TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/13/0013

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §37 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Dr. Thomas Ebner, Rechtsanwalt in Wien I, Biberstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. Dezember 1998, GZ RV/141-16/13/97, betreffend Einkommensteuer 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer einen Handel mit "Produkten für die Oberflächenveredelung". Mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 ging er von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG über. Strittig ist, ob für den - nach einer Betriebsprüfung mit S 919.403,25 ermittelten - Übergangsgewinn der begünstigte Steuersatz im Sinne des § 37 EStG anzuwenden ist.

In dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid folgte die belangte Behörde zwar der Auffassung des Beschwerdeführers, auf Grund des Geschäftsverlaufes der Jahre 1991 und 1992 (Umsatz 1991: 8,9 Millionen S, 1992 17,5 Millionen S), hätte sich die Notwendigkeit einer vollkaufmännischen Einrichtung für die Führung des Betriebes ergeben. Ungeachtet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht im Firmenbuch eingetragen sei, handle es sich auf Grund der handelsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit § 124 BAO und § 4 Abs 3 erster Satz EStG 1988 nicht um einen freiwilligen, sondern um einen zwangsläufigen Wechsel der Gewinnermittlungsart. Im Übrigen verwies die belangte Behörde aber auf den Umstand, dass der Übergangsgewinn in erster Linie aus Forderungen des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahres und nicht aus mehreren Vorperioden bestehe, die überdies innerhalb von zwei Monaten des folgenden Wirtschaftsjahres zugeflossen seien. Da der Großteil der Warenvorräte im Jahre 1992 eingekauft und bereits im Übergangsjahr verkauft worden sei, sei auch hinsichtlich der Warenvorräte keine "Außerordentlichkeit" gegeben. Dem Übergangsgewinn komme also das Merkmal der Außerordentlichkeit nicht zu, weil er nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften führt, die eine Besteuerung mit dem halben Steuersatz gerechtfertigt erschienen ließe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im jüngst ergangenen Erkenntnis vom 2. Februar 2000, Zl 98/13/0164 - auf dessen Entscheidungsgründe im Sinne des § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird - , hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 37 EStG 1988 in seiner sowohl für 1990 als auch noch für 1993 geltenden ursprünglichen Fassung die Auffassung vertreten, dass hier die "Außerordentlichkeit" der begünstigten Einkünfte - in Anlehnung an die Rechtsprechung über den Zweck der Vorgängerbestimmungen - durch die Festlegung von Sperrfristen im Gesetz selbst abschließend geregelt wurde. Dass der Gesetzgeber über die im EStG 1988 die Außerordentlichkeit durch diese Sperrfristen definierenden Voraussetzungen des ermäßigten Steuersatzes hinaus im Bereich der Besteuerung eines Übergangsgewinnes noch weitere Umstände in dem von der belangten Behörde gemeinten Sinne verwirklicht wissen wolle, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Insbesondere komme es nicht darauf an, dass es im Übergangszeitpunkt zu einer Zusammenballung von Forderungen aus mehreren Jahren gekommen sein müsse. Auch sei nicht von Bedeutung, wann die im Übergangszeitpunkt bestandenen Forderungen beglichen worden sind.

Da im Sinne dieser Ausführungen davon auszugehen ist, dass das Merkmal der "Außerordentlichkeit" hinsichtlich sämtlicher im § 37 Abs 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte im Gesetz abschließend geregelt ist, kommt dem Umstand, dass im Beschwerdefall die Änderung der Gewinnermittlung nach Meinung der belangten Behörde nicht freiwillig, sondern zwangsläufig erfolgte, keine wesentliche Bedeutung zu. Für einen solchen Fall wurde im Gesetz offenbar deswegen keine Sperrfrist vorgesehen, weil dem gegebenen Zwang zur Ermittlung des Gewinnes (hier) auf Grund handelsrechtlicher Vorschriften schon an sich das Merkmal der Außerordentlichkeit innewohnt. Auch für den Beschwerdefall kann somit dem Gesetz nicht entnommen werden, dass für die Anwendung des begünstigten Steuersatzes im Bereich der Stammfassung des EStG 1988 weitere Umstände in dem von der belangten Behörde gemeinten Sinne verwirklicht sein müssen. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass im pauschalierten Schriftsatzaufwand die Umsatzsteuer bereits enthalten ist.

Wien, am 22. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999130013.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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