TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/11 LVwG-AV-735/001-2016

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Veröffentlicht am 11.05.2018
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Entscheidungsdatum

11.05.2018

Norm

AWG 2002 §37
AWG 2002 §39 Abs1
AVG 1991 §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 01. Juni 2016,
Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrags vom 17. Juni 2014 auf abfallrechtliche Genehmigung eines Lagerplatzes für Recyclingmaterial und der Errichtung einer Lagerfläche für Grobsteine und Erdaushub samt Baurestmassenaufbereitung zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) aufgehoben.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 01. Juni 2016, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 17. Juni 2014 auf abfallrechtliche Genehmigung eines Lagerplatzes für Recyclingmaterial und der Errichtung einer Lagerfläche für Grobsteine und Erdaushub samt Baurestmassenaufbereitung mittels Brecheranlage „Rubble Master RM100-Serien Nr. ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 39 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend ist ausgeführt, dass das Ansuchen auf Genehmigung des geplanten Projekts an die zuständigen Amtssachverständigen zur Vorbegutachtung weitergeleitet worden sei. An den Konsenswerber seien Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen am 03. September 2014 (betreffend aus Sicht des Amtssachverständigen für Deponietechnik fehlende Unterlagen) sowie am 01. Juli 2015 und 18. März 2016 (betreffend aus Sicht des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik fehlende Unterlagen) erteilt worden. Da die fehlenden Unterlagen trotz mehrfacher Fristeinräumung und Androhung der Säumnisfolgen und insbesondere auch nicht in der am 24. Mai 2016 abgehaltenen Besprechung vorgelegt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2.   Zum Beschwerdevorbringen:

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 29. Juni 2016 ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass es erst im Zuge der Büroverhandlung am 24. Mai 2016 zu einer tatsächlichen Vorbegutachtung des Projekts durch die Amtssachverständigen gekommen sei. Erst im Zuge dieser Besprechung seien Konkretisierungen, etwa der geforderten Ergänzungen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung, bewirkt und zwischenzeitig diese Ergänzungen beauftragt worden. Auch sei die Büroverhandlung damit begründet worden, „dass die nunmehr klargestellten und erforderlichen Ergänzungen ehestmöglich ausgeführt werden und das Projekt angepasst wird“. Die Zurückweisung sei entgegen dem Verhandlungsergebnis der Besprechung am 24. Mai 2016 erfolgt.

3.   Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

3.1. Mit Schreiben vom 08. Juli 2016 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die rechtzeitig erhobene Beschwerde samt dem Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor.

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 05. März 2018 eine gemeinsame mündliche Verhandlung über die gegenständliche Beschwerde sowie über die – jeweils in einem inhaltlichen Zusammenhang stehenden – Beschwerden der beschwerdeführenden Gesellschaft protokolliert zu LVwG-AV-734/001-2016 (betreffend Stilllegung der im Rahmen einer nicht genehmigten ortsfesten Abfallbehandlungsanlage eingesetzten Brecheranlage) und des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft protokolliert zu LVwG-S-282/001-2017 (betreffend Bestrafung nach dem AWG 2002 wegen Betriebs einer ortsfesten Behandlungsanlage ohne Genehmigung) durch.

In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsakten der Landeshauptfrau von Niederösterreich, Zlen. *** und ***, des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Melk, Zl. ***, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, Zlen. LVwG-S-282/001-2017, LVwG-AV-734/001-2016 und LVwG-AV-735/001-2016. Ferner wurde der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft befragt sowie dessen Ehegattin und zwei Nachbarn als Zeugen einvernommen.

4.   Feststellungen:

4.1. Der Projektant der beschwerdeführenden Gesellschaft reichte mit Schreiben vom 17. Juni 2014 das Projekt der Errichtung eines Lagerplatzes für Recyclingmaterial und einer Lagerfläche für Grobsteine und Erdaushub samt Baurestmassenaufbereitung mittels Brecheranlage „Rubble Master RM100-Serien Nr. ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zur abfallrechtlichen Genehmigung bei der belangten Behörde ein.

