TE Lvwg Erkenntnis 2017/10/27 VGW-002/082/13996/2017

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Veröffentlicht am 27.10.2017
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Entscheidungsdatum

27.10.2017

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §31

Text

 

Verwaltungsgericht
Wien

1190 Wien, Muthgasse 62

Telefon: (43 01) 4000 DW 38680

Telefax: (43 01) 4000 99 38680

E-Mail: post@vgw.wien.gv.at

DVR: 4011222

GZ: VGW-002/082/13996/2017-1 Wien, 27.10.2017

"D. Gesellschaft m.b.H.

(Sitz in B., Landes- als Handels-

gericht F., FN ...)

Geschäftsabteilung: VGW-K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr.  Trefil über die Beschwerde der "D. Gesellschaft m.b.H., vertreten durch ihren selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer S. Bu., vom 27.9.2017 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 4.9.2017, Zl. MA 36 - KS 280/2016, wegen Übertretung der §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten - Wiener Wettengesetz, LGBl. für Wien Nr. 26/2016, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 und § 9 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß § 25a VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

I.       Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 4.9.2017 verhängte die belangte Behörde über R. Bu., geboren am …1965, eine Geldstrafe von 2.100 Euro (vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall) wegen Übertretung der §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten habe, dass sich die Beschwerdeführerin als Wettunternehmerin an der Begehung einer (näher umschriebenen) Verwaltungsübertretung der Be. GmbH (Sitz in Wien, Handelsgericht Wien, FN ...) beteiligt habe, indem sich die Beschwerdeführerin als Buchmacherin von der Be. GmbH am 20.7.2016 um 14:35 Uhr in der I.-straße (ident mit ...-gasse) im ... Wiener Gemeindebezirk, Gastgewerbebetrieb "C.", Wettkundinnen und Wettkunden habe vermitteln lassen. Als Beitrag zu den Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde R. Bu. (als damaliger handelsrechtlicher Geschäftsführerin) die Zahlung von 210 Euro auferlegt (die Gesamtsumme wurde mit 2.310 Euro festgehalten).

Gleichzeitig wurde im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte.

Das angefochtene Straferkenntnis enthielt eine ausführliche Rechtmittelbelehrung, in der (auszugsweise) darauf hingewiesen wird, dass eine Beschwerde "den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen" hat. "Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten". Ein Hinweis auf das Recht, eine "öffentliche mündliche Verhandlung" zu beantragen, und auf die Rechtsfolge bei Unterbleiben eines entsprechenden Antrags war ebenfalls enthalten.

Die Zustellung des (amtssignierten) angefochtenen Straferkenntnisses war an die Beschwerdeführerin und an R. Bu. verfügt, obwohl letztere (auf behördliche Aufforderung) eine Vollmachtsurkunde vom 11.8.2017 (behördlich eingelangt am 23.8.2017) übermittelt hatte, in der sie den (seit 24.1.2017 selbständig vertretungsbefugten) nunmehrigen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (S. Bu., geboren am ...1949) bevollmächtigt hatte, sie "uneingeschränkt nachträglich und zukünftig in allen Angelegenheiten der 'D. GmbH' rechtlich und persönlich zu vertreten". Das Straferkenntnis wurde am 19.9.2017 von R. Bu. persönlich übernommen und der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am selben Tag (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

Mit dem am 29.9.2017 abgesendeten und behördlich am selben Tag eingelangten E-Mail (mit elektronischer Absenderadresse d....@gmail.com) wurde folgende Nachricht an die belangte Behörde gerichtet:

"Sehr geehrte Damen/Herren!

Sehr geehrter Herr …

Anbei übermitteln wir Ihnen fristgerecht unsere Beschwerde / unseren Einspruch zu den Aktenzahlen/Straferkenntnissen: MA 36 - KS 280/2016, MA 36 - KS 284/2016

Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir dankend und

mit freundlichen Grüßen

Bu. S.

D. GmbH

...

A-   B."

Diesem E-Mail war folgendes mit 27.9.2017 datiertes Schreiben (als PDF-Datei) mit Firmenname und Geschäftsanschrift der Beschwerdeführerin in der Kopfzeile, adressiert an die belangte Behörde, angefügt:

"BESCHWERDE / Einspruch gegen folgende Schreiben

der Magistratsabteilung 36, Magistrat der Stadt Wien ->

Zahl: MA 36 - KS 280/2016 vom 04.09.2017

Zahl: MA 36 - KS 284/2016 vom 04.09.2017

Sehr geehrte Damen/Herren, Sehr geehrter Herr …!

Hiermit legt die D. GmbH (dessen ehemalige Geschäftsführerin Frau R. Bu., ..., A- B. und der aktuelle Geschäftsführer Herr S. Bu., ..., A- B.) fristgerecht und schriftlich Beschwerde ein, gegen Ihre 2 Schreiben mit den Aktenzahlen MA 36 – KS 280/2016 und MA 36 – KS 284/2016.

Grund für die Beschwerde ist, das wir noch intern rechtliche Sachverhalte abklären müssen und weitere Informationen einholen werden zur Richtigstellung, bezüglich den uns gegenüber vorgebrachten Behauptungen.

