TE Bvwg Beschluss 2018/6/4 I414 2179330-3

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Veröffentlicht am 04.06.2018
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Entscheidungsdatum

04.06.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I414 2179330-3/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2018, Zl. XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Fremde stellte am 08.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz: BFA) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel wurde ihm nicht erteilt. Es wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht und es wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017, GZ I412 2179330-1, als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid vom 13.03.2018, Zl. XXXX, erteilte das BFA dem Fremden keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Weiters wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2018, GZ I411 2179330-2/3E, als unbegründet abgewiesen.

Zuletzt wurde der Fremde am 20.12.2017 von einem österreichischen Strafgericht wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt. Der unbedingte Teil der Haftstrafe wurde am 11.04.2018 vollzogen und wurde er am selben Tag zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Im Stande der Schubhaft stellte er am 07.05.2018 einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Befragt zu seinen Beweggründen gab er an, niemanden in Marokko zu haben, seine ganze Familie lebe in Italien. Er möchte in Österreich bei seinem Sohn bleiben.

Am 22.05.2018 wurde der Fremde vom BFA im Beisein seiner Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen. Er gab befragt zu seinen Fluchtgründen an: "Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch und sind aufrecht.", und weiter "Nein, neue Fluchtgründe habe ich keine. Ich habe niemanden in Marokko. Meine Familie lebt in Italien. Ich möchte freiwillig nach Marokko zurückkehren. Es ist dort besser, als hier in Österreich immer in Haft zu sein."

Auf die Frage, aus welchem Grund er nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, führte er aus: "Ich habe den Antrag gestellt, um nach Marokko zurückgeschickt zu werden. Ich möchte nicht mehr hierbleiben, ich möchte nach Marokko zurück." und "Es ist kein Problem, ich möchte freiwillig nach Marokko zurückkehren." und "Ich möchte einfach in die Heimat zurückkehren."

Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 22.05.2018, Zl. XXXX, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus folgendes festgestellt:

Der Fremde ist Staatsangehöriger Marokkos und somit Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Fremden steht fest. Er ist Moslem, spricht arabisch und stellte bereits einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher wie oben ausgeführt rechtskräftig negativ entschieden wurden. Der Fremde verließ das Bundesgebiet seither nicht.

Der Fremde ist volljährig und geschieden. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In Österreich leben seine Exfrau und sein Sohn, welche beide österreichische Staatsangehörige sind. Der Fremde ist in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet nicht verfestigt.

Er wurde zweimal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt. Erstmals wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2017, XXXX, wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Am 20.12.2017 wurde er wegen Suchtmitteldelikten nach dem SMG vom Landesgericht XXXX, XXXX, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Den unbedingten Teil der Haftstrafe verbüßte er bis 11.04.2018 in der JA XXXX.

Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Fremden sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 22.01.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.

Dem Fremden droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor. Er betont mehrfach, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren die einzigen sind. Er gab auch mehrmals unmissverständlich an, freiwillig wieder nach Marokko zurückkehren zu wollen.

Da er im Folgeantrag keine neuen oder weiteren Fluchtgründe vorbrachte und aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es sind keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fremde in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, hervorgekommen.

Auch eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens wurde nicht behauptet; eine besondere Aufenthaltsverfestigung ist nicht erkennbar. In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Fremde ist gesund und arbeitsfähig. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Fremden nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften, unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahrenszahlen 2179330-1, 2179330-2 und 2179330-3.

Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des Fremden gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor der belangten Behörde.

Aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich das Heimreisezertifikat, die positive Identifizierung und die Vorlage eines marokkanischen Dokumentes, wonach in Zusammenschau die Identität des Fremden geklärt ist.

Der Fremde erklärte im gegenständlichen Verfahren sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem BFA, dass er keine neue Fluchtgründe habe; die Gründe aus dem Erstverfahrens seien weiterhin aufrecht. Zudem gab er mehrfach zu Protokoll, dass er ohnehin freiwillig nach Marokko zurückkehren wolle. Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 07.07.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Weder in Hinblick auf die allgemeine Lage in Marokko noch in Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit der letzten Entscheidung vom 06.04.2018 und damit seit Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Im Bescheid wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko zitiert und wurde dem Fremden im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, in das Länderinformationsblatt Einsicht zu nehmen bzw. eine Stellungnahme abzugeben. Der Fremde verzichtete an dieser Stelle ausdrücklich auf diese Möglichkeiten.

Über das Privat- und Familienleben wurde bereits in den oben angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2017 und 06.04.2018 abgesprochen und festgestellt, dass dieses nicht schützenswert im Sinne des Art. 8 EMRK ist. Der Fremde hat im gegenständlichen Verfahren keine diesbezügliche Änderung vorgebracht und ist auch sonst nichts hervorgekommen, das eine weitere Prüfung in diese Richtung veranlassen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idgF lauten:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG 2005 vorliegt.

Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 liegen vor:

Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz wurde (rechtskräftig) als unbegründet abgewiesen. Dem Fremden droht demzufolge in Marokko keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Fremde ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch führt der Fremde in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine ausgeprägte Intensität auf.

Der gegenständliche Folgeantrag des Fremden wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Fremde behauptet im gegenständlichen Verfahren keine neuen Fluchtgründe und hält die bereits vorgebrachten Gründe nach wie vor aufrecht.

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG 2005 durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; der Fremde wurde am 07.05.2018 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 22.05.2018 durch die belangte Behörde (in Anwesenheit einer Rechtsberaterin) einvernommen. Auf die Erörterung der Länderfeststellungen zur Lage in Marokko verzichtete er ausdrücklich.

Im Lichte des § 22 BFA-VG hatte keine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorgelegen sind, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des BFA vom 22.05.2018 rechtmäßig erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Folgeantrag,
Identität der Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2179330.3.00

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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