Entscheidungsdatum
16.06.2017Norm
WRG 1959 §32Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von UT, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.02.2015, GFW2-WA-04534/002, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Nassbaggerung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Die Bauvollendungsfrist wird gemäß § 112 Absatz 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm § 17 VwGVG neu festgelegt bis 30.04.2020.
3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf hat JR, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nikolaus Friedl, ***, ***, mit Bescheid vom 16. Februar 2015 gemäß § 32 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für die Materialgewinnung in Form einer Nassbaggerung auf Teilflächen der Grundstücke Nrn. ***, *** und ***, alle KG ***, bis zu einer Mindestabbaukote von 140,0 m ü. A. und einer maximalen Abbaukote von 138,0 m ü. A. unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis 31. Dezember 2025 erteilt. Als Frist für die Bauvollendung (=Herstellung der Betriebseinrichtungen und des Grundwasserbeweissicherungssystems) wurde der 31. Dezember 2017 bestimmt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde mit dem Eigentum an den genannten Grundstücken verbunden. Mit diesem Bescheid wurde gleichzeitig eine wasserrechtliche Bau- und Betriebsaufsicht bestellt und eine Sicherstellung für den bewilligungsgemäßen Betrieb in der Höhe von € 2.000,-- pro ha Abbaufläche, das entspricht einer Summe von € 7.800,--, auferlegt. In einem weiteren Spruchpunkt wurde die Einwendung der Nachbarin UT, dass es durch die gegenständliche Nassbaggerung zu einer Verschlechterung der Qualität des Wassers ihres Hausbrunnens auf Grundstück Nr. ***, KG ***, kommen könne, als unbegründet abgewiesen. Abschließend wurden dem Konsenswerber Verfahrenskosten auferlegt.
Die Bewilligung vom 16. Februar 2015 wurde bezeichnet als „Materialgewinnung ***“ auf Teilflächen der Grundstücke Nrn. ***, ***, ***, alle KG ***, und betrifft eine Nassbaggerung.
Eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 24. Februar 2015, mit dem eine Änderung des Gewinnungsbetriebsplans im Abbaufeld „***“ in Form einer Nassbaggerung nach dem Mineralrohstoffgesetz bewilligt wurde, wird in einem eigenen Verfahren unter der Aktenzahl
LVwG-AV-330/001-2015 geführt.
Gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 16. Februar 2015 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, es liege Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft vor, weiters inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Konkret ausgeführt wurde, dass die zwei Verfahren „***“ und „***“ ein einheitliches Vorhaben im Sinne des § 2 UVP-Gesetz 2000 darstellten und der Feststellungsbescheid der NÖ Landesregierung vom 08. Juli 2013 im gegenständlichen Fall nicht einschlägig sei. Es sei einerseits die wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung in Teilbereichen des Abbaugebietes „***“ und andererseits die wasserrechtliche Bewilligung für eine Nassbaggerung auf diversen Grundstücken für das Abbaugebiet „***“ beantragt worden und seien die beiden beantragten Vorhaben in einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung zusammen behandelt worden. Dem genannten Feststellungsbescheid liege eine Flächeninanspruchnahme von 7,37 ha für das Abbaufeld „***“ zu Grunde, tatsächlich sei für dieses Abbaufeld aber eine Fläche von 8,6 ha beantragt worden und sei diese Fläche daher vom Feststellungsbescheid nicht gedeckt.
Es gehe um ein Änderungsvorhaben eines bestehenden Abbaus, der allerdings nicht eine Fläche von 29,39 ha umfasse, sondern auf Grund des unmittelbaren Naheverhältnisses der südlich anschließenden Abbaufelder ein Vielfaches mehr. Dies sei im Feststellungsverfahren nicht geprüft worden, es sei bloß das Abbaufeld „***“ mit einer Fläche von 17,9 ha bei der Beurteilung der Auswirkungen berücksichtigt worden.
