TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/10 W169 1425336-3

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Veröffentlicht am 10.04.2018
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Entscheidungsdatum

10.04.2018

Norm

AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W169 1425336-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zl. 620877304-161673631, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"Der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 14.12.2016 wird gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.

2. Dem Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV vom 17.01.2017 wird nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012, Zl. C10 425336-1/2012/4E, als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28.09.2012, Zl. U 1591/12-3, abgelehnt.

2. Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde.

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, Zl. C10 425336-2/2013/2E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 07.01.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung aus Gründen des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG ein, woraufhin ihm mit Gültigkeit vom 15.01.2016 bis 14.01.2017 eine Karte für Geduldete ausgestellt wurde.

4. Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ein.

5. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entsprechende Identitätsdokumente vorzulegen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich seien und nur persönlich vorgenommen werden könnten, umfasse. Dazu gehöre auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich gestellt.

6. Am 23.12.2016 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass er zum Nachweis seiner Identität nur die Duldungskarte vorlegen könne. Andere Dokumente zum Nachweis seiner Identität besitze er nicht. Anschließend wurden die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen zu seinem Privat- und Familienleben beantwortet.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz konkreter Aufforderung im Parteiengehör keinen Nachweis über seine Identität vorgelegt habe, sondern nur auf die Duldungskarte hingewiesen habe. Eine Duldungskarte sei jedoch kein Identitätsdokument, sondern nur ein Nachweis über seine Verfahrensidentität vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Identitätsnachweises könne ihm daher ein Aufenthaltstitel nicht ausgestellt werden. Da gegen den Beschwerdeführer bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und kein neuer Sachverhalt vorliege, werde von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 5 FPG abgesehen.

8. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Einheilung eines Mangels gemäß § 4 AsylG-DV gestellt. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer erst jetzt von seinen Eltern als Nachweis für seine Identität per Mobiltelefon eine Mitarbeiterkarte aus dem Jahr 2010 mit einem Foto des Beschwerdeführers von seinem früheren Arbeitgeber in Nepal gesendet worden sei. Die Eltern würden dem Beschwerdeführer die Mitarbeiterkarte noch per Post schicken. Sobald diese beim Beschwerdeführer ankomme, könne er die Karte im Original vorlegen. Der Beschwerdeführer habe bisher vergeblich versucht, Identitätsdokumente über seine Eltern in Nepal zu beschaffen. Die Eltern des Beschwerdeführers seien schon älter und nicht mehr so gesund (Vater 70 Jahre, Mutter 65 Jahre). Erst jetzt habe mit Hilfe seiner Schwester die vorgelegte Mitarbeitskarte beschafft werden können. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Indien; nur manchmal besuche sie die Eltern in Nepal. Die Mitarbeiterkarte sei dem Beschwerdeführer daher bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht zugänglich gewesen. Außer der nun vorgelegten Mitarbeiterkarte verfüge der Beschwerdeführer über keinerlei Identitätsdokumente. Der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren Dokumente zum Nachweis seines Fluchtvorbringens vorgelegt, die belegen würden, dass das Haus der Familie des Beschwerdeführers von den Maoisten geplündert worden sei. Dabei seien alle anderen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verloren gegangen. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren und auch danach stets denselben Namen angegeben habe. Der Beschwerdeführer habe niemals versucht, seine Identität zu verschleiern. Er habe im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt. Unter Zugrundelegung dieser umfassenden Mitwirkung seitens des Beschwerdeführers habe das Bundesamt schließlich auch die Duldung des Beschwerdeführers festgestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei zutreffend davon ausgegangen, dass auch die Ausschlusskriterien für die Gewährung der Duldung im Fall des Beschwerdeführers nicht vorliegen würden - insbesondere keine Verschleierung der Identität. Angemerkt werde weiters, dass es dem rechtlichen Verständnis des Beschwerdeführers entspreche, dass die Nichtverfügbarkeit eines Identitätsdokuments kein Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG darstelle. Hierfür spreche zum einen der Zweck sowie die Systematik der Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG als solche, im Übrigen auch § 58 AsylG selbst, wenn in Abs. 11 leg.cit ausgeführt werde, dass (nur) dann, wenn der Drittstaatangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkomme, das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels einzustellen sei bzw. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen sei. Über einen derartigen Umstand sei der Drittstaatsangehörige zu informieren.

