TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 W153 1238375-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W153 1238375-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018, Zl. 810704200-170143097, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde wird weiters gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste bereits im September 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)) vom 27.05.2003 wurde dieser Antrag gem. § 7 AsylG. 1997 abgewiesen und die Abschiebung nach GUINEA gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.

Der BF brachte fristgerecht Beschwerde ein. Jedoch wurde das Verfahren 2008 aufgrund unbekannten Aufenthaltes mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes gem. §24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z1 AsylG 2005 eingestellt.

Am 11.07.2011 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W196 1238375-2/13E vom 24.02.2016, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1, 55, 57 AsylG. 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG. und §§ 52, 46 FPG. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Am 02.02.2017 stellte der BF nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag im Sinne §68 AVG).

Bei der Einvernahme am 02.02.2018 gab der BF zum neuerlichen Asylantrag an, dass es wegen der Ebola-Epidemie 2014 zu Kämpfen in seinem Dorf zwischen dem Militär und der Bevölkerung gekommen sei. Er leide an Hepatitis B, an Gastritis, Hämorriden und Laktoseintoleranz und sein schlecht operiertes rechtes Knie hindere ihn an einer Ausreise.

Am 17.01.2018 wurde der BF durch einen Organwalter des BFA, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines beeideten Dolmetschers einvernommen. Dabei machte er folgende Angaben:

"...

LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie?

VP: Ich bin derzeit in Spitalsbehandlung im XXXX. Ich bin eigentlich immer in Behandlung. Ich habe einen weiteren Termin am 20.02.2018, dazu habe ich auch Befunde und eine Terminbestätigung. Ich war 4 Tage im XXXX stationär aufhältig.

LA: Seit wann sind Sie in Behandlung?

VP: Seit langer Zeit. Ich war bei vielen Ärzten.

LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche?

VP: Man gab mir mal Medikamente, aber derzeit nehme ich keine. Ich habe vorige Woche mit den Medikamenten aufgehört.

LA: Wegen was sind Sie in Behandlung?

VP: Es sind Dinge, die die Ärzte nicht verstanden haben. Ich mache Tests. Ich leide am Hepatitis B und habe Hämorrhoiden. Ich habe eine Laktose Allergie.

LA: Seit wann haben Sie Laktose Intoleranz?

VP: Dies wurde 2014 festgestellt. Ich habe das schon seit langer Zeit. Zuvor hat man das mir noch nie gesagt. Ein Arzt machte eine Gastroskopie. Er meinte ich solle kein Milchpulver bzw. keine Milchprodukte zu mir nehmen.

LA: Haben Sie dahingehend Befunde? Was haben Sie mitgebracht?

VP: Ich habe nicht alle bei mir. Andere sind noch zuhause. Es geht um die Probleme mit meinem Bein. Diverse Befunde werden vorgelegt (Kopie zum Akt). Auch >Terminbestätigung für 20.02.2018.

LA: Welche Befunde haben Sie noch, welche Sie jetzt nicht mithaben?

VP: Befunde vom XXXX. Aber ich habe einige auch weggeworfen. Es waren zuviele.

LA: Sind das sämtliche Befunde von 2017?

VP: Ich glaube es gibt noch andere.

LA: Sie werden aufgefordert sämtliche Befunde der Behörde vorzulegen. Sämtliche Befunde seit der Rechtskraft (07.03.2016) Frist 2 Wochen bis 31.01.2018

VP: Ich habe verstanden. Ich habe auch Schmerzen im Knie. Das wurde schlecht gemacht. Hat mir ein Arzt gesagt. Ich leide sehr viel an all diesen Sachen.

LA: Wurden Sie im Heimatland bezüglich Ihrer gesundheitlichen Einschränkung bereits behandelt?

VP: Nein. Nur hier wurde ich operiert. Nachgefragt man kann dort in Guinea eine Behandlung bekommen, aber man muss bezahlen. Medikamente auf der Straße kaufen. Es gibt keine Gratis. Behandlung.

...

LA: Welche Familienangehörigen befinden sich noch im Heimatland/ Heimatdorf?

