Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung einer Rückkehrentscheidung für einen Staatsangehörigen von Afghanistan mangels nachvollziehbarer Begründung der Entscheidung angesichts der Heranziehung veralteter Länderberichte für die Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative; teilweise Ablehnung der BeschwerdebehandlungSpruch
I. 1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.
1. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Insoweit wird die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2011 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass er in seinem Heimatland Afghanistan verfolgt werde, da er mit Bibeln angetroffen worden sei. Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.Dezember 2012, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vollinhaltlich ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft und es herrsche in Afghanistan auch keine Situation, die die Gewährung von subsidiärem Schutz gerechtfertigt hätte.
2. Am 31. Jänner 2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, dass seine beiden Cousins vor einem Jahr umgebracht worden seien, weil sie von den Taliban der Spionage beschuldigt worden seien, und dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan immer noch um sein Leben fürchte. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich verschlechtert und der Beschwerdeführer sei in Österreich psychisch krank geworden (Angststörung und Depressionen).
3. Am 25. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 wurde ihm Parteiengehör zu den Länderinformationen gewährt, woraufhin der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2016 ausführte, dass ihm auf Grund seiner glaubwürdigen Aussage Asyl, jedenfalls aber auf Grund der Sicherheitslage subsidiärer Schutz zu gewähren sei; zudem legte er medizinische Unterlagen vor.
4. Mit Bescheid vom 9. August 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab. Ferner erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005. Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG) und stellte gemäß §52 Abs9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß §46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß §55 Abs1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
5. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 4. September 2017 wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz (§28a Abs1 5. Fall, Abs3 SMG, §28 Abs1 Satz 1, 1. und 2. Fall, Abs4 SMG, §27 Abs1 Z1 1., 2. und 7. Fall, teils Abs2 SMG) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer befand sich vom 22. Mai 2017 bis zum 4. September 2017 in Haft.
6. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 11. April 2018 als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht erhob im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in den Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in die durch dieses in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat (letzte integrierte Quelle ist das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21. Jänner 2016), in das Strafregister sowie in das Grundversorgungssystem.
7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der der Beschwerdeführer die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Gleichbehandlung von Fremden untereinander, Achtung des Privat- und Familienlebens sowie im Recht, nicht der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, geltend macht.
8. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sah unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung von der Erstattung einer Gegenschrift ab und beantragte, die Beschwerde abzuweisen.
II. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
A. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise richtet, begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
1.1. Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).
1.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).
2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
2.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die im Asylverfahren herangezogenen Länderberichte hinreichend aktuell sein müssen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage (vgl. etwa VfSlg 19.466/2011; VfGH 21.9.2012, U1032/12; 26.6.2013, U2557/2012; 11.12.2013, U1159/2012 ua.; 11.3.2015, E1542/2014; 22.9.2016, E1641/2016; 23.9.2016, E1796/2016; 27.2.2018, E2124/2017).
Vor diesem Hintergrund enthält das angefochtene Erkenntnis keine hinreichend aktuellen Länderberichte. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt diese aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. August 2016 und stützt seine Feststellungen betreffend die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul auf vorwiegend aus dem Jahr 2015 stammende Länderinformationen bzw. allgemein auf die Sicherheitslage mit Stand Jänner 2016. Darüber hinaus beruhen auch die Länderberichte betreffend Rechtsschutz und Justizwesen, Sicherheitsbehörden, die allgemeine Menschenrechtslage, Religionsfreiheit, ethnische Minderheiten, die Bewegungsfreiheit, Grundversorgung und Wirtschaft, medizinische Versorgung, Behandlung nach Rückkehr usw. hauptsächlich auf Informationen aus dem Jahr 2015 oder noch älteren Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt die Erhebung aktueller und einschlägiger Länderberichte betreffend die Sicherheits-, Gefährdungs-, und Versorgungslage in der Stadt bzw. der Provinz Kabul und hat dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit eingeräumt, zur aktuellen Lage Stellung zu nehmen, obgleich bereits in der Beschwerde auf das Vorliegen aktuellerer Berichte hingewiesen worden ist (VfGH 22.2.2013, U1306/12; zur Sicherheitslage in Afghanistan vgl. auch VfGH 20.6.2012, U202/12). Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich mit den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierten Länderberichten sowie mit den Entwicklungen der Sicherheitslage in Afghanistan seit Jänner 2016 nicht auseinander. Daran vermag auch die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach "die Sicherheitslage in der Stadt Kabul […] – wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist – als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen [ist], auch wenn es dort zu vereinzelten Anschlägen kommt", nichts zu ändern (vgl. auch VfSlg 19.642/2012; VfGH 22.9.2016, E1641/2016). In den vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Länderberichten lassen sich keine diesbezüglichen Angaben finden.
2.3. Aus der Begründung des Erkenntnisses gehen damit – ungeachtet des Hinweises auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – maßgebliche Erwägungen, die dem Verfassungsgerichtshof die rechtsstaatliche Kontrolle ermöglichen, nicht hervor (VfSlg 17.901/2006, 18.000/2006; VfGH 7.3.2017, E2100/2016; 9.6.2017, E3235/2016 und E566/2017; 27.2.2018, E2124/2017). Schon aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht durch Unterlassung der Erhebung hinreichend aktueller Länderberichte Willkür geübt.
2.4. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erweist sich daher im Hinblick auf die Beurteilung einer dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art2 und 3 EMRK als nicht ausreichend nachvollziehbar. Soweit sie sich auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer und – daran anknüpfend – auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung bzw. der Abschiebung in den Herkunftsstaat Afghanistan unter Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise bezieht, ist sie somit schon aus diesem Grund mit Willkür behaftet und insoweit aufzuheben.
B. Soweit die Beschwerde sich im Übrigen gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, wird ihre Behandlung aus folgendem Grund abgelehnt:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Asylstatus richtet, abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
III. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.
Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
2. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
5. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Ermittlungsverfahren, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E2177.2018Zuletzt aktualisiert am
18.07.2018