Die Abbaufelder „***“ und „***“ seien in der Realität ein einheitliches Abbaufeld und die Grenze dazwischen nicht wahrnehmbar. Es wäre jedenfalls das Abbaufeld „***“ als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen gewesen, dies fehle dem Feststellungsbescheid. Auch im Süden würden mehrere Abbaufelder mit einer Flächeninanspruchnahme von rund 200 ha anschließen, die bei der Beurteilung einer Kumulationswirkung unberücksichtigt geblieben seien. Es bestünden äußerst kurze Distanzen zu diesen Vorhaben, weshalb diese bei der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. Bei der Anwendung der Kumulationsbestimmungen seien die Ziffern 25 lit.b und 26 lit.a des Anhanges I zum UVP-Gesetz auf Grund ihrer Ähnlichkeit zu kumulieren gewesen.
Eine Einzelfallprüfung hätte gemäß § 3 Abs. 7 UVP-Gesetz vom tatsächlich bestehenden oder genehmigten benachbarten Vorhaben auszugehen gehabt und sei von einem weiten Vorhabensbegriff auszugehen.
Das gegenständliche Vorhaben einerseits die Tieferlegung der Abbausohle auf dem Abbaufeld „***“ und andererseits die Erweiterung um das Abbaufeld „***“ sei ein Gesamtvorhaben.
Es sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass im Hinblick auf Abbaufeld „***“ keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme projektiert sei, aber diese hätte im Rahmen der behördlichen Prüfpflicht jedenfalls berücksichtigt werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, sei der Feststellungsbescheid von falschen Ausgangsparametern ausgegangen und daher nicht einschlägig. Anhand des Umfanges der Tieferlegung würden sich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ableiten lassen, welche im UVP-Feststellungsverfahren zu prüfen gewesen wären. Trotz Rechtskraft des Feststellungsbescheides vom 08. Juli 2013 sei dieser auf Grund falscher Eingangsparameter nicht einschlägig für die Beurteilung der Zuständigkeit für das gegenständliche Vorhaben. Es wäre somit ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen und die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf daher unzuständige Behörde. Der von ihr erlassene Bescheid sei daher mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auch mit Rechtswidrigkeit infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet. Auf Grund nicht aussagekräftiger Einreichunterlagen sei unabhängig davon keine abschließende Beurteilung durch Sachverständige betreffend eine Veränderung der Gewässerqualität und der damit verbundenen Beeinträchtigung des Brunnenwassers der Beschwerdeführerin möglich gewesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30.10.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, eine dagegen erhobene Revision führte zur Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2016, Ra 2015/07/0175-5. Der Verwaltungsgerichtshof führte begründend aus, dass „Vorhaben“ im Sinne des UVP-Gesetzes 2000 weit zu verstehen sei, indem ein oder mehrere Projekte in seiner (ihrer) Gesamtheit zu beurteilen sei(en). Es sei dabei auf den räumlichen und sachlichen Zusammenhang der einzubeziehenden Anlagen oder Eingriffe abzustellen und sei bei Vorliegen eines solchen Zusammenhanges von einem Vorhaben auszugehen. Auf das Vorliegen mehrerer selbstständiger Anträge würde es nicht ankommen. Angesichts des räumlichen, sachlichen und funktionellen Zusammenhangs der beiden Vorhaben „***“ und „***“ sei daher von einem einheitlichen Vorhaben iSd § 2 Absatz 2 UVP-Gesetz 2000 auszugehen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Tieferbaggerung auf „***“ für sich genommen keine UVP-Pflicht begründe. Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass dann, wenn sich das Vorhaben „***“ als UVP-pflichtig erwiese, auch das Projekt „***“ von dieser UVP-Pflicht umfasst wäre, weil es einen Teil eines einheitlichen UVP-pflichtigen Vorhabens darstelle. Das Nichtbestehen einer UVP-Pflicht als Ergebnis einer Einzelfallprüfung hätte keine Bindungswirkung in Bezug auf das vorliegende Verfahren. Es gehöre zum Abbau- und Nassbaggerungsvorhaben „***“ auch die Nassbaggerung „***“ und hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich es versäumt, die UVP-Pflicht des Vorhabens „***“ als Vorfrage zu beurteilen. Würde sich eine UVP-Pflichtigkeit ergeben, wäre auch das Vorhaben „***“ umfasst und diesfalls die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für *** mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 16.02.2015 mangels Zuständigkeit aufzuheben gewesen.