Hinsichtlich des Antrags auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV wurde ausgeführt, dass, wie vorhin bereits angegeben, das Haus der Familie von Maoisten geplündert worden sei und dabei, außer der nun vorgelegten Mitarbeiterkarte, alle anderen Identitätsdokumente des Beschwerdeführers verloren gegangen seien. Es werde daher beantragt, die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Identitätsnachweises durch ein gültiges Reisedokument zuzulassen.

9. Am 30.01.2017 langten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Original der Mitarbeiterkarte des Beschwerdeführers sowie der Originalbriefumschlag ein.

10. Die diesbezüglichen Unterlagen wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2017 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 27.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.06.2012 als unbegründet abgewiesen.

Am 14.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013 als unbegründet abgewiesen.

Am 07.01.2016 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung aus Gründen des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ein. Mit Gültigkeit vom 15.01.2016 bis 14.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Am 14.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

Der Beschwerdeführer brachte keine Identitätsdokumente in Vorlage und kam seiner Mitwirkungspflicht nicht nach.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und den Gerichtsakten des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

§ 46a FPG lautet:

"(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV idgF sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg cit - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Nach Abs. 2 leg cit hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen, wenn sie beabsichtigt, den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 54 Abs. 4 AsylG legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen.

Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des Beschwerdeführers zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte.

Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehelenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich. Die Mitwirkungspflicht endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird.

(Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, E12. zu § 58 AsylG 2005)

Ein Antrag gemäß § 57 kann unter anderem als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG im erforderlichen Ausmaß nicht nachkommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer Asyl- und Fremdenrecht, K6. zu § 57 AsylG 2005).

Bei Aufenthaltstitel nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 können die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 mit den materiellen Voraussetzungen für die Titelerteilung zusammenfallen. § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 verlangt nämlich unter anderem, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z 3 weiterhin vor - ist also die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich -, so wird einem Heilungsantrag im Hinblick auf die Nichtvorlage von Identitätsnachweisen immer dann gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 stattzugeben sein, wenn die vom Fremden nicht zu vertretenden Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung darin liegen, dass die Beschaffung der notwendigen Urkunden oder Nachweise für den Fremden (im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Das bedeutet, dass ein (mit einem Heilungsantrag verbundener) Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in aller Regel nicht gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 wegen der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückgewiesen werden darf, wenn die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vorliegen. Aus der Ausstellung einer Karte für Geduldete in der Vergangenheit oder aus dem Vorhandensein einer noch gültigen Karte ist nicht zwingend zu schließen, dass die Voraussetzungen für die Duldung im Sinn des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 "weiterhin vorliegen". Für in der Vergangenheit ausgestellte und bereits abgelaufene Karten folgt das schon aus ihrem begrenzten zeitlichen Geltungsbereich. Aber auch eine noch gültige Karte für Geduldete steht einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Duldung im Verfahren nach § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen:

Nach der oben wiedergegebenen geltenden Fassung des § 46 a FPG ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete nämlich jedenfalls keine Feststellung über die tatsächliche, vom Fremden nicht zu vertretende Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzung des § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG vor, ist die Karte gemäß Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).

Da diese Voraussetzungen somit nicht spruchgemäß festgestellt werden, entfaltet ihre Bejahung durch die Behörde (oder durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) keine Bindungswirkung für andere Verfahren. Hängen nämlich zwei Verfahren von derselben Vorfrage ab, bindet die Beurteilung dieser Frage in einem Verfahren die Behörde bei der Entscheidung im anderen Verfahren nicht, weil sich die (gegenseitige) Bindung der Gerichte und Verwaltungsbehörden im Allgemeinen nur so weit erstreckt, wie die Rechtskraft reicht, das heißt sie erfasst nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die in der Begründung vorgenommene Beurteilung von Vorfragen (vgl. dazu VwGH vom 23.03.2006, Zl. 2004/07/0047; 31.03.2003, Zl. 2001/10/0093).

