TE Vwgh Beschluss 2018/6/21 Ra 2018/18/0111

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Veröffentlicht am 21.06.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E19103000;
E6J;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

32003L0086 Familienzusammenführung-RL;
62016CJ0550 A und S VORAB;
AsylG 2005 §35 Abs5;
AsylG 2005 §35;
B-VG Art133 Abs4;
EURallg;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der L A, vertreten durch Mag. Barbara Spanberger, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2018, Zl. W168 2142001- 1/2E, betreffend Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Addis Abeba), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 2. September 2016, bestätigt durch Beschwerdevorentscheidung vom 21. November 2016, wies die Österreichische Botschaft Addis Abeba den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab, weil ihre Bezugsperson in Österreich (der seit 8. Juli 2015 asylberechtigte - behauptete - Sohn der Revisionswerberin) bereits volljährig sei.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für unzulässig.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwiefern sich Art. 8 EMRK auf die Bestimmung des § 35 AsylG 2005, insbesondere auf die Definition als "Familienangehöriger", auswirken könne.

4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung mit der Rechtsfrage, wer als "Familienangehöriger" gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen ist, bereits mehrfach beschäftigt. Zuletzt hat er dargelegt, dass es bei der Beurteilung von Anträgen auf Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 auch im Lichte des Urteils des EuGH vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, (weiterhin) darauf ankommt, dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge noch minderjährig ist. Auch nach der Familienzusammenführungsrichtlinie ist es nämlich nicht geboten, den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 über dessen Wortlaut hinaus zu erweitern. Um das unionsrechtliche Ziel einer Familienzusammenführung zu erreichen, ist es hinreichend, dass den Eltern einer im Laufe des Verfahrens volljährig gewordenen (asylberechtigten) Bezugsperson in Österreich im Einklang mit den Vorgaben der Familienzusammenführungsrichtlinie bei unionsrechtskonformer Interpretation des nationalen Rechts ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 3.5.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611, mwN, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird). Bei all diesen Überlegungen ist auf Art. 8 EMRK, den die Revision in ihrer Zulassungsbegründung anspricht, bereits hinreichend Bedacht genommen worden.

7 Da das BVwG von diesen höchstgerichtlichen Leitlinien in seiner Entscheidung nicht abgewichen ist, werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juni 2018

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0550 A und S VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180111.L00

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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