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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über den Fristsetzungsantrag der M A, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach § 35 AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Antragstellerin erhob mit Schriftsatz vom 30. März 2017 Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 7. März 2017, über welche die Behörde zunächst mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2017 abweisend entschied und in Ansehung derer die Antragstellerin am 16. Mai 2017 einen Vorlageantrag stellte. Der Vorlageantrag langte gemeinsam mit der Beschwerde am 8. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2 Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2018 stellte die Antragstellerin einen Fristsetzungsantrag, in welchem sie geltend machte, das Verfahren sei nach Einlangen der Beschwerde beziehungsweise des Vorlageantrages deutlich länger als sechs Monate unerledigt geblieben, weshalb die Entscheidungsfrist gemäß § 38 VwGG abgelaufen sei.
3 Mit Erkenntnis vom 19. Februar 2018, Zl. W165 2160878-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet ab und legte die Entscheidung unter Anschluss des Zustellnachweises sowie den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof vor.
4 Da das BVwG seiner Entscheidungspflicht somit nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 14.9.2016, Fr 2016/18/0015).
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 21. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018180008.F00Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018