4.2. Die belangte Behörde übermittelte die eingereichten Projektunterlagen mit Schreiben vom 20. Juni 2014 an den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, den Amtssachverständigen für Lärmtechnik sowie einen Amtssachverständigen für Bau- und Anlagentechnik, jeweils mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob die vorgelegten Unterlagen zur fachlichen Beurteilung ausreichend seien.

4.3. Mit Schreiben vom 18. August 2014 übermittelte die belangte Behörde die eingereichten Projektunterlagen an den Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, wiederum insbesondere mit dem Ersuchen um Mitteilung, ob die vorgelegten Unterlagen zur fachlichen Beurteilung ausreichend seien. Ferner erging an diesem Tag ein entsprechendes Ersuchen an die Abteilung Bau- und Anlagentechnik Naturschutz.

4.4. Mit Schreiben vom 18. August 2014 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft aufgetragen, Ergänzungen gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 13. August 2014 binnen gesetzter Frist vorzulegen.

4.5. Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz erstattete mit Schreiben vom 26. August 2014 Befund und Gutachten. Darin wird zusammenfassend festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen für eine fachliche Beurteilung nicht ausreichend und folgende Ergänzungen vorzulegen seien:

„- Profilschnitte mit Darstellung der Wasserspiegellagen für die Hochwasserabflussbereiche HQ30 und HQ100

- Darstellung des Dichtflächenaufbaues unter Berücksichtigung der lastabhängigen Schichtstärken (BTD 10cm oder Nachweis gemäß RVS).

- Darstellung der einzelnen Lagerungsfraktionen mit Mengenangaben im Lageplan unter Berücksichtigung der Platzverhältnisse im überdachten Bereich und unter Berücksichtigung der Brecheranlage.

- Schnittdarstellung für die Lagerfläche in Bezug auf die Sickerwasserbehälter mit Darstellung der Wasserspiegellagen für die Lastfälle 2-tägig 5 jährlich und 2 tägig 50 jährlich.

- Zustimmungserklärung für das Grundstück***, KG *** in Zusammenhang mit der Errichtung der Sickerwasserspeicherbehälter

- Zustimmung für die Errichtung der Sickerwasserspeicherbehälter im Bauverbotsbereich der gegenständlichen Gleisanlage.“

4.6. Mit Schreiben vom 03. September 2014 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz vom 02. September 2014 sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 26. August 2014. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, den Antrag entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zu ergänzen und diese Angaben und Unterlagen der Behörde bis spätestens 30. Oktober 2014 vorzulegen. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich am 04. September 2014 übernommen.

4.7. Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom 16. Dezember 2014 sprach der Projektant der beschwerdeführenden Gesellschaft an diesem Tag persönlich vor und gab an, dass die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz geforderten Unterlagen in Arbeit seien, „sodass im Jänner 2015 die Antragsunterlagen gesammelt vorgelegt werden können“.

4.8. Mit Schreiben des Projektanten der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 27. Jänner 2015 wurde der belangten Behörde ein lärmtechnisches Projekt übermittelt, nicht jedoch wurden die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz geforderten Unterlagen vorgelegt.

4.9. Mit Schreiben vom 19. März 2015 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft formlos aufgetragen, Ergänzungen gemäß der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmschutz vom 18. März 2015 bis spätestens 03. April 2015 vorzulegen.

4.10. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung führte in seiner Stellungnahme vom 19. Juni 2015 aus, dass sich auf Grundlage der übermittelten Antragsunterlagen betreffend die geplante Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen keinerlei Emissions- und Immissionsaussagen treffen ließen. Es sei die Ausarbeitung von Emissionsanalysen und die Erstellung von darauf aufbauenden Immissionsprognosen erforderlich.

