TE Vfgh Beschluss 2007/10/8 B469/07

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Veröffentlicht am 08.10.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
MinroG §149 Abs6, §179 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verpflichtung zum Kostenersatzfür Sicherungsarbeiten nach einem Tagbruch gemäß demMineralrohstoffgesetz infolge Möglichkeit der Anrufung desZivilgerichtes; umfassende Gerichtszuständigkeit auch hinsichtlichdes Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach; Außerkrafttreten desBescheides mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die beschwerdeführende Gesellschaft bzw. ihre Rechtsvorgängerin betreibt seit ihrer Gründung den Braunkohleabbau. Bis zum Ende des 20. Jahrhunderts wurde der Abbau im großen Stil auch untertägig betrieben. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist - nach ihrem Vorbringen - Eigentümerin diverser Bergwerksberechtigungen, deren Verleihung bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts zurückreiche, die mit wenigen Ausnahmen aber nicht genutzt würden. Heimsagungsverfahren seien anhängig, aber noch nicht abgeschlossen.

2. Am 10. Oktober 2003 ereignete sich auf einem Grundstück, das die beschwerdeführende Gesellschaft 1978 unter Vereinbarung einer grundbücherlich sichergestellten Bergschadensklausel verkauft hat, ein Bergschaden, nämlich ein so genannter Tagbruch. Welcher Stolleneinsturz dem Tagbruch zugrunde lag und ob er von einer Bergwerksberechtigung der beschwerdeführenden Gesellschaft erfasst ist, konnte nicht geklärt werden. Die Bergbehörde führte weitere Sondierungsarbeiten durch. 2005 ereignete sich ein weiterer Tagbruch auf einem anderen Grundstück, das ebenfalls unter Vereinbarung einer Bergschadensklausel von der Beschwerdeführerin verkauft worden ist. In der Folge führte die belangte Behörde Sanierungsarbeiten durch.

3. Mit Bescheid vom 19. Februar 2007 schrieb der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Spruchpunkt I. der Beschwerdeführerin den Ersatz von Kosten für Sicherungsarbeiten dem Grunde nach, mit Spruchpunkt II. der Höhe nach vor. Begründend wurde dazu ausgeführt:

"Die von der Behörde nach dem Tagbruch, der sich am 10. Oktober 2003 auf dem Grundstück Nr. 865/9, KG 50302 Ampfelwang, ereignet hatte, durchgeführten Untersuchungen im Sinne des §213 Abs1 erster Satz MinroG, haben ergeben, dass es sich bei dem Tagbruch um einen Bergschaden (siehe §160 Abs1 MinroG) handelt. Weiters haben diese Untersuchungen ergeben, dass noch mit dem Auftreten weiterer Bergschäden zu rechnen ist, wobei sich aus einem Gutachten vom 15. Dezember 2004 ein dringender Handlungsbedarf zur Sicherung der Geländeoberfläche im Bereich der Gemeindestraße und der Gebäude auf den Grundstücken Nrn. 865/9 und 847/7, KG 50302 Ampfelwang, herauskristallisierte. Weiters fielen nach den Aussagen der Sachverständigen auch die Gebäude in der westlichen Fortsetzung der vermuteten Stollenachse auf den Grundstücken Nrn. 879/2 und .588, KG 50302 Ampfelwang, in den Sicherungsbereich. Gefahr im Verzug wurde jedoch nicht gesehen, so dass die Behörde im Hinblick auf §213 Abs1 letzter Satz MinroG nach §179 Abs3 leg.cit. vorzugehen gehabt hätte. Da die WTK jedoch mit Schreiben vom 28. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass der Max-Stollen nicht mit dem Kauf der Bergwerksberechtigungen für das Grubenfeld C in der Waldpoint mitübernommen worden sei und dass seitens der WTK jede Haftung für allfällige Schäden abgelehnt werde, war die Frage, wer Haftpflichtiger im Sinne des §161 MinroG ist, unklar. Daher konnte kein Auftrag nach §179 Abs3 letzter Satz MinroG erteilt werden.

Nach dem Tagbruch am 26. März 2005 auf dem Grundstück Nr. 847/7, KG 50302 Ampfelwang, innerhalb des Grubenfeldes C in der Waldpoint über dem zwischenzeitlich identifizierten Max-Stollen, bei dem auch ein Wohnhaus beschädigt worden war, das in der Folge evakuiert werden musste, ergab sich die Notwendigkeit von Sofortmaßnahmen.

Da die Ermittlungen eines Haftpflichtigen, die angesichts von lang zurückliegenden Vorgängen der Natur der Sache nach zeitaufwendig und schwierig waren, noch andauerten, wäre es nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen bescheidmäßigen Auftrag zur Sicherung zu erteilen und diesen gegebenenfalls auch vollstrecken zu lassen. Es lag daher Gefahr im Verzug im Sinn des §179 Abs5 MinroG vor. Von der Behörde wurden daher die im Spruch Punkt I angeführten Maßnahmen in Auftrag gegeben und in der Folge auch bezahlt. Diese Maßnahmen basieren auf Vorschlägen von Sachverständigen und sind als unaufschiebbar anzusehen.