VP: Ich habe keine Verwandten mehr. Es sind alle verstorben. Es litten alle unter dem EBOLA-Problem. Ich habe nur mit einer Person kontakt, das ist aber kein Verwandter von mir. Er ist Angehöriger der "Mandinka". Er ist in XXXX das ist die Hauptstadt.

LA: Wo befinden sich Ihre Geschwister?

VP: Ich habe keine Brüder. Ich habe nur 1 Schwester. Es gab Probleme, ich weiß nicht wo sich diese befindet.

LA: Welche nahen bzw. weitschichtigen Verwandten (Onkel, Tanten, Cousins etc) befinden sich noch in Ihrem Heimatland?

VP: Nein, ich habe niemanden.

LA: Haben Sie hier in Österreich einen Beruf?

VP: Nein. Man gab mir zwar etwas Arbeit im Heim, aber ich konnte diese Arbeit nicht machen. Es wäre eine Arbeit in der Küche gewesen. Ich bekam eine negative Entscheidung und konnte deshalb nicht arbeiten. Ich verkaufe auch keine Zeitungen zurzeit.

LA: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein.

LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

VP: Ich hatte noch nie einen Reisepass. Auch in Afrika nicht.

...

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.

VP: Nein. Ich wohne mit anderen Leuten in einem Asylheim.

LA: Führen Sie eine Beziehung zu einer in Österreich lebenden Person?

VP: Nein. Momentan nicht. Ich habe Freunde.

LA: Wovon wollen Sie leben, wenn Sie in Österreich weiter bleiben wollen?

VP: Wenn ich Dokumente bekomme, könnte ich arbeiten. Sonst kann ich ja nichts machen. Ich könnte auch einen Beruf lernen.

LA: Welchen Beruf bzw. welche Arbeit würden Sie in Aussicht stellen bzw. sich zutrauen?

VP: Das was ich schon in Afrika gemacht habe. Ich könnte in der Landwirtschaft helfen. Ich kann anbauen, anpflanzen. Ich könnte auch Reinigungsarbeiten machen.

LA: Welche Integrationsschritte haben Sie bis jetzt getätigt?

VP: Ich habe einen Alphabeten-Kurs gemacht. Ich besuchte auch einen Deutsch Kurs A1, aber nicht abgeschlossen. Nachgefragt bin ich kein Mitglied von einem Verein. Ich bin auch kein Kirchenmitglied. Ich bin Moslem und gehe regelmäßig in eine Moschee.

LA: Entsprachen bei Ihrem letzten Asylantrag damals alle zu Ihren Fluchtgründen gemachten Angaben alle der Wahrheit?

VP: Ja.

LA: Möchten Sie zu den von Ihnen im Zuge des gesamten Verfahrens gemachten Angaben, insbesondere zu Ihres Fluchtweges oder Fluchtgrundes/ Person etwas berichtigen?

VP: Nur betreffend meiner Gesundheit gibt es Änderungen. Im Vergleich zum Vorjahr hat sich mein Gesundheitszustand verschlechtert.

...

LA: Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

(Wahrheitsgemäß. in chronologischer Reihenfolge, Detailreich)

VP: Der Hauptgrund ist mein Gesundheitszustand, der hat sich insgesamt sehr verschlechtert. Wegen meiner Krankheiten und der Ebola in Afrika. In manchen Dörfern sind viele bzw. alle Menschen gestorben. Es sind aber auch Militärangehörige gekommen die Menschen getötet haben. Außerdem habe ich in Guinea keinen Ort wo ich wohnen kann. Das ist alles.

LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Ja. Wie gesagt. Außerdem gibt es auch Probleme mit der Regierung und den Militärs. Es ist ein allgemeines Problem. Es sind Angehörige des Militärs ins Dorf gekommen und haben alle Menschen getötet. Nachgefragt nicht nur mein Dorf, sondern auch in vielen anderen Dörfern auch. Das war eine "Mission" des Militärs auf Regierungsebene.

LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert?

VP: Es gab viele Änderungen. Seit meiner letzten negativen Entscheidung habe ich sehr viel Hoffnung verloren. Ich hatte die Absicht hier zu arbeiten. Ich war auch beim AMS, Ich bin zur Schule. Man hat mir auch etwas Geld bezahlt. Das war dann alles weg. Ich habe sogar eine Strafe bekommen, weil ich ohne Ticket unterwegs war.