4.11. Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom 30. Juni 2015 ersuchte der Projektant der beschwerdeführenden Gesellschaft an diesem Tag telefonisch um Fristerstreckung zur Vorlage der Unterlagen betreffend das lärmtechnische Projekt bis zum 30. September 2015. Diese Frist wurde erstreckt und gemeinsam mit der Frist für die Vorlage der Emissionsanalyse und Immissionsprognose mit 30. September 2015 festgesetzt.

4.12. Mit Schreiben vom 01. Juli 2015 übermittelte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 19. Juni 2015 mit dem Auftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, den Antrag entsprechend diesem Gutachten (Vorlage einer Emissionsanalyse und Immissionsprognose) bis spätestens 30. September 2015 zu ergänzen. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Dieses Schreiben wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich am 02. Juli 2015 übernommen.

4.13. Mit E-Mail vom 04. September 2015 übermittelte der Projektant der beschwerdeführenden Gesellschaft der belangten Behörde ein von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen erstelltes Gutachten über die zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und die dadurch verursachten Immissionen für das verfahrensgegenständliche Projekt, datiert mit 16. August 2015.

4.14. Mit E-Mail vom 14. September 2015 übermittelte der Projektant der beschwerdeführenden Gesellschaft der belangten Behörde ein mit 07. September 2015 datiertes schalltechnisches Projekt.

4.15. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft – zwar unter Bezugnahme auf § 13 Abs. 3 AVG, jedoch ohne Setzung einer Frist und daher auch ohne Hinweis auf die Folgen eine Fristversäumnis – die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 02. Dezember 2015 übermittelt.

4.16. Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24. Februar 2016 wurde der Projektant der beschwerdeführenden Gesellschaft an diesem Tag telefonisch aufgefordert, die Forderungen des „Amtssachverständigen für Gewässerschutz vom 26.8.2014“ nochmals durchzusehen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen, da dies nach der elektronischen Aktenlage noch nicht geschehen sei. Der Projektant hat demnach zugesagt, diesbezüglich am 01. März 2016 persönlich vorzusprechen.

Ferner ist im Aktenvermerk festgehalten, dass dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft am Vortag zugesagt worden sei, dass die vorgelegten Unterlagen auch dem Amtssachverständigen für Umwelthygiene zur Vorbegutachtung übermittelt würden, damit auch dieser sich auf die Verhandlung entsprechend vorbereiten könne.

4.17. Mit Schreiben vom 09. März 2016 teilte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung zu dem mit E-Mail vom 21. September 2015 vorgelegten Gutachten über die zu erwartenden Luftschadstoffemissionen und die dadurch verursachten Immissionen für das verfahrensgegenständliche Projekt der belangten Behörde Folgendes mit:

„Vorab sei darauf hingewiesen, dass sich der Emissionsquellenplan (Punkt 3.4 - Beschreibung und Lage der Emissionsquellen) mangels Lesbarkeit einer Überprüfung hinsichtlich Vollständigkeit der abgebildeten Punkt-, Linien- und Flächenquellen entzieht. Auch die kartografischen Darstellungen der Rechenergebnisse im Anhang A3 (Darstellung der Isokonzentrationsbereiche) und die im Anhang A2 zusammengestellten variablen Emissionsszenarien sind aufgrund ihrer geringen Druckgröße nicht ausreichend lesbar. Überdies fehlen eine Beschreibung der Quellstruktur und die tabellarische Auflistung aller berücksichtigten Quellen. Die relevanten Immissionspunkte sind in der entsprechenden Abbildung unter Punkt 2.2 im Übrigen nicht eindeutig zuordenbar bzw. nirgends beschrieben (zweckmäßigerweise durch Angabe der Grundstücksnummern).

Aus den Ausführungen unter Punkt 4.2 geht nicht eindeutig hervor, von welchen Messstellen die verwendeten meteorologischen Daten, insbesondere was Windrichtung und Windgeschwindigkeit betrifft, stammen. Offen bleibt auch, woher die einzelnen unter Punkt 5.7 angeführten Vorbelastungswerte kommen.