Im fortgesetzten Beschwerdeverfahren wurden Gutachten diverser Amtssachverständiger eingeholt. Es sind das die Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz vom 04.08.2016 und vom 03.04.2017, die Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 16.08.2016 und 17.02.2017, die Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 14.11.2016 und 27.02.2017 und das Gutachten des deponietechnischen Amtssachverständigen vom 29.11.2016.
Der Beschwerdeführerin und dem Konsensinhaber wurde nachweislich zu diesen Gutachten mit mehreren Schreiben Parteiengehör eingeräumt, der Konsensinhaber hat, rechtsanwaltlich vertreten, dazu die Stellungnahmen vom 18.10.2016, 10.03.2017 und 13.04.2017 abgegeben.
Die Beschwerdeführerin hat, ebenfalls rechtsanwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 03.04.2017 zu den genannten Gutachten im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs Stellung genommen und vorgebracht, dass durch die eingeholten Amtssachverständigengutachten der Ermittlungsbedarf in keiner Weise nachgeholt worden sei. Nach dem UVP-Gesetz sei die zuständige Behörde für eine im Feststellungsverfahren durchzuführende Einzelfallprüfung die Niederösterreichische Landesregierung und hätte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sohin entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs eine Einzelfallprüfung durch die Landesregierung und ein allfälliges Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuwarten. Es müsse zuerst die UVP-Pflicht abschließend rechtskräftig von der zuständigen UVP-Behörde beurteilt worden sein, da danach die Beschwerdeführerin keine Rechtsmittelmöglichkeit hinsichtlich der UVP-Pflicht bei der zuständigen UVP-Behörde hätte. Erst nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides hätte das Landesverwaltungsgericht die Entscheidung insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit zu treffen.
Zum Gutachten für Luftreinhaltung vom 16.08.2016 werde festgehalten, dass der Amtssachverständige darin neuerlich auf bereits alte Ermittlungsergebnisse verweise, welche von der Beschwerdeführerin wiederholt bemängelt worden seien und auch vor dem VwGH angefochten worden seien. Es werde auch nicht auf den einheitlichen Vorhabensbegriff eingegangen. Neuerlich werde ausgeführt, dass der bei der Schrapperanlage einzubauende Dieselpartikelfilter nicht näher spezifiziert werde. Die dadurch bewirkte und nach den vorliegenden Luftreinhaltegutachten erforderliche Schadstoffminderung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass die NOX-Werte auch mit einzubauendem Filter nicht ausreichend reduziert würden. Betreffend die projektsgegenständliche Befeuchtung der Transportwege sei neuerlich festzuhalten, dass der konkrete Umfang der Befeuchtungsmaßnahmen weiterhin nicht definiert sei. Das gelte auch für die Verschiebung der Fahrwege, welche auf Grund der unterschiedlichen Abbaustufen erforderlich sei. Es lasse sich auf Grund dessen erschließen, dass eine tatsächliche Durchführung der erforderlichen Befeuchtungsmaßnahmen durch die Konsensinhaberseite nicht beabsichtigt sei. Die Widersprüchlichkeit innerhalb der von der Konsenswerberseite vorgelegten Projektsunterlagen sei bis dato nicht ausgeräumt, es werde einerseits behauptet, dass keine LKWs zum Einsatz kommen würden, andererseits würden solche in diversen Gutachten angeführt.