LA: Bestehen Ihre damaligen Probleme / Fluchtgründe nach wie vor (Alter Mann und Vieh)?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Beweismittel welche Ihr Fluchtvorbringen bestärken würde?

VP: Nein.

LA: Haben Sie bereits Beweismittel bezüglich Ihrem Fluchtvorbringen bei der Behörde eingebracht?

VP: Seit meiner letzten Einvernahme habe ich keine Beweismittel vorgelegt.

LA: Hätten Sie Beweismittel die Sie einbringen möchten, abgesehen von den medizinischen Befunden?

VP: Nein, ich habe keine Beweismittel abgesehen von meinen medizinischen Befunden.

LA: Sie haben eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. §29/3/4 und 6 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Bedeutung des Begriffs "Entschiedene Sache" wird erläutert. Ihr Vorbringen ist weiterhin unglaubhaft.

Es ist die Absicht der Behörde Sie von Österreich nach Guinea auszuweisen.

Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

VP: Ich kann eigentlich nichts sagen. Ich habe ja nicht die Macht um etwas anderes zu entscheiden. Ich habe auch keine Lösung dafür. Mein früherer Referent hat mir gesagt dass er bezüglich meiner Fluchtgründe in Afrika nichts tun kann. Ich hatte hier eine Operation die wurde nicht gut gemacht. Das hat mir Probleme bereitet. Der Referent meinte, es könnte eventuell auch ein Visum für mich geben.

LA: Welches Visa/Visum?

VP: Asyl könnte er mir keines geben, aber er meinte vl und eventuell könnte ich ein Visum für Österreich erhalten. Ich hätte aufgrund meines Beines auch Probleme mich zu bewegen. Ich würde mich ja gerne integrieren, bis jetzt hatte ich ja keine Chance dazu.

LA: Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf bezüglich Ihres Beines? Bewegungen möglich?

VP: Ich kann das Bein nicht gut abbiegen. Das Problem liegt im unteren Bein Bereich. Es ist wie ein elektrischer Schock. Ich habe Schmerzen. Ohne Krücke kann ich nicht gut gehen.

LA: Können Sie sich selbstständig an-und ausziehen?

VP: Ja. Nachgefragt kann ich auch selbständig die Toilette mit der Krücke benutzen. Weiters nachgefragt ist mir laufen nicht möglich. Ich muss das Bein eincremen und Massage machen. Operation war unnötig, vor der OP war es besser. Weiters nachgefragt bin ich oberhalb der Hüfte/ Becken uneingeschränkt Bewegungsfähig. Das Problem ist zwischen Knie und Fuß.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr ins Heimatland?

VP: Man ist immer noch auf der Suche nach mir weil ich die Kuh gestohlen habe, außerdem habe ich zuhause niemanden mehr. Drittens wegen meines Gesundheitszustandes. Es gibt keine Medikamente gratis, es gibt keine guten Ärzte dort und auch keine guten Medikamente. Wenn Menschen krank werden zuhause, fahren diese nach Marokko um sich behandeln zu lassen.

LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zum Heimatland?

VP: Im letzten Monat , Dezember 2017. Nachgefragt mit dieser zuvor erwähnten Person. Ich habe nur mit ihm Kontakt. Sein Name ist XXXX (phon.) Nachgefragt besteht dieser Kontakt seit Ende 2013/ Anfang 2014.

LA: Um was ging es bei dem letzten Gespräch?

VP: Er hat mir Informationen gegeben was in einem anderen Dorf vorgefallen ist.

LA: Gibt es irgendwelche Neuigkeiten betreffend Ihrem Fluchtgrund?

VP: Nein.

LA: Hat Ihr Bekannter auch Kontakt zu Ihrem Heimatdorf?

VP: Er kennt mein Dorf. Er hat vielleicht Kontakt zu meinem Dorf. Ich habe ihn bis jetzt noch nicht gefragt. Er lebt in XXXX und weiß nicht alles was im Land vor sich geht. Er ist weit weg.

LA: Woher wissen Sie das die Person (alte Mann) von dem Sie angeblich bedroht wurden im Vorverfahren noch am Leben ist?