Im Detail ist noch bekanntzugeben, wie in der Praxis eine Staubminderung von 90 % durch das Kehren der befestigten innerbetrieblichen Fahrwege bzw. von 85 % durch Befeuchtungsmaßnahmen im Bereich der Aufbereitungsanlage bewerkstelligt werden soll (siehe Punkt 3.5 - Beschreibung der Maßnahmen zur Emissionsminderung).

Im Zusammenhang mit der verwendeten Berechnungsmethode zur Abschätzung diffuser Staubemissionen bei Umschlagvorgängen (U.S. Environmental Protection Agency AP 42, Compilation of Air Pollutant Emission Factors, Fifth Edition, Volume I: Stationary Point and Area Sources, Chapter 11.9 Western Surface Coal Mining, 1998) erscheint es aus ha. Sicht sinnvoller, auf die in der Technischen Grundlage zur Beurteilung diffuser Staubemissionen (BMWFJ, 2013) veröffentlichten Berechnungsvorschriften zurückzugreifen.“

4.18. Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom 17. März 2016 sprach der Projektant der beschwerdeführenden Gesellschaft am 01. März 2016 persönlich vor und bat darum, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz (vom 26. August 2014) noch einmal übermittelt werde. Gemäß dem Aktenvermerk sei dies von der belangten Behörde umgehend per E-Mail erledigt worden und habe der Projektant der beschwerdeführenden Gesellschaft zugesagt, die fehlenden Unterlagen umgehend nachzureichen bzw. das Gespräch mit dem Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz zu suchen.

4.19. Mit dem mit E-Mail übermittelten Schreiben vom 18. März 2016 forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, den Antrag entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 09. März 2016 sowie entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 26. August 2014 bis spätestens 18. April 2016 zu ergänzen. Zu diesem Zweck wurde erneut das Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz vom 26. August 2014 übermittelt. Nicht jedoch wurde – soweit sich dies aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt – die zweite Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 09. März 2016, sondern die erste Stellungnahme dieses Amtssachverständigen vom 19. Juni 2015 übermittelt. Es erfolgte der Hinweis, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde. Weiters wurde mitgeteilt, dass voraussichtlich für 24. Mai 2016 eine Verhandlung geplant sei.

4.20. Mit Schreiben vom 12. April 2016 teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Gesellschaft, dem Projektanten, den Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz, Bautechnik, Maschinenbau, Naturschutz, Lärmschutz, Luftreinhaltung und Umwelthygiene, dem Gebietsbauamt ***, der Stadtgemeinde *** sowie der Bezirkshauptmannschaft Melk Folgendes mit:

„Dieses Ansuchen [gemeint ist das beantragte Projekt] wurde an die zuständigen Amtssachverständigen zur Vorbegutachtung weitergeleitet und ergingen an den Konsenswerber Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Unterlagenergänzung. Dennoch blieben einige Vorfragen offen.

Zur Klärung dieser Vorfragen und zur Besprechung der Einreichunterlagen in Verbindung mit den eingelangten Stellungnahmen der Vorbegutachtung findet im Hinblick auf §§ 37 AWG am

Dienstag, den 24. Mai 2016, Beginn 13:00 Uhr

eine Bürobesprechung statt.“

Dieses Schreiben wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich am 14. April 2016 zugestellt.

4.21. Mit Schreiben vom 04. Mai 2016 beraumte die belangte Behörde im Anschluss an Bürobesprechung am 24. Mai 2016 für 14:00 Uhr eine mündliche Verhandlung betreffend das gegenständliche Projekt an, zu der die Parteien gemäß §§ 37 ff iVm 50 AWG sowie §§ 40 ff AVG geladen wurden. Mit Schreiben vom 04. Mai 2016 wurde der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** ersucht, insbesondere die Bekanntmachung an der Amtstafel kundzumachen und den Antrag samt Projektunterlagen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufzulegen.