Auch im Gutachten für Lärmschutz vom 14.11.2016 werde außer Acht gelassen, dass *** und *** ein einheitliches Vorhaben darstellten und daher gemeinsam zu beurteilen seien. Diese Stellungnahme beschäftige sich nur mit Privatgutachten betreffend ***. Es sei erneut aufzuzeigen, dass bloß Berechnungen statt Messungen durchgeführt worden seien. Auch die Rechenpunkte seien falsch gesetzt, sodass durch die Gutachten kein Aufschluss über die für die Beschwerdeführerin zu erwartenden Immissionen gegeben werde. Die schalltechnische Bewertung der Schrapperanlage sei auf Grund Fehlens notwendiger Angaben und Eingangsparameter weiterhin nicht nachvollziehbar.
Weiters hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 10.04.2017 zum naturschutzfachlichen Gutachten vom 03.04.2017 ausgeführt und dazu vorgebracht betreffend Prüfung der UVP-Pflicht wie in der Stellungnahme vom 03.04.2017.
Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:
Auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, befindet sich das wasserrechtlich bewilligte Abbaufeld „***“ zur Entnahme von Sand und Schotter in Form einer Trockenbaggerung. Mit Schreiben vom 11.09.2013 beantragte JR als Konsensinhaber der Trockenbaggerung die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies in Form einer Nassbaggerung in südlichen Teilbereichen dieses Abbaugebietes. Mit Schreiben vom 07.10.2013 ersuchte der Konsensinhaber weiters um wasserrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies in Form einer Nassbaggerung auf mehreren östlich an das genannte Abbaugebiet angrenzenden Grundstücken, welche als Abbaugebiet „***“ bezeichnet werden. Die Gesamtfläche dieser Grundstücke beträgt 8,6 ha, die Abbaufläche – auf Grund einzuhaltender Sicherheitsabstände – jedoch nur 7,37 ha.
Die Abbaugebiete *** und *** stehen in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang. Bei diesem Gesamtvorhaben ist im Falle der Verwirklichung mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
Diese Feststellungen basieren auf der unbedenklichen Aktenlage und den fachlich fundierten Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz, Luftreinhaltetechnik, Lärmtechnik und Deponietechnik, welche im fortgesetzten Beschwerdeverfahren eingeholt wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 28.04.2016, Ra 2015/07/0175-5, ausgesprochen, dass die Vorhaben „***“ (Tiefergrabung auf dem südlichen Teil des Abbaufeldes ***) und „***“ (Abbau und Nassbaggerung) auf Grund des räumlichen, sachlichen und funktionellen Zusammenhangs ein einheitliches Vorhaben iSd § 2 Abs. 2 UVP-Gesetz 2000 darstellen. Weiters ist in diesem Erkenntnis festgehalten, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich es versäumt hätte, die UVP-Pflicht des (Gesamt-)Vorhabens „***“, zu dem auch die Nassbaggerung „***“ gehöre, als Vorfrage zu beurteilen.
Auf Grund dessen wurden im fortgesetzten Beschwerdeverfahren zur Fragestellung einer zu erwartenden erheblichen Auswirkung auf die Umwelt bei Verwirklichung dieses Gesamtvorhabens die oben genannten Gutachten der Amtssachverständigen für Naturschutz, Luftreinhaltetechnik, Lärmschutz und Deponietechnik eingeholt. Durch diese Amtssachverständigen wurde in den Gutachten die Einzelfallprüfung der UVP-Pflicht im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.04.2016 vorgenommen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Einzelfallprüfung sei von der Landesregierung durchzuführen. Dem ist das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.04.2016 entgegenzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, dass ein nach Einzelfallprüfung gemäß UVP-Gesetz ergangener Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung gegenüber der Beschwerdeführerin entfalte.