VP: ja er lebt noch. Nachgefragt hab ich XXXX gefragt. Er hat mir das gesagt.

...

LA: Der Vertretung wird die Möglichkeit für Fragen und/ oder Anträge gegeben.

RA: Stellungnahme: Bei der Rückkehr nach Guinea hat der Herr keine Möglichkeit sich einer medizinischen Behandlung zu bedienen. Außer er muss sehr viel Geld zahlen. Ohne Behandlung für seine Krankheiten (Hepatitis) droht dem AW der Tod bzw. einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Daher Antrag auf Aufenthaltstitel nach § 3 Humanitärer Aufenthalt.

...

LA: Wurden Sie in Österreich straffällig?

VP: Ja. Nachgefragt wegen Drogen. Das ist alles.

LA: Es liegt der Behörde ein Bericht der Polizei vom 22.10.2017 vor, in welchem mitgeteilt wird, dass Sie am 21.10.2017 wegen XXXX angehalten wurden. In diesem Bericht wurde ausdrücklich angeführt, dass Sie "fluchtartig" den Ort verlassen hätten (laufen) und erst nach ca. 20 Meter gestoppt werden konnten. Sie gaben vorhin an angeblich nicht laufen zu können. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Das stimmt, ich bin weggelaufen Ich hatte aber keine Drogen. Hätte ich Drogen gehabt, wäre ich ins Gefängnis gekommen. Ich bin aber nicht weit gelaufen. Hätte ich besser laufen können, hätte man mich auch nicht anhalten können.

..."

In einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu Guinea vom 31.01.2018 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen und gab an, dass er im Falle der Rückkehr nach Guinea in eine aussichtslose Situation im Bereich der Existenzsicherung geraten würde. Hinzu kommen noch sein gesundheitlicher Zustand und die unzureichende Gesundheitsversorgung in Guinea. Außerdem sei der BF nach Ansicht seines Rechtsvertreters psychisch beeinträchtigt und es werde daher eine entsprechende Begutachtung beantragt. Der Stellungnahme sind insbesondere ein Patientenbrief vom 27.06.2017, ein Röntgenbefund vom 24.10.2017 sowie medizinische Befunde vom 07.08. und 08.08.2017 beigelegt.

Mit Bescheid des BFA vom 12.03.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 02.02.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VII.).

Mit Verfahrensanordnung wurde ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

In der Beschwerde vom 11.04.2018 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. In Guinea wäre seine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sein Antrag in unzulässiger Weise wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Außerdem sei eine Abschiebung, nachdem der BF bereits seit 16 Jahren in Österreich durchgehend aufhältig ist, nach so langer Zeit rechtswidrig. Das verhängte Aufenthaltsverbot im Höchstausmaß von 7 Jahren sei im Vergleich zur zuletzt 2013 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten außer Relation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste bereits im September 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der rechtskräftig abgewiesen wurde.

Ebenso rechtskräftig abgewiesen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 der zweite Asylantrag vom 11.07.2011.

Der BF stellte nunmehr am 02.02.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.03.2018 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Guineas und Angehöriger der Volksgruppe der Fula. Er ist ledig und hat keine Kinder. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF in seinem Heimatstaat. Die Eltern und andere Verwandte des BF sind bereits verstorben. Zu seiner Schwester hat er keinen Kontakt. Regelmäßigen Kontakt hat er jedoch zu einem Freund, der in XXXX lebt.

Der BF wurde in Österreich wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz wie folgt verurteilt:

1) Urteil des XXXX vom 23.09.2003 (r.k. 27.09.2003) gem. §27 Abs.1 und 2 Z 2 SMG, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre.

2)

Urteil des XXXX vom 25.06.2004 (r.k. 30.06.2004) gem. §28 Abs.2

4.

Fall und Abs. 3 1. Fall SMG, Freiheitsstrafe 14 Monate.

3) Urteil des XXXX vom 18.09.2006 (r.k. 21.09.2006) gem. §27 Abs.1 und 2 Z 2 SMG, §15 StGB, Freiheitsstrafe 1 Jahr.

4) Urteil des XXXX vom 12.02.2013 (r.k. selbiger Tag) gem. §27 Abs.1

Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, §15 StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten.