4.22. Mit E-Mail vom 12. April 2016 ersuchte die belangte Behörde den Projektanten der beschwerdeführenden Gesellschaft nähere Angaben zur rechtmäßig geübten Wassernutzung gemäß § 39 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 zu übermitteln. Des Weiteren wurde insbesondere auf fehlende Zustimmungen von Grundeigentümern hingewiesen und um „rechtzeitige“ Vorlage von Angaben für die Beurteilung des Projektes durch den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik ersucht.

4.23. Gemäß Aktenvermerk der belangten Behörde vom 20. April 2016 würden laut telefonischer Rückfrage beim Projektanten der beschwerdeführenden Gesellschaft „die noch offenen Punkte (lt. Mail von Frau C vom 13. April 2016)“ in dieser Woche der Behörde übermittelt werden. Eine entsprechende E-Mail vom 13. April 2016 ist im vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht enthalten (s. aber die E-Mail vom 12. April 2016).

4.24. Im Protokoll über die Bürobesprechung am 24. Mai 2016, 13:00 Uhr, ist eingangs festgehalten, dass das Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft an die Amtssachverständigen zur Vorbegutachtung weitergeleitet und an den Konsenswerber Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Unterlagenergänzung erteilt worden seien. Dennoch seien einige Vorfragen offen geblieben. Die heutige Besprechung finde zur Klärung dieser Fragen und zur Besprechung der Einreichunterlagen statt. Im Weiteren ist festgehalten, dass der Projektant der belangten Behörde zu Beginn der Besprechung geänderte Einreichunterlagen, datiert mit 24. Mai 2016, vorgelegt habe, auf denen ersichtlich sei, dass sich das Sickerwasserbecken nicht mehr auf Fremdgrund befinde; die Besprechung finde auf Grundlage dieser Pläne statt.

Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte aus:

„Das gegenständliche Vorhaben wurde in der Stellungnahme *** vom 26.08.2014 vorbeurteilt. Damals wurden Ergänzungen gefordert, die bis dato nicht vorgelegt wurden. Die in der heutigen Besprechung vorgelegten Pläne sind mit den damals eingereichten Unterlagen nicht ident, insbesondere kann heute eine andere technische Ausgestaltung der Speicherbecken erkannt werden. Wesentliche Genehmigungsvoraussetzung stellt eine Hochwasserfreiheit bis HQ30 für den gesamten Zwischenlagerbereich dar. Etwaige Maßnahmen dahingehend sind in den heute vorgelegten Plänen nicht enthalten.

Um eine nochmalige Vorbeurteilung des Projektes durchführen zu können, sind folgende Änderungen bzw. Ergänzungen zu fordern:

?    Darstellung der Hochwasserfreiheit des gesamten Zwischenlagerplatzes für ein Ereignis HQ30

?    Sämtliche Ergänzungsforderungen aus der Stellungnahme vom 26.08.2014, sofern sie beim Änderungsprojekt noch Gültigkeit haben.

Aufgrund des Umstandes, dass eine Hochwasserfreiheit zu fordern ist, sind auch sämtliche bautechnischen Anlagenteile auftriebssicher auszuführen.“

Der Amtssachverständige für Luftreinhaltung führte aus:

„Aufgrund der vergleichsweise exponierten Lage der gegenständlichen Behandlungsanlage im Hinblick auf die nächstgelegenen Wohnnachbarschaften wurde bereits im Vorprüfungsverfahren darauf hingewiesen, dass eine auf einer umfassenden Emissionsanalyse aufbauende Immissionsbetrachtung beizubringen ist. In der Zwischenzeit wurde zwar ein entsprechendes „Gutachten über die zu erwartenden Luftschademissionen und die dadurch verursachten Immissionen“ vorgelegt, dieses ist allerdings in wesentlichen Punkten als nicht nachvollziehbar abgefasst zu beurteilen. Insbesondere die konkret geplanten staubmindernden Maßnahmen wären noch detailliert zu beschreiben. Die zu überarbeitenden bzw. zu präzisierenden Punkte sind in der Stellungnahme des ASV für Luftreinhaltung vom 09.03.2016, ***, festgehalten.“