Das weitere Vorbringen, es müsse zuerst die UVP-Pflicht rechtskräftig von der UVP-Behörde Landesregierung beurteilt worden sein, bevor eine wasserrechtliche Genehmigung erteilt werden könne, - im Konkreten: Bevor das LVwG die Entscheidung zu treffen hätte – geht damit ins Leere. Die Annahme, der Beschwerdeführerin stünde keine Rechtsmittelmöglichkeit außerhalb des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens zu, kann nicht zum Erfolg verhelfen. Es kann im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nämlich die Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde – wegen Vorliegens einer UVP-Pflicht – eingewendet werden.
Nach Ansicht des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 03.04.2017 befasst sich das vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholte Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 16.08.2016 nicht mit dem einheitlichen Vorhabensbegriff im Sinne des UVP-Gesetzes. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein ergänzendes Gutachten dieses Amtssachverständigen vom 17.02.2017 zur Fragestellung eingeholt wurde, ob das aus den Projekten *** und *** bestehende (Gesamt-)vorhaben „***“ einer UVP-Pflicht unterliege. Dazu führte der Amtssachverständige im Ergänzungsgutachten aus, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt aus luftreinhaltetechnischer Sicht auch bei Berücksichtigung von „***“ zu erwarten sind, da *** eine Nassbaggerung darstelle und bei einer solchen die – grundsätzlich bei der Rohstoffentnahme als relevant zu bezeichnenden – Staubemissionen auf Grund der Materialfeuchte nur untergeordnete Bedeutung hätten.
Zum Abbauvorhaben „***“ führte dieser Amtssachverständige bereits im Gutachten vom 16.08.2016 fachlich aus, dass von ihm nach einer detaillierten Emissionsanalyse und einer darauf aufbauenden Immissionsprognose zusätzliche Maßnahmen zur Staubminderung samt deren Überwachung und Dokumentation gefordert worden seien und dies in das Projekt eingearbeitet worden sei. Auf Grund dessen sei aus seiner fachlichen Sicht bei Verwirklichung nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
Vorgebracht wird weiters, dass die Schadstoffminderung der Schrapperanlage in keiner Weise nachvollziehbar sei. Dazu ist auf das im Behördenverfahren ergangene Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 17.01.2014 betreffend das MinroG-Verfahren zu verweisen, wonach der Motor der (schon etwas älteren) Schrapperanlage durch ein neueres Aggregat zu ersetzen sei, welches die Emissionsgrenzwerte einhalte. Als alternative Maßnahme wurde der Einbau eines Dieselpartikelfilters vorgeschlagen. Fachlich führte der Amtssachverständige für Luftreinhaltung im Gutachten vom 05.09.2014, welches ebenfalls im Behördenverfahren nach dem MinroG ergangen ist, aus, dass durch den Einbau des Partikelfilters dem Umstand Rechnung getragen werde, dass sich das Abbaugelände in einem ausgewiesenen Sanierungsgebiet nach dem Emissionsschutzgesetz-Luft befinde und der Stand der Technik eingehalten werde. Die Beschwerdeführerin war auch dem MinroG-Verfahren (GFW2-M-0424/006) als Grundeigentümerin beigezogen worden und wurde dort Parteiengehör zu den fachlichen Aussagen mit Schreiben vom 19.1.2015 nachweislich eingeräumt.
Mit der allgemein gehaltenen Ausführung der Beschwerdeführerin, dass die NOX-Werte auch mit dem Filter nicht ausreichend reduziert würden, ist nichts zu gewinnen.
Zur Bemängelung der Darstellung des Umfanges der Befeuchtungsmaßnahmen ist auf das lufttechnische Gutachten vom 19.03.2015 zu verweisen, welches ebenfalls im Behördenverfahren betreffend MinroG erstattet wurde, und erfolgte die Einräumung von Parteiengehör zu den fachlichen Aussagen mit Schreiben vom 3.9.2015 nachweislich. Dieses Gutachten erging zu Einwendungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin im MinroG-Verfahren betreffend Luftschadstoffe. Darin erfolgt eine umfassende Beschreibung dieser Maßnahmen (flexible Rohrleitungen, Sektorenregner auf Stativen). Weiters sind die Befeuchtungsmaßnahmen in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Es entspricht den Denkgesetzen der Logik, dass die Transportwege derart feucht zu halten sind, dass es bei trockener Witterung nicht zur Staubentwicklung durch Fahrzeuge kommt. Der konkrete Umfang der Befeuchtung richtet sich nach den jeweiligen Witterungsumständen, und ist situationsbedingt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens eine entsprechende Menge an Wasser dafür zu verwenden.