Mit der Bitte um Kenntnisnahme dieser Beschwerde/Einspruchs verbleiben wir dankend und

mit freundlichen Grüßen

[Firmenstempel der Beschwerdeführerin

samt handschriftlicher Unterzeichnung:

D.-GmbH

...

A- B.]

____________________

D. GMBH

Bu. S."

Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin innerhalb der (bis 17.10.2017 laufenden) Beschwerdefrist nach der erwähnten intern noch vorzunehmenden Abklärung der Sachverhalte wurde nicht erstattet. Auch bis zum Entscheidungszeitpunkt dieses Beschlusses am 27.10.2017 wurde kein weiteres Vorbringen eingebracht.

II.      Rechtslage

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Nach dem (zufolge § 38 VwGVG in Verbindung mit § 24 VStG) im Verwaltungsstrafverfahren ebenfalls anzuwendenden § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei dem Beschwerdeführer die Behebung mit der Wirkung aufgetragen werden kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Bei rechtzeitiger Behebung des Mangels gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

III.    Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist anzumerken, dass nach dem Wortlaut und dem gesamten Inhalt des elektronischen Anschreibens der Beschwerdeführerin vom 29.9.2017 sowie der angefügten Beschwerde vom 27.9.2017 lediglich die Beschwerdeführerin das angefochtene Straferkenntnis bekämpft (entsprechend dem Haftungsausspruch als solidarisch haftende juristische Person gemäß § 9 Abs. 7 VStG), nicht jedoch auch R. Bu. selbst (vgl. zum Erfordernis der Offenlegung des Einschreitens und der Vertretung das Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2008, 2005/05/0252). Allgemein kann jemand, der bei Vornahme einer Handlung nicht zumindest schlüssig zum Ausdruck bringt, in Vertretung eines anderen aufzutreten, ungeachtet einer allfälligen Berechtigung hierzu nicht als Vertreter und Einschreiter eines Dritten in einem verwaltungsbehördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren behandelt werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 28.1.1991, 90/19/0455, betreffend Handeln eines Ehemanns für seine abwesende Ehefrau in einer Vollversammlung ohne zu erkennen zu geben, dass er auch als Vertreter seiner Gattin einschreite).

Zur vorliegenden Beschwerde der Beschwerdeführerin ist weiters anzumerken, dass an die Begründung von Beschwerden an Verwaltungsgerichte grundsätzlich keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn das Rechtsmittel der Partei erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. den Beschluss des VwGH vom 24.5.2016, Ra 2016/03/0037).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin enthält keine Begründung, aus welchen konkreten Erwägungen die Entscheidung der belangten Behörde (ansatzweise) bekämpft wird. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. In ihrer Beschwerde tritt sie weder dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt noch der Beurteilung in der Rechtsfrage entgegen. Gesetzlich wird jedoch eine - wenn auch keinen strengen Anforderungen unterliegende und schon gar nicht stichhaltige - Darstellung verlangt, ob und aus welchen Gründen das angefochtene Straferkenntnis bekämpft wird. Die hier eingebrachte Beschwerde entspricht diesen Mindestanforderungen des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG nicht (vgl. den Beschluss des VwGH vom 30.3.2017, Ra 2015/07/0121).

Das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages stellt grundsätzlich einen verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. die zur vergleichbaren Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG ergangene und auf § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG übertragbare Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zuletzt den bereits verwiesenen Beschluss vom 30.3.2017, Ra 2015/07/0121). Die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, um auf diesem Umweg eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.5.2011, 2007/18/0442).

Der angefochtene Bescheid enthielt eine Belehrung über die (formalen) Anforderungen an eine Beschwerde. Ungeachtet dessen wurde die Beschwerde in diesem Punkt bewusst offen gelassen. Die Beschwerdeführerin bringt insoweit vor, noch "rechtliche Sachverhalte abklären … und weitere Informationen einholen" zu müssen. Daraus wird unzweifelhaft erkennbar, dass die Beschwerdeerhebung auf eine Verlängerung der Beschwerdefrist hinausläuft, um möglicherweise noch in Erfahrung zu bringende Beschwerdegründe erst nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend machen zu können. Ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dient jedoch gerade nicht dazu, ein Nachtragen von Beschwerdegründen nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ermöglichen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, VwGVG § 9 (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz. 32).

Da die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Eine Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil ausgehend von der fallbezogen zu beurteilenden Unzulässigkeit einer mangelhaften Beschwerde keine (nicht anhand der zitierten Rechtsprechung des VwGH lösbare) Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Belehrung

Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde bzw. Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof jedoch beim Verwaltungsgericht Wien innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Der entsprechende Einzahlungsbeleg ist der Beschwerde bzw. Revision im Original anzuschließen.

Ferner besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde oder Revision zu verzichten. Ein Verzicht hat zur Folge, dass eine Beschwerde bzw. Revision nicht mehr zulässig ist. Wurde der Verzicht nicht von einer berufsmäßigen Parteienvertreterin oder einem berufsmäßigen Parteienvertreter bzw. in deren Beisein abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.

Verwaltungsgericht Wien

Dr. Trefil
(Richter)

Schlagworte

Beschwerdegründe; Beschwerdebegehren; Verbesserungsauftrag; Nachreichung eines Begründungsschriftsatzes; Mangel, verbesserungsfähiger; Mängelvorhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.002.082.13996.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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