Entscheidungsdatum
05.04.2018Norm
WRG 1959 §10Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von A und B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 30.01.2017, ***, betreffend Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16.08.2017 bleibt aufrecht.
3. Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 30.03.2022.
4. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 30.01.2017 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tulln der Marktgemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung im Einvernehmen mit der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, und zwar in Abänderung und Ergänzung zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 19.05.2015, für Folgendes:
? „das Einsetzen eines Saugbaggers bestehend aus einem Schwimmkörper und einer dort befestigten Pumpe sowie Jets zur Förderung von ca. 600 m³/h Kies-Wasser-Suspension. Max. werden 850 m³/h dieser Kies-Wasser-Suspension dem Teichkörper entnommen.
? eine Wasserentnahme im Mittel von rund 500m³/h, sowie die Rückführung von mind. 450m³/h Wasser (Korngröße kleiner 0,063mm) in den Teich, das restliche Wasser versickert.
? die Errichtung eines Schlammbeckens (Länge 65m x Breite 28m), bestehend aus 2 Becken und einem Beruhigungsbecken, wobei die Sohle auf der Kote 177,6 m.ü.A. zu liegen kommt.
? die Wasserentnahme von rund 60 m³/h für Waschwasser für die Siebe und Rückführung des Wassers über das Schlammbecken.
? die Errichtung von Sichtschutzwällen nördlich (Grundstück Nr. ***, KG ***) und südlich der neuen Teichfläche (Grundstück Nr. ***, KG ***) mit einer Breite von ca. 5 m und einer Höhe von ca. 1,5 m.
? die Höhenanpassung des Lärmschutzwalls auf Grundstück Nr. ***, KG ***, von 5,5 m auf 5,0 m mit einem Abstand des Böschungsfußes von 1m zum Nachbargrundstück. Für eine ausreichende Versickerung von anfallendem Oberflächenwasser werden alle 60 m Sickerschlitze angelegt, die mit dem sickerfähigen Untergrund verbunden sind.
? eine Baustelleinrichtung, bestehend aus:
o einer mobilen Kiesentwässerungs- und Kiessiebanlage auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***,
o der Zwischenlagerung von rund 3.000 m³ Humus im nördlichen Bereich vom Grundstück Nr. ***, KG ***;
o der vorübergehenden Verlegung der Rohrzu- und -ableitung DN300 für die Kies-Wasser-Suspension bzw. die rückgeführten Wässer auf den Grundstücken Nr. ***, KG *** (Weg) und den Grundstücken Nr. *** (Weg), und Nr. *** (Windschutzgürtel), beide KG ***;
o der vorübergehenden Verlegung einer Rohrleitung DN200 für die Reinigung der Siebe und
o einer Baustraße auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***
? eine dauerhafte Lagerung von Humus und Überschussmaterial der neuen Teichfläche auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** (direkt auf dem bestehenden Humus), im Ausmaß von 27.000m³.“
Als Bauvollendungsfrist wurde der 31.12.2020 bestimmt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde befristet bis 31.12.2023 erteilt.
Dagegen erhoben A und B, beide vertreten durch C Rechtsanwälte GmbH Beschwerde, in der vorgebracht wurde wie folgt:
Der Bescheid sei am 06.06.2017 zugestellt worden und wären die Beschwerdeführer zum wasserrechtlichen Verfahren nicht beigezogen worden. A sei Eigentümer der Grundstücke *** und ***, beide KG ***, B Eigentümer des Grundstückes ***. Die Grundstücke der Beschwerdeführer würden an den Grundwasserteich angrenzen und befänden sich im Nahebereich der Aufbereitungsanlage für Kies und der Ablagerungsfläche für Überschussmaterial. Eine mineralrohstoffrechtliche Bewilligung würde nicht vorliegen. Den Beschwerdeführern käme Parteistellung nach dem WRG 1959 zu, B sei Nachbar iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-Gesetz sowie nach dem AWG 2002.
Es ergäbe sich eine Parteistellung der Beschwerdeführer einerseits aus dem Grundeigentum und andererseits aus der freien Nutzungsbefugnis am Grundwasser gemäß § 5 Abs. 2 WRG 1959, da ein Eingriff in ihre bestehenden Rechte auf der Hand liege.
Die Bezirkshauptmannschaft Tulln sei unzuständige Behörde. Eine Parteistellung der Beschwerdeführer sei im Hinblick auf die Prüfung der UVP-Pflicht nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer allfälligen materienrechtlichen Parteistellung gegeben (vgl. VwGH vom 18.05.2016, Ro 2015/04/0026). B sei als Nachbar nach UVP-Gesetz durch Lärm, Staub und Erschütterungen beeinträchtigt. Dass das Haus auf dem Grundstück ***, KG ***, noch nicht bewohnt sei, würde nichts am Umstand der Parteistellung ändern.
Das Vorhaben befände sich in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E und wäre das geplante Vorhaben UVP-pflichtig nach Anhang 1 des UVP-Gesetzes 2000. Dies sei die Entnahme von mineralischen Rohstoffen nach Z 25 lit. c dieses Anhanges.