Der BF befand sich wiederholt in Strafhaft, zuletzt bis 08.11.2013.

Der BF hat mehrmals gegen das Fremdenrecht verstoßen, u.a. hielt er sich 2008 bis zu einem weiteren Asylantrag am 11.02.2011 illegal im Bundesgebiet auf. Ebenso leistete der BF der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung 2016 keine Folge. Ansonsten hielt sich der BF seit September 2002 nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.

Der BF weist keine fortgeschrittenen Deutschkenntnisse auf. Er hat zwar Deutsch- bzw. Alphabetisierungskurse besucht, jedoch keine Sprachprüfung absolviert. Insbesondere wurden seit der letzten rechtskräftigen negativen Entscheidung keine Integrationsmaßnahmen behauptet. Der BF lebt in einem Asylheim, ist nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer leidet im Wesentlichen an Knieproblemen, an Hepatitis B (entgegen den Feststellungen im Bescheid und in der Beschwerde, geht aus den Befunden eine Hepatitis C Erkrankung nicht hervor), Hämorrhoiden, Gastritis und Laktoseintoleranz. Insbesondere die Knieprobleme (Knieoperationen waren 2011 und 2012) und die Hepatitis B Erkrankung wurden im Hinblick auf eine zulässige Rückkehr nach Guinea bereits in der rechtskräftigen Vorentscheidung ausreichend gewürdigt. Es konnte aufgrund der vorliegenden Befunde nicht festgestellt werden, dass sich der Gesundheitszustand des BF seit der rechtskräftigen Vorentscheidung verschlechtert hat und der BF an dermaßen schweren physischen und psychischen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, welche eine Rückkehr nach Guinea iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat des BF, hat sich in Bezug auf die letzte rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 nicht geändert und eine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Guinea wurde auch substantiell nicht behauptet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Übergriffe von staatlicher oder privater Seite zu erwarten hätte. Auch kann nicht festgestellt werden, dass er in eine die Existenz bedrohende Notlage geriete, zumal der BF bereits vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet hat und er sich eine solche Arbeit auch weiterhin zutraut (vgl. oben S 4), sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen kann, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Der BF hat zwar keine nahen Familienangehörigen in Guinea, es ist aber davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr von seinem Freund, mit dem er in Kontakt steht, unterstützt wird.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere den Niederschriften und den medizinischen Befunden. Die Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Eine oberflächliche Auseinandersetzung mit dem gegenständlichen Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.

Die Identität des BF konnte mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der BF ist in den Vorverfahren mit widersprüchlichen Angaben über seine Identität, insbesondere über sein Geburtsdatum und über die Namensschreibung in Erscheinung getreten. Zu Recht wurde dies im Vorverfahren als mangelhafte Glaubwürdigkeit des BF ausgelegt. Auch das Bundesverwaltungsgericht musste feststellen, dass es aufgrund der widersprüchlichen Identitätsangaben mehrere Anfragen beim Strafregister bedurfte, um eine vollständige Auflistung der Verurteilungen des BF zu erhalten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der wiedergegebenen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides vollinhaltlich an. Der BF hat bei der Einreise 2002 angegeben, er habe seine Heimat verlassen, da er dort niemanden mehr habe und um seine Lebensqualität zu verbessern. Am 11.07.2011 gab er zusätzlich an, er habe in seinem Dorf Probleme mit einem alten Mann, wegen der angeblichen Tötung von dessen Tieren, gehabt. Bei einer Rückkehr würde er Gefahr laufen, von diesem Mann getötet zu werden.

Hierzu wurde bereits in den Vorverfahren rechtskräftig festgestellt, dass der BF keine konkrete Verfolgung oder sonstige Umstände vorgebracht habe, welche bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland eine tatsächliche Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit darstellen könnten.

Ebenso wurde bereits im Vorverfahren in den Länderberichten ausführlich auf die Ebola-Epidemie und deren erfolgreiche Bekämpfung sowie auf den Gesundheitszustand des BF eingegangen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand im Vorverfahren ergaben sich aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Befunden sowie aus einem orthopädisch-unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom 16.02.2016.

