TE OGH 2018/3/15 23Ds8/17d

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Veröffentlicht am 15.03.2018
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Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Sailer als weiteren Richter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom 29. September 2017, AZ D 16/15 (Dv 5/15), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Vorarlberg vom 19. Dezember 2016, AZ D 1/15, D 11/15, D 16/15 (Dv 5/15) wurde ***** wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt. Das Erkenntnis enthielt auch Freisprüche zu den zu AZ D 1/15 und AZ D 11/15 geführten Verfahren und Freisprüche zu zwei weiteren Fakten des zu AZ D 16/15 behängenden Verfahrens.

Zugleich wurde der Disziplinarbeschuldigte nach § 38 (Abs 2) DSt zur Tragung der anteiligen Verfahrenskosten verpflichtet.

Aus Anlass der gegen das verurteilende Erkenntnis erhobenen Berufung hob der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter mit Urteil vom 28. August 2017, AZ 23 Ds 6/17k, das Erkenntnis in der Subsumtion der Tat (auch) als Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes und demgemäß im Strafausspruch auf und verurteilte den Beschwerdeführer für das ihm weiterhin zur Last liegende Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung zu einer Geldbuße von 800 Euro.

Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Vorsitzende des Disziplinarrats die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten mit 1.066,66 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten Beschwerde, die auf eine Herabsetzung des Pauschalkostenbeitrages auf „0 Euro“ gerichtet ist, kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 41 Abs 1 DSt ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses vom Vorsitzenden des Senats des Disziplinarrats mit Beschluss festzusetzen. Nach Abs 2 leg cit sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt genannten Betrags (45.000 Euro), derzeit daher 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Verfahrenskosten sind mit einem einzigen Pauschalkostenbetrag zu bemessen. Dabei ist es nicht unzulässig, zur Erhöhung der Transparenz in der Begründung aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Pauschalkosten auf das Verfahren erster Instanz und in welcher Höhe sich diese Kosten auf das Berufungsverfahren beziehen (RIS-Justiz RS0078291 [T5]).

Die Bemessung der Pauschalkosten hat einerseits vor allem Umfang und Aufwand des Verfahrens, andererseits, um unbillige Härten zu vermeiden, auch die Leistungsfähigkeit des rechtskräftig verurteilten Beschuldigten zu berücksichtigen.

Eine in seiner Person liegende unbillige Härte der Kostenbemessung bringt der Beschwerdeführer nicht vor.

Im Hinblick auf den Umfang (zwei Disziplinarverhandlungen von 6/2 bzw 4/2 Dauer in erster Instanz und ein Berufungsverfahren mit einer Berufungsverhandlung beim Obersten Gerichtshof mit einer Dauer von 30 Minuten) erweist sich – auch unter Rücksichtnahme auf die in erster Instanz erfolgten Freisprüche (RIS-Justiz RS0057035) – der unter 50 % des möglichen Höchstbetrags festgesetzte Pauschalkostenbetrag als nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien angemessen. Dabei wird für die Teil-Freisprüche durch eine entsprechend geringere Bemessung des Pauschalkostenbeitrags im Vorverfahren und im Verfahren erster Instanz Rücksicht genommen und die vom Obersten Gerichtshof anlässlich der Berufung von Amts wegen wahrgenommene Nichtigkeit des zusätzlich angelasteten Vorwurfs der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes ausreichend berücksichtigt.

Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Strafrecht;Standes- und Disziplinarrecht;

Textnummer

E121156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0230DS00008.17D.0315.000

Im RIS seit

22.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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