TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/24 W240 2179740-3

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W240 2179740-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2018, Zl. 1164094302-170948974, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG

stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Libyens, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.08.2017 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab einen Treffer zu Italien (erkennungsdienstliche Behandlung am 04.08.2017).

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.08.2017 ein auf Art 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.

Mit Schreiben vom 23.10.2017 teilte die österreichische Dublin-Behörde Italien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Italien nunmehr zuständig für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

3. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin geschildert habe, sie habe Italien aufgrund von Bedrohung, versuchter Vergewaltigung, weiteren körperlichen Misshandlungen, Schutzlosigkeit und der prekären Unterbringungs- und Versorgungssituation verlassen, um nach Österreich zu gelangen. Die Beschwerdeführerin sei in Italien einer Vergewaltigung entgangen und befinde sich aufgrund der Übergriffe in Italien in einer psychischen Belastungssituation, die auch in Österreich andauere. Auf Seite 20 des Bescheides werde gemutmaßt, dass die Beschwerdeführerin an keinen gesundheitlichen Problemen leide. Die Beschwerdeführerin nehme in ihrer Unterkunft psychologische Betreuung in Anspruch. Aufgrund der Versorgungssituation im Zulassungsverfahren in Österreich sei es für Asylwerberinnen nicht möglich zeitnahe fachärztliche Begutachtungen und externe Therapien zu erhalten. Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich mit diesem Sachverhalt auseinander zu setzen. Es fehle auch die jeweilige Ermittlung betreffend der Möglichkeit der fortlaufenden medizinischen Versorgung der Beschwerdeführerin in Italien und eine individuelle Zusicherung für eine den Bedürfnissen der Beschwerdeführerin entsprechende adäquate Unterbringung und Versorgung. Im gegenständlichen Fall hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Verletzung der durch Art. 3 gewährleisteten Rechte drohe. Die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt.

Mit Beschluss des BVwG vom 19.12.2017 war der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 14.11.2017 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz stattgegeben worden und der vorzitierte Bescheid behoben worden.

Begründend war insbesondere ausgeführt worden, dass das BFA nicht nachvollziehbar dargelegt habe, warum es von der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ausgegangen sei. Insbesondere liege keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und keine ausreichenden Ermittlungen vor, da ein in arabischer Sprache von der Beschwerdeführerin vorgelegtes Schreiben (AS 103f) nicht übersetzt wurde. Die Beweiserhebung des BFA stelle keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um eine Gefährdung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin ausschließen zu können.

Am 09.02.2018 wurde betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstellt.

Am 06.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin neuerlich durch das BFA einvernommen.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.03.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 5 AsylG 2005 idgF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

5. Gegen vorzitierten Bescheid des BFA wurde Beschwerde erhoben.

6. Am 23.04.2018 teilte das BFA dem BVwG mit, dass keine Verlängerung der Überstellungsfrist erfolgt sei, die Überstellungsfrist betreffend die Beschwerdeführerin am 22.04.2018 abgelaufen sei und eine Überstellung derselben nach Italien nicht erfolgt sei und.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der unter I. dargelegte Verfahrensgang.

Obwohl die Zuständigkeit Italiens zur Führung der Asylverfahren der Beschwerdeführerin vorlag, erfolgte deren Überstellung nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist. Die Überstellungsfrist ist im konkreten Fall mit Ablauf des 22.04.2018 abgelaufen. Das Verfahren wurde nicht ausgesetzt bzw. fanden keine sonstigen Fristverlängerungen im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO statt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des BFA, insbesondere aus den in den Akten einliegenden Schriftstücken zu den geführten Konsultationsverfahren, aus der Information des BFA vom 23.04.2018 über den Ablauf der Überstellungsfrist und die nicht erfolgte Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien, eingelangt beim BVwG am 23.04.2018.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 (3) BFA-VG: Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 20 Einleitung des Verfahrens

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 29 Dublin III - VO: Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

...

Auf Grund des Wiederaufnahmegesuchs der österreichischen Dublin-Behörde an die italienische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 21.08.2018, der Nichtbeantwortung durch die italienische Dublin-Behörde innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO und der damit einhergehenden Verfristung gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO (Zustimmungsfiktion), endete die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit Ablauf des 22.04.2018.

Eine Verlängerung der Überstellungsfristen wegen Inhaftierung oder wegen unbekannten Aufenthalts ist nicht erfolgt.

Da die Beschwerdeführerin bis zum Ablauf des 22.04.2018 nicht nach Italien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit des gegenständlichen Verfahrens mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen.

Der bekämpfte Bescheid ist daher zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen treffen Art. 29 Dub III-VO und § 21 Abs. 3 BFA-VG klare eindeutige Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,
Zulassungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W240.2179740.3.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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