Neben der Entnahme des Schotters und Kieses seien auch die damit zusammenhängenden vorbereitenden begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten von Z 25 des Anhangs 1 umfasst. Im konkreten Fall sei der Grundwasserteich mit den Böschungen als Abbaufläche zu qualifizieren, ebenso würden Schutzwälle zum rechtlich relevanten Flächenausmaß des Vorhabens gezählt. Es werde durch das Abschieben der Humusschicht und das Lagern des Überschussschlammes als vorbereitende Tätigkeit der maßgebliche Schwellenwert überschritten, und würde sich ein Gesamtausmaß von 11 ha ergeben. Eine Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 4 UVP-Gesetz sei erforderlich. Deshalb sei der angefochtene Bescheid von der sachlich unzuständigen Behörde.
Selbst bei Verneinung einer UVP-Pflicht sei aufgrund des Vorliegens einer Deponie die belangte Behörde jedenfalls unzuständig. Mit dem angefochtenen Bescheid wäre der Marktgemeinde *** auch die wasserrechtliche Bewilligung für die dauerhafte Lagerung von Humus- und Überschussmaterial eingeräumt worden, die Marktgemeinde wolle sich daher dieses Materials entledigen. Es liege somit Abfall vor. Dabei sei auch unerheblich, ob das Material weggebracht oder eben abgelagert werde. Es sei jedenfalls Entledigungsabsicht anzunehmen. Zuständig für die Genehmigung einer Deponie sei der Landeshauptmann von NÖ. Es sei daher eine abfallrechtliche Genehmigung für die Ablagerung von Humus- und Überschussmaterial erforderlich. Wiederum sei der Bescheid von einer sachlich unzuständigen Behörde. Beantragt werde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid wegen sachlicher Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben.
Aufgrund der Beschwerde erließ die Bezirkshauptmannschaft Tulln eine Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2017 und wies die Beschwerde mangels Parteistellung zurück. Dagegen stellten die Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem vorgebracht wurde, die belangte Behörde hätte sich nicht mit der Frage der UVP-Pflicht und damit der Zuständigkeit zur Erlassung des bekämpften Bescheides auseinandergesetzt. Es sei ständige Rechtsprechung, dass sogar in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine Parteistellung hätte, die Frage einer unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Materienverfahren geltend gemacht werden könne. Es könne dann im Materienverfahren die UVP-Pflicht vorgebracht werden. Verwiesen werde auf die Beschwerde vom 03.07.2017.
Die NÖ Landesregierung stellte dann mit Bescheid vom 07.02.2018 gemäß
§ 3 Abs. 7 UVP-Gesetz fest, dass das im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevante Vorhaben „Teichsanierung und Teicherweiterung als grundwasserregulierende Maßnahme in den Marktgemeinden *** und ***“ keinen Tatbestand iSd § 3 und § 3a UVP-Gesetz 2000 darstelle und damit dieses Vorhaben nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Der Bescheid erging – aufgrund Anregung der Beschwerdeführer zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens gemäß
§ 3 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 betreffend Baggerungs- und Aufbereitungsarbeiten - amtswegig. Gegen diesen Feststellungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde.
Folgender Sachverhalt wird anhand der klaren Aktenlage als erwiesen festgestellt:
Auf mehreren Grundstücken in der KG *** befindet sich ein grundwassergespeister Teich. Die Marktgemeinde *** ist Inhaberin einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Teichsanierung und Teicherweiterung als grundwasserregulierende Maßnahme. Die Marktgemeinde beabsichtigt eine Abänderung im Wesentlichen dahingehend, dass anstelle des ursprünglich beantragten Schrappers mit Dieselantrieb nun ein Schwimmbagger mit Strombetrieb zum Einsatz kommen soll. Die Wasserentnahme – nach Durchlaufen der Passage der Schlemmbecken – wird großteils wieder in den Teich zurückgeführt. Weiters wird um eine dauerhafte Lagerung von Humus- und Überschussmaterial der neuen Teichfläche auf Grundstück *** im Ausmaß von 27.000 m³ angesucht.
Die Beschwerdeführer A und B sind Eigentümer von Grundstücken (Grundstücke Nrn. *** und ***, beide KG ***, einerseits sowie Grundstück Nr. ***, KG ***, andererseits), welche unmittelbar an die projektsgegenständlichen Grundstücke angrenzen.
Eine Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums der beiden Beschwerdeführer ist nicht gegeben, ein aktives Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführer im Umkreis des gegenständlichen Projektsgebietes liegt nicht vor. Die Nutzungsbefugnisse am Grundwasser auf den Grundstücken der beiden Beschwerdeführer bestehen unverändert.
Es liegt ein negativer Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 07.02.2018, ***, betreffend das gegenständliche Projekt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
…
(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3) ...
(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
...
(1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a)
die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b)
Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c)
Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d)
die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e)
eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f)
das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
…
(1) Entwässerungsanlagen bedürfen der wasserrechtlichen Bewilligung, sofern es sich um eine zusammenhängende Fläche von mehr als 3 ha handelt oder eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse des Vorfluters oder fremder Rechte zu befürchten ist.