Die Annahme, der Konsenswerber würde die Befeuchtungsmaßnahme nicht durchführen, ist unberechtigt. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Konsensinhaber entsprechend der erteilten Bewilligung handelt und die darin getroffenen Vorschreibungen auch einhält. Eine Nichtbeachtung darf von vornherein nicht unterstellt werden. Dazu wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. z.B. vom 24.07.2008, 2007/07/0095).
Die im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 03.04.2017 angesprochene Widersprüchlichkeit der Projektsunterlagen ist insoferne unbeachtlich, als logischerweise ein Schotterabbau – ohne Vorhandensein besonderer infrastruktureller Gegebenheiten wie etwa einer Eisenbahnerschließung für das Abbaugebiet (so auch im gegenständlichen Fall) – immer mit einem Abtransport durch LKWs einhergeht. Dies kann auch der zeitlich vorangehenden erteilten wasserrechtlichen Bewilligung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21.07.1999, WA1-33018/27-99 (welche sich im BH-Akt GFW2-WA-04534/002 befindet), entnommen werden, mit welcher dem Konsensinhaber JR ein Trockenabbau (Schotterentnahme) auf den Grundstücken ***, *** und ***, alle KG ***, erteilt wurde. Von der Bewilligung umfasst sind Zufahrtsstraßen, der Abtransport des abgebauten Materials erfolgt mit LKWs. Auch im angefochtenen Bescheid der nunmehr für Nassbaggerungen zuständigen Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.02.2015, welcher als Erweiterung dieser Schotterentnahme „in die Tiefe“ auf Teilen der genannten drei Grundstücke erlassen wurde, sind Ein- und Ausfahrten geregelt und wird auf Kraftfahrzeugverkehr im Zuge der Abbautätigkeit Bezug genommen. Dem Projekt der p GmbH vom September 2013, ***, welches mit der Bezugsklausel auf den angefochtenen Bescheid vom 16.02.2015 versehen ist, kann eindeutig entnommen werden, dass das gewonnene Schottermaterial mittels LKW abtransportiert wird (siehe technischer Bericht, Seite 9).
Für das Vorbringen, das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz vom 14.11.2016 lasse das einheitliche Vorhaben, bestehend aus *** und ***, außer Acht und beurteile nur ***, gilt dasselbe wie für die Kritik am luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 16.08.2016. Auch das Lärmschutzgutachten wird entsprechend ergänzt, nämlich durch das Gutachten vom 27.02.2017.
Zur bemängelten Durchführung von Berechnungen anstelle von Messungen beim Thema Lärm ist festzuhalten, dass dies eine allgemein anerkannte Methode für die Erstellung von Gutachten ist. Die Berechnungen in gegenständlichem Fall wurden von der N GmbH im Gutachten vom 31.10.2013 unter Verwendung eines ÖNORM-konformen Rechenprogrammes durchgeführt. Dabei wurden Messergebnisse von zu erwartenden Betriebsgeräuschen und der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation herangezogen, welche in den Gutachten dieser Gesellschaft vom 29.10.1999 und 14.07.2010 dokumentiert sind.
Aus welchem Grund die Rechenpunkte falsch gesetzt worden seien oder inwiefern dies erfolgt sein soll, wird in der Stellungnahme vom 03.04.2017 nicht ausgeführt. Die Rechenpunkte wurden laut Gutachten vom 31.10.2013 für die lärmexponiertesten Bereiche festgelegt.