4.25. In der Verhandlungsschrift vom 24. Mai 2016 ist festgehalten, dass aufgrund des Verlaufs der Vorbesprechung über die Einreichunterlagen („Bürobesprechung“) die für diesen Tag um 14:00 Uhr anberaumte Verhandlung nicht stattfinde. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe in der Vorbesprechung die Entscheidung getroffen, das eingereichte Projekt „wesentlich zu verändern, sodass aus verwaltungsökonomischen Gründen das Abhalten einer mündlichen Verhandlung zum jetzigen Zeitpunkt nicht zielführend erscheint.“

4.26. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01. Juni 2016, Zl. ***, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Lagerplatzes für Recyclingmaterial und die Errichtung einer Lagerfläche für Grobsteine und Erdaushub samt Baurestmassenaufbereitung mittels Brechanlage „Rubble Master RM100- Serien Nr. ***“ auf dem Grundstück Nr. ***, gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Bezugnahme auf die Verbesserungsaufträge vom 03. September 2014, 01. Juli 2015 und 18. März 2016 zurückgewiesen.

4.27. Das Projektgenehmigungsverfahren wurde nach Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grundlage von neu vorgelegten Unterlagen der beschwerdeführenden Gesellschaft fortgesetzt. Insbesondere fand am
21. Dezember 2018 eine mündliche Verhandlung statt. Ein Bescheid betreffend die Genehmigung wurde noch nicht erlassen.

5.   Beweiswürdigung:

Die insoweit unstrittigen Feststellungen konnten auf Grundlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 05. März 2018 getroffen werden.

6.   Rechtslage:

6.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

         1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

         2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[…]“

6.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“

6.3. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten:

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

         1.       Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

         2.       Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

         3.       Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

         3a.      Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

         4.       Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

         5.       Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,

         6.       Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,

         7.       Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

                  a)       in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die

                  aa)      beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,

                  bb)      beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder

                  cc)      in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und

                  b)       der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

         1.       Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

         2.       Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

         3.       sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

         4.       a) Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

                  b)       Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,

                  c)       Lager von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und

         5.       eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

[…]“

§ 39. (1) Dem Antrag auf eine Genehmigung gemäß § 37 sind in vierfacher Ausfertigung insbesondere anzuschließen:

         1.       Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;

         2.       Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;

         3.       die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;

         4.       die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;

         5.       die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;

         6.       eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;

         6a.      für Anlagen zur Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung eine Darstellung der Energieeffizienz;

         7.       eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;

         8.       eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden Abfälle und eine Beschreibung der Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Behandlungsanlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);

         9.       eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen;

         10.      eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Behandlungspflichten gemäß den § 15 Abs. 1 bis 4 und § 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23.

[…]“

7.   Erwägungen:

7.1. Die Beschwerde ist – auch wenn die beschwerdeführende Gesellschaft die in den Verbesserungsaufträgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG geforderten Unterlagen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegt hat – berechtigt.

7.2. § 39 Abs. 1 AWG 2002 bestimmt die einem Antrag gemäß § 37 AWG 2002 anzuschließenden Angaben und Unterlagen, wozu insbesondere Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes (Z 1), die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist (Z 4), eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren, der Kapazität und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen (Z 6), eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen (Z 7) sowie eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen (Z 9) zählen.

7.3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat die Behörde von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach frustlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann ein verfahrenseinleitender Antrag grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf jedoch die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Liegt eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Antrags und Stellung eines neuen Antrags zu qualifizieren (vgl. etwa VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073).

