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43/02 Leistungsrecht;Norm
HGG 1992 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Mag. G in G, vertreten durch Mag. Egmont Neuhauser, Rechtsanwalt in Scheibbs, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 26. Jänner 1999, Zl. LAD3-A-2266/2-99, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach § 34 Zivildienstgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG in Verbindung mit dem V. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 - HGG 1992 Wohnkostenbeihilfe für eine näher bezeichnete Wohnung im 7. Wiener Gemeindebezirk für die Zeit vom Antritt des Zivildienstes (2. Juni 1998) bis zur Abmeldung aus dieser Wohnung (5. August 1998) zuerkannt. Der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe für eine näher bezeichnete Wohnung im 9. Wiener Gemeindebezirk für die Zeit ab 6. August 1998 wurde hingegen abgewiesen.
Die Abweisung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe in Kienberg ein Haus und habe nach dem vorliegenden Meldezettel dort auch seinen Hauptwohnsitz. Bei Erhalt des Zuweisungsbescheides (nach der Aktenlage am 7. April 1998) und bei Antritt des Zivildienstes (2. Juni 1998) habe der Beschwerdeführer einen weiteren Wohnsitz in der Wohnung im
7. Wiener Gemeindebezirk gehabt, für die ihm Wohnkostenbeihilfe zugesprochen worden sei. Nach Beendigung des Mietverhältnisses für diese Wohnung sei ihm sein Haus in Kienberg zur Verfügung gestanden. Es sei verständlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Hinblick auf den Ort der Zivildienstleistung (beim Bundesministerium für Inneres) eine Wohnung in Wien gesucht habe, doch sei auf diese Wohnung das HGG 1992 nicht anzuwenden. Für die Unterbringung des Beschwerdeführers habe im Hinblick auf seine Dienstleistung in Wien und die Entfernung von seiner Wohnung in Kienberg gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 ZDG der Bund sorgen müssen.
Gegen den angefochtenen Bescheid, und zwar nur soweit er die Abweisung des Antrages auf Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung im
9. Wiener Gemeindebezirk ab 6. August 1998 betrifft, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 Z. 1 ZDG hat der Zivildienstpflichtige, der einen ordentlichen Zivildienst leistet, Anspruch auf Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 26 HGG 1992 zusteht.
Gemäß § 34 Abs. 2 ZDG sind auf den Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe die Bestimmungen des V. Hauptstückes des HGG 1992 sowie dessen §§ 48, 49 Abs. 1 bis 3 und § 50 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden.
Das V. Hauptstück (§§ 26 bis 38) des HGG 1992 betrifft
Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe.
§ 33 Abs. 1 HGG 1992 lautet wie folgt:
"§ 33. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind dem Wehrpflichtigen jene Kosten abzugelten, die ihm nachweislich während des Präsenzdienstes entstehen für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung, in der er nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet ist. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Wehrpflichtige bereits zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehles oder der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
Hat der Wehrpflichtige nach dem Zeitpunkt nach Z 1, jedoch vor dem Einberufungstermin eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z. 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Wehrpflichtige zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat."
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers und nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Erwerb der Wohnung im 9. Wiener Gemeindebezirk nicht vor Erhalt des Zuweisungsbescheides (7. April 1998) eingeleitet hat, sodass er seinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe für diese Wohnung nicht mit Erfolg auf § 33 Abs. 1 Z. 2 HGG 1992 stützen kann.
Auch der letzte Satz des § 33 Abs. 1 leg. cit. bildet keine taugliche Grundlage für das Begehren des Beschwerdeführers. Ihm hätte für die Wohnung im 9. Wiener Gemeindebezirk Wohnkostenbeihilfe in der Höhe der früheren Kosten seiner Wohnung im 7. Wiener Gemeindebezirk nur dann zugesprochen werden können, wenn er die Wohnung im 9. Wiener Gemeindebezirk vor dem im Zuweisungsbescheid genannten Termin für den Dienstantritt (2. Juni 1998) bezogen gehabt und sich in dieser Wohnung gemeldet hätte.
Für eine Wohnung, die ein Wehrpflichtiger (Zivildienstpflichtiger) erst nach dem Einberufungstermin (Zuweisungstermin) bezogen hat, kann - abgesehen von dem im § 33 Abs. 1 Z. 2 HGG 1992 genannten, hier nicht verwirklichten Ausnahmsfall - Wohnkostenbeihilfe nach dem V. Hauptstück des HGG 1992 nicht zugesprochen werden. Da es somit für das Begehren des Beschwerdeführers keine gesetzliche Grundlage gibt, kann es auf sich beruhen, ob das Haus in Kienberg zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen des Beschwerdeführers gedient, aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer zum Erwerb der Wohnung im 9. Wiener Gemeindebezirk entschlossen und ob er gemäß § 27 ZDG Anspruch auf Unterbringung oder Fahrtkostenvergütung gehabt hat.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999110089.X00Im RIS seit
20.11.2000