TE OGH 2018/4/27 8Ob56/18w

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache der Schuldnerin S***** H*****, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den Revisionsrekurs der Gläubigerin U***** AG, *****, vertreten durch Putz und Rischka Rechtsanwälte KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Februar 2018, GZ 3 R 210/17t-57, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 8. November 2017, GZ 3 S 5/08k-50, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der Schuldnerin erklärte Zurückziehung ihres Antrags vom 24. Oktober 2017 auf vorzeitige Restschuldbefreiung wird zur Kenntnis genommen und der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind insoweit wirkungslos.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Schuldnerin vom 24. 10. 2017 auf vorzeitige Beendigung des anhängigen Abschöpfungsverfahrens und Restschuldbefreiung nach § 280 IO nF mangels der gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Das Rekursgericht gab dem von der Antragstellerin erhobenen Rechtsmittel Folge, erklärte das Abschöpfungsverfahren für beendet und sprach aus, dass die Schuldnerin von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit werde.

Nach Einlangen des Revisionsrekurses einer Gläubigerin zog die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 15. 3. 2018 ihren Antrag vom 24. 10. 2017 zurück.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 ZPO, dessen sinngemäßer Anwendung nach § 252 IO im vorliegenden Fall die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens nicht entgegenstehen, war die Rücknahme des Antrags zur Kenntnis zu nehmen und zur Klarstellung auszusprechen, dass die bisherigen Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind.

Textnummer

E121853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00056.18W.0427.000

Im RIS seit

08.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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