Dem weiteren schalltechnischen Gutachten der N GmbH vom 14.05.2014 ist zu entnehmen, dass eine örtliche Besichtigung sowie die ÖNORM-gemäße Durchführung von Messungen am 20.03.2012 erfolgt ist. Auch in diesem Gutachten wurden die Rechenpunkte für die exponiertesten Lokalitäten festgesetzt.
Die genannten N-Gutachten sind Bestandteil des eingereichten MinroG-Projektes betreffend das Abbaufeld „***“, und wird auf deren Inhalt in den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 03.04.2017 Bezug genommen.
Dem Einwand im Schreiben vom 03.04.2017, die schalltechnische Bewertung der Schrapperanlage sei mangels Vorliegens notwendiger Angaben und Parameter nicht nachvollziehbar, ist damit zu begegnen, dass in den beiden jüngsten Gutachten der N unter dem Kapitel „Schallemissionen und Einsatzdauer“ betreffend diese Anlage auf mehrfach abgesicherte Messergebnisse der N GmbH zu einer typengleichen Schrapperanlage zurückgegriffen wird.
Die N GmbH ist eine staatlich akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle, welche auch die fachliche Befugnis zur Gutachtenserstattung auf dem Gebiet Lärmschutz hat. Deren Gutachten wurden von einem Amtssachverständigen der betreffenden Fachrichtung beurteilt. Eine Entkräftung der fachlichen Erwägungen ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurden mit Parteiengehörsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 27.02.2017 die Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 04.08.2016, des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 16.08.2016 und vom 17.02.2017, des lärmtechnischen Amtssachverständigen vom 14.11.2016 und vom 27.02.2017 sowie des deponietechnischen Amtssachverständigen vom 29.11.2016 nachweislich mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. Dazu erging die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 03.04.2017. Konkret ausgeführt wurde darin lediglich zum Gutachten vom 16.08.2016 und vom 14.11.2016.
Das zuletzt eingeholte Gutachten der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen vom 03.04.2017 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Parteiengehörsschreiben vom 03.04.2017, ebenfalls mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs, zugestellt, der Rechtsvertreter nahm dazu mit Stellungnahme vom 10.04.2017 im Wesentlichen wie auch in der Stellungnahme vom 03.04.2017 Stellung.
Im naturschutzfachlichen Gutachten vom 04.08.2016 wird fachlich ausgeführt, dass sich das Vorhabensgebiet nicht innerhalb des Natura 2000 Gebietes befinde und die Zu- sowie Abfahrt über bereits bestehende genutzte Wege erfolge, sodass sich keine Änderungen auf die Auswirkungen zum Ist-Zustand ergeben würden, die eine Verschlechterung bewirkten. Es sei mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sowie das Landschaftsbild zu rechnen. Im ergänzenden Gutachten vom 03.04.2017 wird in einer Gesamtbetrachtung der beiden Abbaugebiete *** und *** (Nassbaggerung) während der Bauphase von *** mit Auswirkungen ähnlicher Qualität gerechnet, die bereits im Ist-Zustand vorhanden sind. Es werden dann die im Gutachten vom 04.08.2016 dargestellten Auswirkungen bestätigt und dieses Gutachten aufrechterhalten. Die naturschutzfachliche Amtssachverständige kommt bei der Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt aus naturschutzfachlicher Sicht zu erwarten sind.
Im lärmtechnischen Gutachten vom 14.11.2016 kommt der Amtssachverständige unter Zugrundelegung der schalltechnischen Gutachten der N vom 31.10.2013 und 14.05.2014 zu dem Schluss, dass eine Pegelanhebung des Dauerschallpegels der Umgebung um etwa ein dB erfolge, welche im Bereich der Messgenauigkeit moderner Schallpegelmessgeräte liege, und somit von keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ausgegangen werden könne. Im ergänzenden Gutachten vom 27.02.2017, welches auch das Vorhaben *** (Nassbaggerung) in die fachliche Beurteilung miteinbezieht, hält dieser Amtssachverständige fest, dass die Nassbaggerung *** geringere Immissionen als *** im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarschaft verursache und – da kein Parallelbetrieb auf *** und *** erfolgen werde – es zu keiner weiteren Erhöhung der im Gutachten vom 14.11.2016 ausgewiesenen Immissionen komme.
