Entscheidungsdatum
15.06.2018Norm
BDG 1979 §212Spruch
W257 2197845-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA,
als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch Dr. Reinhard WEH, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 02.03.2018, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 09.11.2017 wurde die Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2017/2018 herabgesetzt.
Am 18.12.2017 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Mit Beschwerdevorentscheidung des Landesschulrates für Vorarlberg vom 10.01.2018 wurde der Bescheid vom 09.11.2017 aufgehoben und dem Parteienantrag vollinhaltlich entsprochen. Gegen diesen Bescheid wurde am 31.01.2018 ein Vorlageantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Vorarlberg vom 02.03.2018, XXXX, wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Als Grund nannte die Behörde, dass durch das Aufheben des Bescheides vom 09.11.2017 die Beschwer fehle. Dieser Bescheid wurde am 12.03.2018 zugestellt. Am 23.03.2018 wurde gegen diesen Bescheid abermals der Vorlageantrag eingebracht, verbunden mit dem Antrag, den Bescheid dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Der Verwaltungsakt langte am 11.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Beweise wurden aufgenommen durch die Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ1).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang, wie unter Punkt 1 beschrieben ist unstrittig.
Mit Bescheid vom 09.11.2017 wurde die Lehrverpflichtung für das Schuljahr 2017/2018 gemäß § 50a Abs. 1 und § 213 BDG auf 19,939 Werteinheiten herabgesetzt. Die Behörde vermeinte, dass dieser Herabsetzung ein Antrag zugrunde liegt. In dem späteren Ermittlungsverfahren, welches in den Bescheid vom 10.01.2018 einfloss ergab, sich, dass ein schriftlicher Antrag nicht vorliegt und deswegen der Erstbescheid entsprechend des Antrages der Beschwerdeführerin ersatzlos aufgehoben wurde.
Der Bescheid vom 10.01.2018 mit dem der Erstbescheid aufgehoben wurde, ist durch den Vorlageantrag vom 31.01.2018 noch nicht in Rechtskraft erwachsen.
Ebenso ist der bekämpfte Bescheid vom 02.03.2018 wegen der als Vorlageantrag bezeichneten Beschwerde noch nicht rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde Beschwerde gegen den letzten Bescheid vom 02.03.2018 erhoben. Dieser zurückweisende Bescheid gründet darauf, dass eine Beschwer wegen des gefolgten Parteienantrages, mit dem der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2018 vollinhaltlich Recht gegeben wurde, nicht mehr vorhanden sei.
Nach Würdigung des Sachverhaltes ist dieser Ansicht zu folgen. Durch den unmissverständlichen Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2018 ist die Rechtswirkung des Bescheides vom 09.11.2017 gegenüber der Behörde jedenfalls entfallen und ihr gegenüber rechtskräftig.
Insofern die Beschwerdeführerin dadurch eine Beschwer zu erkennen vermag, als dass sie durch die Formulierung in der Begründung des Bescheides vom 02.03.2018 eine Aktenwidrigkeit sehe, welcher zum Erstbescheid führte, und daraus nach wie vor eine rechtliche Wirkung erkenne, ist zu erwähnen nach stRsp nur der Spruch in Rechtskraft erwächst (Hinweis E 1.3.1950, 2477/49 VwSlG 1281/A). Lediglich die darin genannten Aussagen können eine Wirkung erzielen. Nachdem jedoch dieser durch die Beschwerdevorentscheidung vom 10.01.2018 aufgehoben wurde, dies auch seitens der Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, fehlt für das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit einer inhaltlichen Auseinandersetzung.
Die Behörde erkannte zudem, dass der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung, mit einem zurückweisen Bescheid begegnet werden müsse. Nach der Rsp zur Berufungsvorentscheidung, ist der Vorlageantrag unzulässig, wenn bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten dem Parteienantrag in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich entsprochen wurde (so auch Müllner, ZfV 2013, 886). In diesem Sinne ist der Behörde insofern Recht zugeben, als dass der Antrag vom 31.01.2018, welcher dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgelegt wurde, mittels eines zurückweisenden Bescheides behandelt werden musste und war daher der Antrag vom 23.03.2018 mit dem gegenständlichen Erkenntnis abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwer, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W257.2197845.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018