TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/16 W157 2185973-1

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Veröffentlicht am 16.04.2018
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Entscheidungsdatum

16.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §51 Abs1
RGG §2
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §13 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W157 2185973-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21.11.2017, GZ XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit am 10.10.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen.

In einer beigefügten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, sie beziehe die deutsche Studienbeihilfe (BAföG). Diese könne sie nur erhalten, wenn ihr Hauptwohnsitz in Deutschland sei, weshalb sie in Graz einen Nebenwohnsitz angemeldet habe.

Dem Antragsformular wurden überdies folgende Unterlagen beigeschlossen:

-

Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 11.11.2016;

-

Studienbestätigung der Universität Graz vom 30.08.2017;

-

Bescheid über Ausbildungsförderung auf Grund des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) vom 30.06.2017;

-

Auszug aus dem BAföG-Antrag betreffend das Einkommen der Beschwerdeführerin;

-

Mietvertrag vom 23.09.2016.

2. Am 25.10.2017 erging dazu ein Schreiben der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin, in welchem ihr vorgehalten wurde, sie habe an dem genannten Standort nicht ihren Hauptwohnsitz. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen, andernfalls der Antrag abgewiesen werden müsse.

3. Mit einem bei der belangten Behörde am 08.11.2017 eingelangten Schreiben wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bereits im Rahmen der Antragstellung erstattetes Vorbringen betreffend ihren Hauptwohnsitz in Deutschland.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die GIS Gebühren Info Service GmbH den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, sie habe festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an dem genannten Standort nicht ihren Hauptwohnsitz habe.

5. Mit einem bei der belangten Behörde am 15.12.2017 eingelangten Schreiben brachte die Beschwerdeführerin Rechtsmittel ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin einen Bescheid über Ausbildungsförderung auf Grund des deutschen BAföG sowie eine Bestätigung der ÖH Uni Graz vom 13.12.2017, in der unter anderem darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerin inländischen Studenten gleichgestellt werden müsse, da sie eine Unionsbürgerin sei, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfülle und zum Studium an der Universität Graz zugelassen sei. Dies bedeute insbesondere, dass sie laut österreichischem Gleichbehandlungsgesetz sowie Art. 18 und 19 AEUV, Art. 14 MRK und der Richtlinie 2000/43/EG nicht aufgrund einer sachlich begründeten Hauptwohnsitzmeldung in ihrem Herkunftsland gegenüber einer inländischen Person schlechter gestellt werden dürfe.

6. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die GIS Gebühren Info Service GmbH darauf hin, dass die Rundfunkgeräte der Beschwerdeführerin per 31.01.2018 abgemeldet worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und hat an der im Antrag genannten Adresse seit 11.11.2016 einen Nebenwohnsitz. Der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ist in Deutschland. Sie bezieht eine Ausbildungsförderung auf Grund des deutschen Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung zum Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin beruht insbesondere auf der vorgelegten Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 11.11.2016 und dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihr Hauptwohnsitz in Deutschland sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (§ 28 Abs. 2 VwGVG).

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2. Im Beschwerdefall maßgebende Rechtsvorschriften:

Die Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 RGG für jeden Standort zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 5 RGG sind von den Gebühren nach Abs. 1 auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt gemäß § 4 Abs. 1 RGG der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen die §§ 50, 51 und 53 Fernmeldegebührenordnung anzuwenden.

Die relevanten Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung lauten auszugsweise:

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

-

der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

-

der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

[...]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

5. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

6. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist demnach insbesondere, dass die Antragstellerin an dem Standort, für welchen sie die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, ihren Hauptwohnsitz haben muss. Darüber hinaus enthält die Fernmeldegebührenordnung in Bezug auf den Beschwerdefall eine Verpflichtung der Antragstellerin, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes nachzuweisen, und zwar durch Nachweis eines Bezuges einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen.

3.3. Von einer Prüfung, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten deutschen Studienbeihilfe (BAföG) um eine Anspruchsgrundlage im Sinne vom § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung handelt, konnte im vorliegenden Fall abgesehen werden, da sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin an dem im Antrag angegebenen Standort nicht ihren Hauptwohnsitz hat. Dies wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen betreffend eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kann nicht gefolgt werden, da die genannte Voraussetzung für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr von allen Rundfunkteilnehmern im Sinne von § 2 Abs. 1 RGG - unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit - gleichermaßen zu erfüllen ist.

Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag sohin zu Recht abgewiesen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit aufschiebende Wirkung hat. Dem gegenständlichen Rechtsmittel kommt daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zu und wurde diese auch seitens der belangten Behörde nicht aberkannt.

3.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 VwGVG lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026). Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte näher ausgeführt, dass eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht dann besteht, wenn das Verfahren nicht übermäßige komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040, mwN).

Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Abmeldung, aufschiebende Wirkung, Hauptwohnsitz, Nebenwohnsitz,
neuerliche Antragstellung, Rundfunkempfang,
Rundfunkgebührenbefreiung, Staatsangehörigkeit, Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W157.2185973.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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