7.4. In einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache der Behörde, ein Amtssachverständigengutachten, das das Fehlen von Unterlagen konstatiert, zu analysieren und – erforderlichenfalls mit Hilfe des Amtssachverständigen – daraus einen dem Gutachten anzuschließenden Katalog zu erstellen, aus dem klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen die beschwerdeführende Partei noch beizubringen hat; die bloße Übermittlung des Amtssachverständigengutachtens, aus dem dies nicht zweifelsfrei hervorgeht, stellt nach dieser Rechtsprechung keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der die Behörde zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigt.

Zudem kann die von der Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Verbesserung des Antrags verlängert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 29 sowie § 33 Rz. 12, jeweils mwN). Ist eine behördliche Frist bereits abgelaufen, so könne sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes naturgemäß nicht mehr „verlängert“ werden; würde aber einer Partei eine schon abgelaufene – nicht gesetzlich festgelegte – Frist dennoch erstreckt, läge – so der Verwaltungsgerichtshof – keine absolute Nichtigkeit der fristverlängernden Verfügung vor und wäre eine erstreckte Mängelbehebungsfrist entsprechend zu berücksichtigen (vgl. hierzu VwGH 11.10.2000, 2000/03/0179).

7.5. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurden gegenüber der beschwerdeführenden Gesellschaft drei Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung des Antrags bei nicht fristgerechter Mängelbehebung erlassen. Die erteilten Verbesserungsaufträge waren auf fehlende Unterlagen gemäß den Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie Luftreinhaltung, nicht jedoch – wie in der Beschwerde angedeutet – auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik bezogen.

Sind einem Antrag auf Genehmigung nach § 37 AWG 2002 nicht die gemäß § 39 Abs. 1 AWG 2002 erforderlichen Angaben angeschlossen, hat die Behörde die Behebung dieses Formmangels gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu veranlassen (vgl. hierzu etwa VwSlg. 18459 A/2012).

Die belangte Behörde war daher zur Erteilung von Aufträgen zur Verbesserung von durch nicht ausreichende Unterlagen begründeten Mängeln, etwa zur Beurteilung der Eignung des Standorts oder die von der Anlage zu erwartenden Emissionen, grundsätzlich berechtigt.

7.6. Der Verbesserungsauftrag vom 18. März 2016 betreffend die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung vom 09. März 2016 ist jedoch – unter der Annahme, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft auch diese Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und nicht nur dessen Stellungnahme vom 19. Juni 2015 übermittelt wurde – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht hinreichend konkret. Wie dargelegt, stellt die bloße Übermittlung eines Amtssachverständigengutachtens, aus dem nicht klar und eindeutig hervorgeht, welche Unterlagen noch beizubringen sind, keinen dem § 13 Abs. 3 AVG entsprechenden Mängelbehebungsauftrag dar, der zur Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags wegen Unterlassung der Mängelbehebung berechtigen würde. Dem Verbesserungsauftrag vom 18. März 2018 und auch der – allenfalls – angeschlossenen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 09. März 2016 ist ein klare Aussage bzw. ein Katalog betreffend die noch beinzubringenden Unterlagen nicht zu entnehmen (in der Stellungnahme ist alleine etwa ausgeführt, welche Punkte „offen bleiben“, was „nicht eindeutig zuordenbar“ sei und dass eine andere Berechnungsmethode für die Staubemissionen „sinnvoller“ erscheine).

