darüber hinaus wurde Beweis aufgenommen durch Einholung der Straferkenntnisse des Magistrats der Stadt XXXX, XXXX (betreffend Verwaltungsübertretung nach § 111 ASVG), und , Zl. XXXX(betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz), beide vom 20.12.2016, mit denen über die BF wegen Übertretung des §§ 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm 3 Abs 1 AuslBG (1) und wegen Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 iVm 33 Abs 1 ASVG (2) für schuldig befunden wurde. Begründend stützen sich die genannten Straferkenntnisse stützen sich begründend im Wesentlichen auf einen Abgleich der am 15.01.2016 um 04:50 bzw. 08:40 Uhr von der Finanzpolizei im Betrieb der BF gemachten Fotos, die dokumentieren würden, dass in der Zwischenzeit betrieblich gearbeitet wurde. Dieser Beweiswürdigung schließt sich das BVwG auch im Rahmen des hier anhängigen Verfahrens an. Die BF hat gegen die genannten Verwaltungsstraferkenntnisse keine Rechtsmittel ergriffen. Sie hat auch im Zuge des ihr vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen die Berücksichtigung der genannten Straferkenntnisse im hier anhängigen Verfahren gemacht. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht beantragt und hat aufgrund der nun vorliegenden Beweislage unter Beachtung des Grundsatzes der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zu unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Der hier vorliegende Fall ist von dieser Bestimmung erfasst; die BF hat keinen Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Zufolge § 33 Abs. 1a ASVG kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, (...) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1152 ABGB erfolgt mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/08/0165 vom 19.12.2012 ausgesprochen hat, kommt es für das Vorliegen der Entgeltlichkeit nicht darauf an, ob ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb. Im Zweifel gilt für die Erbringung von Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt als bedungen (vgl. § 1152 ABGB). Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn zu zahlen. Demnach ist Unentgeltlichkeit der Verwendung nicht schon bei Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten, sondern diese muss ausdrücklich und erwiesenermaßen - wenigstens nach den Umständen konkludent - vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten.
Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. VwGH 2011/08/0099 vom13.11.2013).
Im gegenständlichen Fall wurden zwei Dienstnehmer der BF nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet. Die Anmeldung zur Sozialversicherung war auch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Das Vorbringen eines Gefälligkeitsdienstes durch den MB1 geht ins Leere, da Leistungsempfängerin eine GmbH war. Der MB1 war in der verfahrensgegenständlichen Zeit auch nicht an der von seinem Bruder geführten GmbH beteiligt. Es liegt ein Meldeverstoß iSd § 113 Abs 1 Z 1 ASVG vor.
Soweit der BF die Herabsetzung der Teilbeträge für die gesonderte Bearbeitung und den Prüfeinsatz beantragt, ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 113 Abs. 2 setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).
Bei der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber zwar das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, mwN; 02.05.2012, 2010/08/0192).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Entfall des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung und eine Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz auf 400,00 Euro nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.
Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs. 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre. (vgl. VwGH 2011/08/0099 vom 13.11.2013).
Das typische Bild eines Meldeverstoßes liegt vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist. In einem solchen Fall sind die Folgen des Meldeverstoßes nicht iSd § 113 Abs 2 ASVG als unbedeutend anzusehen. (vgl. VwGH Ra 2016/08/0098 vom 03.04.2017) - dies auch dann nicht, wenn ein erstmaliger Meldeverstoß gegeben ist (vgl. VwGH 2010/08/0137 vom 11.07.2012).
Im vorliegenden Fall liegt ein erstmaliger Meldeverstoß vor. Die Anmeldung der beiden eingangs genannten Dienstnehmer war jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes gegeben ist. Die Folgen des Meldeverstoßes sind daher im vorliegenden Fall nicht als unbedeutend zu beurteilen. Der BF hat auch keine besonders berücksichtigungswürdigen Gründe vorgebracht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2128323.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018