(2) Die zeitweilige oder ständige Entwässerung von Flächen bei Tunnelanlagen oder Stollenbauten in einem Karst- oder Kluftgrundwasserkörper bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die maximale hydraulische Leistungsfähigkeit der zu installierenden Einrichtungen für die Förderung oder Ableitung des Wassers größer ist als 20 l/s oder wenn die über diese Einrichtungen jährlich maximal ableitbare Wassermenge größer ist als 10% der mittleren Grundwasserneubildung des von der Maßnahme betroffenen Teiles des Karst- oder Kluftgrundwasserkörpers.
(3) Bei der Bewilligung finden die Vorschriften des § 12 Abs. 3 und 4, bei der Auflassung jene des § 29 sinngemäß Anwendung.
(4) Abs. 2 findet auf Vorhaben, für die vor dem in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, keine Anwendung. Dies gilt auch für zum in § 145a Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt bereits bestehende Anlagen.“
Im rechtzeitig gestellten Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 16.08.2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Frage der UVP-Pflicht auseinandergesetzt hätte, im Übrigen wird auf die Beschwerde vom 03.07.2017 verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die Rechtsansicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, wonach auch dann das Vorliegen einer
UVP-Pflicht von Personen geltend gemacht werden kann, wenn diese in einem Materienverfahren wie nach dem WRG 1959 keine Parteistellung hätten. Dies gilt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und in Einklang mit der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes nur dann, wenn für diese Person nicht die Möglichkeit bestünde, eine Entscheidung anzufechten, mit der die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint wurde.
Dazu genügt ein bloßes Anfechtungsrecht, eine Parteistellung im Feststellungsverfahren nach dem UVP-Gesetz ist unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. VwGH vom 27.07.2016, Ro 2014/06/0008).
Betreffend das gegenständliche wasserrechtliche Projekt ist auf Anregung des Rechtsvertreters der beiden Beschwerdeführer ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 3 Abs. 7 UVP-Gesetz 2000 ergangen. Nach § 3 Abs. 7a leg. cit. sind die beiden Beschwerdeführer berechtigt, gegen den Feststellungsbescheid vom 07.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Mit dem zitierten Feststellungsbescheid wurde die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verneint.
Der UVP-Feststellungsbescheid vom 07.02.2018 wurde am 15.02.2018 im Internet kundgemacht, die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen. Die NÖ Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schriftlich mitgeteilt, dass gegen diesen Bescheid keine Beschwerden von den beiden Beschwerdeführern erhoben wurden.
Aufgrund des Umstandes, dass den beiden Beschwerdeführern ein Anfechtungsrecht gegen den negativen Feststellungsbescheid vom 07.02.2018 zustand, ist hinsichtlich des Themenbereiches UVP-Pflicht für das vorliegende Materienverfahren nach dem WRG 1959 nichts zu gewinnen. Das Vorbringen ist insoferne unzulässig.
In der Beschwerde wird auch vorgebracht, dass sich eine Parteistellung der Beschwerdeführer daraus ergäbe, dass betreffend die ihnen als Grundeigentümer zustehenden freien Nutzungsbefugnisse am Grundwasser ein Eingriff in diese auf der Hand liege. Eine Konkretisierung, wodurch diese Nutzungsbefugnisse unter den Grundstücken der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Projekt beeinträchtigt werden sollten, fehlt der Beschwerde. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Grundwasserhydrologie vom 30.06.2017 zu verweisen, in dem auf Grund der beobachteten Wasserspiegelschwankungen die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass keine Beeinträchtigungen von bestehenden Grundwassernutzungen gegeben sind. Der Amtssachverständige hat sich dabei auf die nächstgelegene amtliche Grundwassermessstelle *** bezogen. Er hat auch festgehalten, dass ein öffentlich verfügbares digitales Geländemodell sowie aus langjährigen Grundwasserbeobachtungen abgeleitete Grundwasserschichtenpläne vorliegen.
Schließlich hat er darauf hingewiesen, dass das im Zuge des Bewilligungsprojektes geförderte Wasser dem Grundwasserkörper wieder zurückgegeben wird.
Auch zur Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums finden sich in der Beschwerde keine weiterführenden Überlegungen.
Angaben zu einem beeinträchtigten aktuellen Wasserbenutzungsrecht fehlen ebenso.
Zum Vorbringen betreffend des Vorliegens von Abfall und einer Deponie ist festzuhalten, dass es sich bei der dauerhaften Lagerung von Humus- und Überschussmaterial um solche Stoffe handelt, die von der Anwendung des AWG 2002 ausgenommen sind, da sie keine Abfälle darstellen (vgl. § 3 Abs. 1 Z 8 AWG 2002).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
Die Bauvollendungsfrist war aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens neu festzulegen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß
§ 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es liegen die Rechtsfrage nach der UVP-Pflicht und nach der Abfalleigenschaft vor, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059, vom 17.04.2012, 2012/05/0029, und vom 21.12.2012, 2012/03/0038).
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verfahrensrecht; Parteistellung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1131.001.2017Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018