7.7. Darüber hinaus wurden die in den Verbesserungsaufträgen gesetzten Fristen von der belangten Behörde implizit verlängert. So sind die Ausführungen in der Ladung zur Bürobesprechung am 24. Mai 2016 sowie im Protokoll zu dieser Besprechung, wonach diese der Klärung von offenen Fragen trotz der erteilten Verbesserungsaufträge gemäß § 13 Abs. 3 AVG und zur Besprechung der Einreichunterlagen dient, als fristverlängernde Verfahrensanordnungen zu qualifizieren und sind sie als solche von der beschwerdeführenden Gesellschaft offenkundig auch verstanden worden. Die belangte Behörde hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass „offene Fragen“ hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen in der Besprechung geklärt werden sollen, die Besprechung sohin der Erörterung dieser Fragen dient. Dies wird auch durch die Ausführung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt, wonach auch bei der rechtzeitig anberaumten Besprechung die Einreichunterlagen nicht vorgelegt worden seien. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vermag jedoch, insbesondere im Hinblick auf die im Besprechungsprotokoll vom 24. Mai 2016 enthaltenen Ausführungen zum Zweck der Besprechung, nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Frist zur Verbesserung lediglich bis zu dieser Bürobesprechung verlängert haben wollte, zumal doch die Unterlagen in dieser Besprechung erst besprochen und „offene Fragen“ erst geklärt werden sollten. Die belangte Behörde hat vielmehr die bereits abgelaufenen Fristen auf unbestimmte Zeit (wenngleich sie gemäß § 13 Abs. 3 AVG auch berechtigt gewesen wäre, eine neue Frist festzusetzen) „verlängert“. Dieser impliziten Verlängerung der schon abgelaufenen Fristen zur Mängelbehebung kommt daher im Kontext der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zurückweisungsbescheides „keine absolute Nichtigkeit“ zu (vgl. VwGH 11.10.2000, 2000/03/0179) und steht mit anderen Worten der Erlassung eines Zurückweisungsbescheides entgegen (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz. 12)

7.8. Der Beschwerde ist daher schon aus diesen Gründen stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erübrigt sich daher die Prüfung der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung insbesondere des letzten Verbesserungsauftrags vom 18. März 2016 an die beschwerdeführende Gesellschaft; der Aktenvermerk der belangten Behörde vom 24. Februar 2016 könnte nämlich darauf hindeuten, dass die beschwerdeführende Gesellschaft schon zum damaligen Zeitpunkt durch ihren nunmehrigen Rechtsvertreter vertreten war, dies mit der Folge, dass rechtswirksame Zustellungen nur an diesen hätten vorgenommen werden können (vgl. etwa VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026). Des Weiteren erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die in der Bürobesprechung am 24. Mai 2016 neu vorgelegten Projektunterlagen eine wesentliche Änderung des Antrags im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG – wovon die belangte Behörde gemäß der Verhandlungsschrift vom 24. Mai 2016 auszugehen scheint – bewirkt haben. Diesfalls würde der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Genehmigung als zurückgezogen gelten und wäre die wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags als neuer Antrag zu qualifizieren (siehe oben, VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0073), dies für den angefochtenen Bescheid mit der Folge, dass dieser (auch) auf einen zurückgezogenen Antrag bezogen und daher auch aus diesem Grund – Erlassung eines Zurückweisungsbescheides betreffend einen zurückgezogenen Antrag – rechtswidrig wäre (s. etwa VwSlg. 13.531/1993 zur insoweit vergleichbaren Konstellation der Verletzung des gesetzlichen Richters bei Zurückweisung einer nicht erhobenen Beschwerde).

8.   Weitere nicht präjudizielle Anmerkungen:

Die belangte Behörde wird in der Folge zu beurteilen haben, ob die beschwerdeführende Gesellschaft den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag in der Besprechung am 24. Mai 2016 gemäß § 13 Abs. 8 AVG wesentlich geändert und damit zurückgezogen hat. Bejahendenfalls erübrigt sich eine Fortsetzung des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Antrag vom 17. Juni 2014 und wäre dieses formlos einzustellen. Für den Fall, dass im Hinblick auf die in der Bürobesprechung vom 24. Mai 2016 eingereichten Unterlagen keine wesentliche Antragsänderung und damit keine Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags vorliegen sollte, wird von der belangten Behörde zu klären sein, ob die beschwerdeführende Gesellschaft die Genehmigung des ursprünglich beantragten Projekts oder die Genehmigung des nunmehr bei der Behörde anhängigen Projekts anstrebt.

9.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Verbesserung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.735.001.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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