Aus der oben angeführten Karte mit der Bezeichnung 'Baron Imhof Grubenfeld - Waldpoint' ergibt sich, dass - neben anderen Stollen - auch der Max-Stollen als Ausrichtungsstrecke im Unterflöz hergestellt worden war und der Pferdeförderung diente. Da dieser Stollen außerhalb des Grubenfeldes C in der Waldpoint verläuft, war er als Hilfsbau im Sinne des §85 des Allgemeinen Berggesetzes anzusehen.

Aus dem Vertrag vom 17. Juli 1911 über den Kauf des Grubenfeldes C in der Waldpoint ergibt sich, dass die WTK unter anderem auch alle Hilfsbaue von den Vorbesitzern der Bergwerksberechtigungen übernommen hat.

Die WTK ist daher als die zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigte die Haftpflichtige im Sinne des §161 Abs1 MinroG.

Die WTK war daher nach §179 Abs5 MinroG zu verpflichten, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die aus den unaufschiebbaren Maßnahmen erwachsenen Kosten zu ersetzen. Die Höhe der von der WTK zu ersetzenden Kosten war im Hinblick auf §179 Abs5 letzter Satz MinroG vorläufig mit 334.399,51 EURO festzusetzen. Gemäß dem sinngemäß anzuwendenden §149 Abs6 MinroG wird die Festsetzung der Höhe der Kosten endgültig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides beim Landesgericht Linz die Feststellung der Höhe der Kosten begehrt wird. Mit der Anrufung des Gerichts tritt Punkt II des Bescheides außer Kraft."

Der bekämpfte Bescheid enthielt folgenden Hinweis (Hervorhebungen im Original):

"1. Gegen Punkt I. dieses Bescheides kann eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

-

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides beim Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshof (beide: 1014 Wien, Judenplatz 11) einzubringen. Die Beschwerde muss innerhalb der genannten Frist zur Post gegeben werden.

-

Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

-

Bei der Einbringung der Beschwerde ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten. Die Gebühr ist mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuem in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes einzuzahlen. Der Beschwerdeschrift ist der postamtlich bestätigte Nachweis der Einzahlung anzuschließen.

2. Die Festsetzung der Höhe der Kosten in Punkt II. dieses Bescheides wird endgültig, wenn nicht innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides beim Landesgericht Linz (4020 Linz, Fadingerstraße 2) die Feststellung der Höhe der Kosten begehrt wird. Mit der Anrufung des Gerichts tritt Punkt II. des Bescheides außer Kraft."

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren in Zivilrechtssachen und auf Unversehrtheit des Eigentums behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

5. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter anderem die Beschwerdelegitimation bestritt und zugestand, dass der Bescheid irrtümlich nur bezüglich der Höhe des Kostenersatzes auf die Möglichkeit verweise, das Landesgericht anzurufen. Dieser Irrtum eröffne nicht die Möglichkeit, den Ausspruch über den Kostenersatz vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anzufechten.

II. 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

§149 Abs6 des Mineralrohstoffgesetzes (im Folgenden: MinroG), BGBl. I 38/1999 idF BGBl. I 112/2003 regelt die Entschädigung für Enteignungen und die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Überprüfung der Entschädigungshöhe.

§149 Abs6 MinroG hat folgenden Wortlaut:

"§149.

...

(6) Der die zwangsweise Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) und im Fall des Abs5 außerdem die Übernahme der Grundstücke ins Eigentum verfügende Bescheid hat auch die Entschädigung vorläufig zu bestimmen. Der Ausspruch über die Entschädigung ist mit Berufung nicht anfechtbar. Er wird endgültig, wenn die Feststellung der Entschädigung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Ausspruchs über die Pflicht zur Grundüberlassung (Übertragung der Grundstücke ins Eigentum) bei demjenigen Bezirksgericht [seit der Novellierung des Eisenbahnenteignungsgesetzes durch BGBl. I 112/2003 ist bei sinngemäßer Anwendung nunmehr das Landesgericht zuständig] begehrt wird, in dessen Sprengel das zur Benützung zu überlassende (ins Eigentum zu übertragende) Grundstück oder der zur Benützung zu überlassende Teil eines solchen liegt. Dieses Gericht hat im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Mit Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Entschädigung außer Kraft. Dadurch kann jedoch die Vollziehung des aufrecht gebliebenen Teiles des Bescheides nicht gehindert werden, sobald die vorläufig bestimmte Entschädigung geleistet oder gerichtlich erlegt ist. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt der außer Kraft getretene Teil des Bescheides als zwischen dem Bergbauberechtigten und dem Grundeigentümer oder dinglich Berechtigten vereinbart. Im übrigen gelten die §§4 bis 10 und für das gerichtliche Verfahren zur Bestimmung der Entschädigung auch der §22 Abs2 bis 4, die §§24 bis 26, 28 bis 31 und der §34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß.

