TE Vwgh Beschluss 2018/4/27 Ra 2018/08/0069

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision der C GmbH in Wien, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 15, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018, Zl. W156 2014437-1/30E, betreffend Beiträge nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochten Erkenntnis wurde festgestellt, dass die revisionswerbende Gesellschaft, die ein Gebäudereinigungsunternehmen betreibt, als Dienstgeberin verpflichtet sei, für näher bezeichnete Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Beiträge in näher bezeichneter Höhe nachzuentrichten. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Die Revisionswerberin erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die von den Reinigungskräften an den Geschäftsführer C.D., die Gesellschafterin M.D. und die C. Ltd. (mit dem gleichen Firmenwortlaut wie die revisionswerbende Gesellschaft) ausgestellten Rechnungen der revisionswerbenden Gesellschaft zugerechnet habe. Diese "Zurechnung" wäre dann verfehlt, wenn der Betrieb, in dem die Reinigungskräfte tätig waren, nicht auf Rechnung der revisionswerbenden Gesellschaft, sondern auf Rechnung von C.D., M.D. oder der C. Ltd. geführt worden wäre (vgl. § 35 Abs. 1 ASVG). Dafür sind aber weder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte hervorgekommen, noch werden solche in der Revision aufgezeigt. Der Annahme eines einheitlichen, auf Rechnung der revisionswerbenden Gesellschaft geführten Betriebs, die somit Dienstgeberin und alleinige Beitragsschuldnerin ist, kann ausgehend davon nicht entgegen getreten werden.

6 Weiters macht die Revisionswerberin unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht nur unzureichend begründet habe, warum es von Dienstverhältnissen und nicht von Werkverträgen ausgegangen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht auf Basis seiner - insoweit nicht substantiiert bestrittenen - Feststellungen zu Recht das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG angenommen (vgl. zu Reinigungskräften zuletzt etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/08/0016, mwN).

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080069.L00

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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