Im gegenständlichen Verfahren ergeben sich die Feststellungen zu den Erkrankungen des BF aus aktuellen medizinischen Befunden. Daraus ist ersichtlich, dass es sich im Wesentlichen um bereits im Vorverfahren bestehende Erkrankungen handelt. Nunmehr wurden die Verdauungsprobleme des BF als Laktoseintoleranz (Befund vom 27.06.20179 diagnostiziert. Dabei konnte eine substantielle Verschlechterung seiner Gesundheitslage nicht festgestellt werden. So findet sich im medizinischen Befund vom 08.08.2017, dass Hepatitis B-Virus-Nukleinsäure nur in geringer Form nachgewiesen sei. Auch die sonstigen umfangreichen Untersuchungen weisen auf keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes hin. Dass der BF Knieschmerzen habe und zeitweise Krücken benötige war bereits Gegenstand im Vorverfahren. Bei der Einvernahme am 17.01.2018 führte der BF aus, dass er derzeit keine Medikamente nehme, er aber Knieschmerzen habe und ohne Krücken nicht gut gehen könne. Er könne sich aber selbständig an- und ausziehen. Er könne aber nicht laufen. Diesbezüglich wurde dem BF jedoch von der Behörde zu Recht vorgehalten, dass er bei einer Polizeikontrolle am 22.10.2017 die Örtlichkeit fluchtartig verlassen habe und erst 20 m weiter angehalten werden konnte. Der BF gab zu, weggelaufen zu sein. Er meinte aber, nicht weit gelaufen zu sein. Hätte er besser laufen können, hätte man ihn auch nicht anhalten können (vgl. S 7).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die Problematik, dass die medizinische Versorgung in Guinea nicht mit jener in Europa zu vergleichen ist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich jedoch, dass in Guinea ein begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente erhältlich ist und es Universitätskliniken sowie regionale Krankenhäuser gibt. Diese Tatsachen konnte der BF in der Beschwerde durch Vorlage eines Berichtes (Quellen:

http://www.transafrika.org/pages/laenderinfo-afrika/guinea/ gesundheit.php;

https://www.pacificprime.com/country/africa/guinea-health-insurance-pacific-primeinternational/) auch nicht substantiell widerlegen.

Die Feststellung, wonach sich an der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat des BF, in Bezug auf die bereits im letzten rechtskräftig entschiedenen Asylverfahren behandelten maßgeblichen Aspekte nichts geändert hat, beruht zunächst auf den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat. Im Verfahren zur Erlassung des angefochtenen Bescheids wurden diese dem BF vorgehalten und er ist diesen weder in seiner Stellungnahme vom 31.01.2018 noch in der Beschwerde substantiell entgegengetreten. Auch sonst liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine Berichte bzw. Länderdokumente vor, die ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat zeichnen. Eine Feststellung, wonach der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Guinea aufgrund der allgemeinen Situation in eine seine Existenz bedrohende Notlage geriete, konnte nicht getroffen werden.

Die Feststellung, dass der BF mit einem Freund in Guinea in Kontakt steht, folgt seinen Angaben in der Einvernahme vom 17.01.2018. Es ist davon auszugehen, dass der BF mit Bekannten, insbesondere mit dem von ihm genannten Freund, wieder Kontakt aufnehmen wird und mit dessen Hilfe rechnen kann.

Die Feststellung zum Privat- und Familienleben, zur Integration des BF und zu seinen Sprachkenntnissen folgen der Aktenlage und insbesondere den Angaben des BF in der Einvernahme vom 17.01.2018.

Die Feststellung, dass der BF mehrmals strafgerichtlich verurteilt wurde, folgt den Eintragungen des Strafregisters der Republik Österreich mit Stand vom 23.04.2018. Aufgrund der Alias - Angaben über den BF scheinen die Eintragungen unter verschiedenen Abfragedaten auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Zu Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.