Im deponietechnischen Gutachten vom 29.11.2016, welches beide Vorhaben, nämlich *** und ***, berücksichtigt, hält der Amtssachverständige fest, dass *** bei konsensgemäßem Betrieb zu keinen erheblichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Gewässer führen werde, und weiters dass das Projekt dem Stand der Technik entspreche. Bei der Betrachtung von *** gemeinsam mit *** (Nassbaggerung) ergäbe sich auf Grund der gesamten Abbaufläche von 11,7 ha keine erhebliche Auswirkung auf die Schutzgüter.
Zum Vorhaben „***“ ist betreffend die unterschiedliche Flächenangabe in Hektar anzumerken, dass sich diese daraus ergibt, dass die größere Flächenangabe (8,6 ha) die Gesamtfläche der Grundstücke bezeichnet, für die um Abbaubewilligung angesucht wurde, die geringere Flächenangabe von 7,37 ha aber jene Fläche darstellt, welche für den konkreten Abbau – unter Abzug von Sicherheitsabständen – zur Verfügung steht.
Das Beschwerdevorbringen, die Einreichunterlagen seien nicht aussagekräftig für eine abschließende fachliche Beurteilung der qualitativen Beeinträchtigung des Brunnenwassers der Beschwerdeführerin, ist allgemein gehalten und kann daher die gutachtlichen Aussagen in der Bewilligungsverhandlung der Behörde am 24.3.2014 nicht in Zweifel ziehen. Die gewässerbiologische Amtssachverständige hat in dieser Verhandlung ausgeführt, dass von einer langfristigen Stabilität der Nährstoffbelastung ausgegangen werden könne, und der grundwasserhydrologische Amtssachverständige hat die Unterlagen fachlich als ausreichend beurteilt. Letzterer verweist auch auf die Stellungnahme vom 15.7.2013 über die grundwasserhydrologischen Standortverhältnisse und hält fest, dass nach aktuellen Studien Nassbaggerungen bei konsensgemäßem Betrieb keine maßgeblichen Auswirkungen auf das Grundwassergeschehen hätten. Weiters sagt er aus, dass der Hausbrunnen der Beschwerdeführerin außerhalb der 60-Tage-Zone liege und somit vom gegenständlichen Vorhaben nicht nachteilig betroffen sei. Zu verweisen ist auch auf die dem Konsensinhaber mit angefochtenem Bescheid vorgeschriebene umfassende Beweissicherung für die Grundwasserqualität.
Die in der Verhandlung am 24.3.2014 aufgetragenen Projektsänderungen sind laut gewässerbiologischem Gutachten vom 18.7.2014 erfüllt und wurden dazu Austauschprofile am 29.7.2014 der Behörde vorgelegt.
Es ist somit keine UVP-Pflicht des Vorhabens „***“ (Nassbaggerung) – auch nicht in Verbindung mit dem Vorhaben *** mit einer Gesamtfläche von 8,6 ha (Abbaufläche von 7,37 ha) – gegeben. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf war daher zur Erlassung des Bewilligungsbescheides vom 16.02.2015 zuständig.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Rechtsfrage der Zuständigkeit der belangten Behörde zu lösen war und nach der Aktenlage die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Die Beschwerdeführerin ist den fachlichen Ausführungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnte mit dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgetragenen Vorbringen die Fachgutachten nicht in Zweifel bringen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht;Anmerkung
VwGH 28.03.2018, Ra 2018/07/0338-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.311.003.2015Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018