..."

§179 MinroG regelt das Vorgehen bei Unfällen. Abs5 leg. cit. regelt den Kostenersatz für Sicherungsarbeiten und verweist auf die sinngemäße Geltung des §149 Abs6 MinroG.

§179 Abs5 MinroG hat folgenden Wortlaut:

"§179.

...

(5) Stellt die Behörde in den in Abs1 bis 3 genannten Fällen fest, dass Gefahr im Verzug ist, hat sie - sofern nicht ein Fall des §187e Abs2 vorliegt - die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter bzw. den Haftpflichtigen mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. §149 Abs6 gilt sinngemäß."

2. Zur Zuständigkeit der Zivilgerichte führen die Erläuterungen zum in dieser Hinsicht gleich gelagerten §178 Abs2 MinroG Folgendes aus (RV 833 BlgNR, 21. GP):

"Im §178 Abs2 soll im Hinblick auf Art6 Abs1 MRK vorgesehen werden, dass die Behörde die vorauszuzahlenden bzw. zu ersetzenden Kosten nur vorläufig mit Bescheid festsetzt und gegen diese Festsetzung das Außerstreitgericht angerufen werden kann."

Zu §179 Abs5 MinroG führen die Erläuterungen aus:

"Derzeit ist eine Veranlassung von Maßnahmen durch die Behörde bei Gefahr im Verzug nur möglich, wenn Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen wurden (siehe §178 Abs2). Dies hat sich in der Praxis nicht bewährt, da Gefahr im Verzug auch dann vorliegen kann, wenn keine Sicherheitsvorschriften außer Acht gelassen wurde. Eine unterschiedliche Behandlung von - aus Sicht der Folgen her - gleich gelagerten Sachverhalten erscheint sachlich nicht gerechtfertigt. In einem dem §179 anzufügenden Abs5 soll daher eine dem §178 Abs2 nachgebildete Regelung für Fälle, in denen Gefahr im Verzug gegeben ist, in denen aber keine Sicherheitsvorschriften verletzt wurden, verankert werden. Hiebei wird klargestellt, dass nur die unaufschiebbaren Maßnahmen von der Behörde gesetzt werden dürfen. Durch den Verweis auf §187e Abs1 wird weiters klargestellt, dass die dort geregelte Zuständigkeit im Katastrophenfall der Regelung des §179 Abs5 vorgeht. Weiters wird - wie im §178 Abs2 auch - vorgesehen, dass die Festsetzung des Kostenersatzes durch Bescheid nur vorläufig ist und gegen diese Festsetzung das Außerstreitgericht angerufen werden kann."

3. Bei der Frage des Ersatzes von Aufwendungen für Sicherungsarbeiten handelt es sich um eine Entscheidung über "zivilrechtliche Ansprüche" ("civil rights") iSd Art6 Abs1 EMRK. Gemäß Art6 Abs1 EMRK muss über "civil rights", somit auch über den in §179 Abs5 MinroG vorgesehenen Anspruch auf Kostenersatz, von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Ein solches ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. 17.072/2003 ua. zur Frage der Enteignungsentschädigungen ausgesprochen hat, genügt die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde durch den Verwaltungsgerichtshof den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 EMRK nicht. Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Kostenersatzansprüche - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in VfSlg. 11.762/1988 des Weiteren Folgendes ausgesagt:

"Der Verfassungsgerichtshof hält schließlich die Feststellung für notwendig, daß er mit dem EGMR (Fall Le Compte, EuGRZ 1981, 553) unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK nichts dagegen einzuwenden findet, daß auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden."

4. Die durch §179 Abs5 iVm §149 Abs6 MinroG begründete Zuständigkeit des Gerichts ist eine umfassende. Sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde den Bergbauberechtigten dem Grunde nach zum Ersatz von Kosten in einer bestimmten Höhe verpflichtet hat hinsichtlich der Höhe, sondern auch dann, wenn das Bestehen einer Kostenersatzpflicht dem Grunde nach strittig ist. Zur Frage der gerichtlichen Zuständigkeit für Eigentumsbeschränkungen im Raumordnungsrecht hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf Art6 EMRK beginnend mit VfSlg. 13.979/1994 wiederholt Folgendes ausgesprochen:

"Die durch diese Vorschrift [des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992] begründete Zuständigkeit des Gerichtes ist eine umfassende; sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grunde nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat."

5. Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der beschwerdeführenden Gesellschaft somit iSd §179 Abs5 iVm §149 Abs6 MinroG die Anrufung des Gerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt, dass der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt.

Besteht die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 4788/1964, 4972/1965; vgl. auch VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983, 13.979/1994, 17.072/2003) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen.

Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Bergrecht, Kostenersatz, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung vonVerwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Tribunal, civil rights,Kompetenz sukzessive, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B469.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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