Der BF hat nunmehr im Folgeantrag, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, im Wesentlichen kein Vorbringen erstattet, das nicht bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen wäre. Er brachte erneut vor, dass er in seinem Heimatdorf von einer Privatperson verfolgt werde und, dass er in Guinea keine Angehörigen mehr habe. Außerdem berief er sich auf seinen schlechten Gesundheitszustand. Im Vorverfahren wurde diesbezüglich nach eingehender Prüfung bereits festgestellt, dass eine Bedrohung des BF im Herkunftsstaat nicht gegeben sei. Der BF behauptet im gegenständlichen Verfahren nunmehr bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) einer solchen Bedrohung und beabsichtigt im Ergebnis eine erneute sachliche Behandlung trotz bestehender rechtskräftiger Entscheidungen. Somit hat der BF kein Vorbringen erstattet, das gegen die Annahme einer entschiedenen Sache spräche.

Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nicht-zuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Asylbehörden sind daher auch bei der Prüfung eines Folgeantrages verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des der BF nach Guinea zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.

Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zu Guinea ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands konnte der BF keine maßgeblichen Änderungen, insbesondere Verschlechterungen, vorbringen. Auch betreffend seine individuelle Versorgungslage, welche den BF im Herkunftsstaat erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf inter-nationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das BFA erfolgte daher zu Recht.

Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

Das BFA geht zu Recht davon aus, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 ist zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 wurde.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41;

VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08;

29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).

Der BF ist ledig und hat keine Familienmitglieder oder Lebenspartnerschaft in Österreich. Somit greifen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht in das Familienleben des BF ein.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Die zeitliche Komponente spielt eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Jedoch ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Der BF hält sich seit September 2002 nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Wie in den Feststellungen dargelegt, ergeben sich aus dem Verfahren keine Umstände für das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration.

Aufgrund seines bisherigen Lebenswandels, er wurde mehrmals wegen Drogendelikten strafgerichtlich verurteilt, und seiner mangelhaften Sprachkenntnisse ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin nicht in die österreichische Gesellschaft integrieren wird. Der BF ist nicht erwerbstätig und es besteht auch in naher Zukunft nicht die Aussicht auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich.

Ferner war der BF schon seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts 2016 zur Ausreise verpflichtet und konnte seinen Aufenthalt in Österreich nur dadurch erneut rechtfertigen, indem er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Nunmehr wird in der Beschwerde vorgebracht, dass eine Abschiebung rechtswidrig sei, da sich der BF seit nunmehr 16 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Hierzu wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.08.2010, Zl 2010/0009 verwiesen, in der festgestellt wird, dass der rund 10 Jahre und 9 Monate dauernde Aufenthalt sowie die mehr als 9 Jahre lang kontinuierlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht verleihe, dass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheine.

Das Bundesverwaltungsgericht kann dieser Rechtsansicht nicht folgen und es wird diesbezüglich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt, der grundsätzlich den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann, zu entgegnen sei, dass diese "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (siehe auch VwGH 21.01.2010, 2009/18/0258; VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).

Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann der BF weder wesentliche Integrationsfortschritte aufweisen, noch ist er erwerbstätig. Dafür ist insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Drogendelikten nach wie vor von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben.

Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Dies entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhalts wurde bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 rechtskräftig verneint. Zwar hat der BF nunmehr eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet, es konnte jedoch, wie oben dargelegt, solche Verschlechterungen nicht festgestellt werden.

Bezüglich einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Abschiebung wird darauf hingewiesen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich - weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Guinea ergeben.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht.

Eine Abschiebung des BF nach Guinea ist daher zulässig.

Im Übrigen wird auf die im Bescheid angeführten Rückkehr- und Reintegrationsprojekte verwiesen, um deren Teilnahme sich der BF für weitere Unterstützung bemühen könnte.

Ebenso rechtmäßig war, dass bei Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festzusetzen war.

Somit war die Beschwerde des angefochtenen Bescheids gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG bezüglich eines Einreiseverbotes lauten:

"§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. la aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

...

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

..."

Nach dieser Rechtslage setzt also die Erlassung des verhängten, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).

Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes waren die zulässige Höchstdauer von zehn Jahren sowie die im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe sowie das Privat- und Familienleben zu berücksichtigen.

Der BF wurde bereits wenige Monate nach seiner Asylantragstellung im österreichischen Bundesgebiet wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 2004 wurde er u.a. wegen des eines Suchtmitteldeliktes, das er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begannen hat, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er am 12.02.2013 wegen eines versuchten gewerbsmäßigen Suchtmitteldeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und es könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des BF keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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