Entscheidungsdatum
20.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W219 2192818-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über den Antrag des XXXX auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.04.2016, GZ BMVIT-631.590/0012-III/FBW/2016, betreffend Widerruf einer Bewilligung nach dem Amateurfunkgesetz beschlossen:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß § 25a VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Im Zuge der Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18.04.2016, GZ BMVIT-631.590/0012-III/FBW/2016, betreffend Widerruf einer Bewilligung nach dem Amateurfunkgesetz (diese Beschwerde erledigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom ..., GZ W219 2127818-1) brachte der Einschreiter vor, er sei nicht in der Lage, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, Deshalb beantrage er Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung "iSd § 8a VwGVG nF iVm Entscheidung des VfGH G 7/2015 iVm Art. 6 EMRK iVm Art. 47 GRC iVm Entscheidung des VwGH Ro 2015/21/0032 vom 03.09.2015".
Der Antrag langte gleichzeitig mit der Beschwerde am 20.05.2016 beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland ein.
Das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland legte den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 09.06.2016 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung:
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (insb. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Die Gebühr, von der im vorliegenden Fall eine Befreiung beantragt wird, wurde mit Einbringung der Beschwerde am 20.05.2016 fällig. Der vorliegende Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung beruft sich zwar auf "§ 8a VwGVG nF"; allerdings wurde die Bestimmung des § 8a VwGVG erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 geschaffen und trat gemäß § 58 Abs. 4 VwGVG am 01.01.2017 in Kraft. Da der Tatbestand, durch den der Gebührenanspruch entstanden ist, vor dem Inkrafttreten des § 8a VwGVG verwirklicht wurde, ist die genannte Bestimmung auf den vorliegenden Fall nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften nicht anzuwenden (vgl. etwa VwGH 02.06.2004, Zl. 2004/04/0049). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass es in Fällen, in denen die Rechtsvorschriften auf die Rechts- und Sachlage während eines bestimmten in der Vergangenheit liegenden Stichtages oder Zeitraumes abstellen, nicht auf die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes ankommt (vgl. etwa VwGH 17.05.2016, Ra 2016/11/0070); dies ist insbesondere dann der Fall, wenn - wie vorliegend - der Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften zu beachten ist (vgl. etwa VwGH 11.09.2015, Ro 2014/17/0026). Somit kommt § 8a VwGVG als Grundlage für eine Sachentscheidung über den vorliegenden Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung nicht in Frage.
Mit dem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, das vom Antragsteller als Grundlage eines Anspruchs auf "Verfahrenshilfe (Gebührenbefreiung)" ins Treffen geführt wird, hat der VfGH zwar § 40 VwGVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 als verfassungswidrig aufgehoben, weil nach dieser Bestimmung die Beigebung eines Verfahrenshelfers für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht gekommen sei und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig sei. Allerdings hat der VfGH gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft trete, sodass diese Bestimmung (und der in ihr zum Ausdruck kommende Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in anderen als Verwaltungsstrafsachen) im vorliegenden Fall weiterhin anzuwenden ist. Außerdem hat der VfGH nur eine Aussage betreffend ein Gebot der unentgeltlichen Beistellung eines Verfahrenshelfers und keine Aussage betreffend ein Gebot der Gewährung einer Gebührenbefreiung getroffen; dasselbe gilt für das ebenfalls vom Antragsteller ins Treffen geführte Erkenntnis des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032.
Was speziell Gebühren betrifft, geht der EGMR davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Der Gebührensatz von 30 Euro kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach dazu aus (VwGH 18.03.2015, Zl Ra 2015/04/0005): "Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053)."
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. folgt der zitierten Judikatur (zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften insb. VwGH 11.09.2015, Ro 2014/17/0026).
Schlagworte
Amateurfunk, Anwendungsbereich, Beschwerde, Beschwerdeeinbringung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2192818.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018