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit bei der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zwar bei der Beurteilung des ersten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46 a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist", an das Vorhandensein einer bereits ausgestellten Karte für Geduldete gebunden, nicht aber bei der Prüfung des zweiten Tatbestandselements des § 57 Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz AsylG 2005, dass "die Voraussetzungen weiterhin vorliegen". Letzteres ist vielmehr im Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Bestimmung unabhängig von einer allenfalls noch gültigen Duldungskarte zu beurteilen (vgl. VwGH v. 31.8.2017, Ra 2016/21/0019).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im gegenständlichen Verfahren selbständig zu beantworten, ob dem Beschwerdeführer die Beschaffung der Identitätsdokumente, die einerseits im Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 vorzulegen gewesen wären und die andererseits für seine Abschiebung benötigt wurden, möglich und zumutbar war:

Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren keine Bemühungen zur Erlangung von Identitätsdokumenten gezeigt. Er hat nicht dargelegt, wieso es ihm nicht möglich oder zumutbar war, Veranlassungen für die Beschaffung entsprechender Dokumente zu treffen bzw. sich selbst um die Ausstellung eines Reisepasses, eines sonstigen Ausweisdokumentes oder einer Geburtsurkunde zu bemühen. So hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht angegeben, warum es ihm nicht möglich gewesen ist, bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Heimatstaates in Österreich vorzusprechen und sich entsprechende Dokumente zu besorgen bzw. hat er auch keine Bestätigung darüber vorgelegt, dass er sich je an die Botschaft gewandt hat, um sich entsprechende Dokumente zu besorgen. Weiters hat der Beschwerdeführer nicht schlüssig dargelegt, warum er sich nicht mit Hilfe seiner Eltern bzw. seiner Schwester die entsprechenden Identitätsdokumente bzw. die Ausstellung eines Reisepasses oder sonstiger Urkunden besorgt hat. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde zwar vorgebracht, dass seine Eltern bereits älter und nicht mehr so gesund seien. Warum diese jedoch gehindert gewesen sein sollten, für den Beschwerdeführer die entsprechenden Identitätsdokumente zu besorgen, hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich ausgeführt, dass er bislang vergeblich versucht habe, Identitätsdokumente über seine Eltern in Nepal zu beschaffen. Welche Versuche dies konkret gewesen sein sollten, hat der Beschwerdeführer aber nicht angegeben. Auch ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum es der Schwester des Beschwerdeführers, welche ihm auch seine Mitarbeiterkarte beschafft haben will, damit er diese im Verfahren vorgelegen konnte, nicht möglich war, für den Beschwerdeführer die Ausstellung entsprechender Identitätsdokumente in Nepal, selbst wenn diese in Indien lebt, zu veranlassen bzw. zu beschaffen, zumal in der Beschwerde auch ausdrücklich angeführt wurde, dass die Schwester des Beschwerdeführers die Eltern in Nepal besuche.

Da folglich dem Beschwerdeführer die Beschaffung der benötigten Identitätsdokumente möglich und zumutbar gewesen wäre, kommt im gegenständlichen Fall weder eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 in Betracht, noch liegen die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46 a Abs. 1 Z 3 FPG weiterhin vor.

Insgesamt lagen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG somit nicht vor.

Indem der Beschwerdeführer im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht ausreichend nachgekommen. Insgesamt hat der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG erkennbar und ausreichend mitgewirkt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

4. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105; VwGH 28.05.2014/20/0017-0018).

In casu ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und in der Beschwerde wurden keine neuen relevanten Sachverhaltselemente vorgebracht. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter und substantiierter Weise entgegen.

Angesichts dessen, dass in der Beschwerde insgesamt für die Entscheidung kein relevantes Vorbringen erstattet wurde, konnte daher eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG im konkreten Fall entfallen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, Heilung,
Mitwirkungspflicht, Voraussetzungen, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W169.1425336.3.00

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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